…ein Abzug in Betracht (vgl. VwGH 28.4.1987, 86/14/0174; 3.5.1983, 82/14/0297; 15.2.1983, 82/14/0135; 3.11.1981, 81/14/0022), zB bei einem Fotoreporter, Kunstmaler (vgl. Hofstätter/Reichel, § 20 Tz 5), zu medizinischer Dokumentation und…
…des § 20 EStG 1988 fallen. II.) Rechtslage und Erwägungen: 1.) Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988). § 20 Abs. 1 EStG 1988 enthält nach der Rechtsprechung des VwGH ein allgemeines Abzugs- und Aufteilungsverbot. Bei den…
…Privatsphäre verwendbaren) Personalcomputer. 2. Das zu dieser Entscheidung ergangene Erkenntnis des VwGH vom 26.4.2012, 2009/15/0088, enthält zum Abzugs- und Aufteilungsverbot die folgenden Ausführungen: "Typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, für die eine private Mitveranlassung besteht, werden von der Regelung des § 20 Abs…
…das sogenannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht, daß Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 20 Tz 10f). Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der…
…Renner, SWK 2008, 879). Einer solchen Beurteilung steht aber die herrschende Rechtsprechung des VwGH zum steuerlichen Abzugs- und Aufteilungsverbot (VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197; VwGH 26.4.2012, 2009/15/0088; vgl. Kerschner, ecolex 12/342, 820, und Kofler in Doralt, EStG, 11…
…a EStG 1988 enthaltenen Abzugs- und Aufteilungsverbotes von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen, kann unter dem Begriff "Fachliteratur" nicht Literatur verstanden werden, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen auf Interesse stößt und die nicht zumindest für einen fest abgrenzbaren…
…a EStG 1988 enthaltenen Abzugs- und Aufteilungsverbotes von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen, kann unter dem Begriff "Fachliteratur" nicht Literatur verstanden werden, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen auf Interesse stößt und die nicht zumindest für einen fest abgrenzbaren…
…ausgeführt, normiert § 20 Abs. 1 Z 2a EStG ein grundsätzliches Abzugs- und Aufteilungsverbot gemischt genutzter Ausgaben. Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn ein Nachweis für eine nahezu gänzliche berufliche Veranlassung erbracht werden kann oder eine nicht bloß untergeordnete anteilige berufliche Nutzung unzweifelhaft gegeben ist (s…
…a EStG 1988 enthaltenen Abzugs- und Aufteilungsverbotes von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen, kann unter dem Begriff " Fachliteratur" nicht Literatur verstanden werden, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen auf Interesse stößt und die nicht zumindest für einen fest abgrenzbaren…
…2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen und Ausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich um Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung handelt, d.h. sie der Privatsphäre zuzuordnen sind. Das Abzugs- und Aufteilungsverbot besteht selbst dann, wenn die…
…1 Z. 2 lit. a EStG 1988 enthaltenen Abzugs- und Aufteilungsverbotes können die geltend gemachten Ausgaben für die Fachliteratur nicht anerkannt werden . 2) Zu den als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitskleidung: Hinsichtlich der Ausgaben für Arbeitsschuhe ist anzumerken, dass Schuhe grundsätzlich nach § 20 Abs…
…gegeben sei. Ungeachtet der absolvierten (und steuerlich anerkannten) Ausbildung können ätherische Öle ohne Zweifel dennoch auch im privaten Bereich verwendet werden. Vielmehr liegen (bestenfalls) gemischt veranlasste Aufwendungen iSd. § 20 Abs. 1 Z 2a EStG vor, für die grundsätzlich ein Abzugs- und Aufteilungsverbot gilt. Damit soll…
…berufliche (unterrichtende) Tätigkeit verwende. Die von der Rechtsprechung geforderte ausschließliche berufliche Verwendung der Kamera in der Schule gehe über die Behauptungsebene nicht hinaus. Die Anschaffungskosten für die Fotokamera würden daher als sog. "Mischaufwand" unter das Abzugs- und Aufteilungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit…
…a EStG 1988 enthaltenen Abzugs- und Aufteilungsverbotes von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen, könne unter dem Begriff "Fachliteratur" nicht Literatur verstanden werden, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen auf Interesse stößt und die nicht zumindest für einen fest abgrenzbaren…
… 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthaltenen Abzugs- und Aufteilungsverbotes von gemischten Aufwendungen, nicht als Werbungskosten anerkannt, diese gilt daher auch für die mit dieser NLP-Ausbildung im Zusammenhang stehende Literatur. Weiters handelt es sich bei Teilen der in Rede stehenden Literatur…
…Finanzamtes für Folgejahre ergibt. Das Finanzamt hat sich hinsichtlich der Abweisung auf das Abzugs- und Aufteilungsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen gestützt. Die Referentin sieht keine Veranlassung, für 2009 von ihrer im Aufhebungsbescheid betreffend Einkommensteuer 2008 vertretenen und eingehend begründeten Ansicht abzugehen, dass Literaturaufwendungen der Bw…
…2002 handelt und somit die Nutzung in den Folgejahren betrifft. Nicht als Webungskosten anerkannt werden können jedoch die Kosten der Snowboardhose, da diese für jegliche Sportausübung im Schnee geeignet und deren Anschaffung daher nicht ausschließlich beruflich bedingt ist bzw. unter das Abzugs- und Aufteilungsverbot des…
…a EStG 1988 enthaltenen Abzugs- und Aufteilungsverbotes von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen, kann unter dem Begriff "Fachliteratur" nicht Literatur verstanden werden, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen auf Interesse stößt und die nicht zumindest für einen fest abgrenzbaren…
…dann nicht abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Die Bestimmung enthält als wesentlichste Aussage ein Abzugs- und Aufteilungsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Gemischte Aufwendungen, dh. Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung, sind nicht abzugsfähig…
…Körper- und Gesundheitspflege, Bildung, Freizeitgestaltung und Unterhaltung, Erholung und Urlaub. Diesem so genannten Abzugs- und Aufteilungsverbot liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass Parteien auf Grund der Eigenschaft ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und…