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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100447/2022

Sportbekleidung und Sportschuhe als Werbungskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100447/2022vom 25.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Mai 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 26. April 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zu Recht erkannt: I.) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I.) Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.) Der Beschwerdeführer (Bf) ist ua ***1*** im ***2*** ***3***. Er betreut dort ca. 70 Jugendliche im Alter von 14-20 Jahren. 2.) Am 26.04.2022 erging der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2020. Die Bemessungsgrundlagen wurden im Schätzungsweg ermittelt, weil trotz Erinnerung keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung übermittelt wurde. Der Familienbonus Plus wurde im angeführten Bescheid nicht gewährt. 3.) Gegen den genannten Bescheid wurde mit Eingabe vom 05.05.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2022 wurde der Einkommensteuerbescheid abgeändert; der Familienbonus Plus wurde berücksichtigt. 4.) Mit Eingabe vom 20.07.2022 wurde fristgerecht die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht beantragt und vorgebracht, die Sonderausgaben seien versehentlich nicht geltend gemacht worden. Die Sonderausgaben und Werbungskosten wurden in einem weiteren Schriftsatz wie folgt bekanntgegeben: Krankenversicherung € 4.743,84, Beiträge zur Wohnraumschaffung € 424,93, Handy € 367,80 (= 60 % der Anschaffungskosten) und sonstige Arbeitsmittel € 229,90 (Schuhe/Bekleidung). 5.) Im Vorlagebericht vom 24.08.2022 wurde von der Abgabenbehörde ausgeführt, die geltend gemachten Kosten für die Krankenversicherung würden die gesamte Familie betreffen. Die damalige Lebenspartnerin und nunmehrige Gattin des Bf habe im Streitjahr Einkünfte über dem Existenzminimum erzielt, weshalb die Krankenversicherungsbeiträge um den Betrag von € 273,25 zu verringern seien. Der Privatanteil von 40 % für die Anschaffung eines Mobiltelefons erscheine zu niedrig. Die restlichen Arbeitsmittel (Funktionsunterwäsche, Schuhe und Winterbekleidung) würden unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen. II.) Rechtslage und Erwägungen: 1.) Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988). § 20 Abs. 1 EStG 1988 enthält nach der Rechtsprechung des VwGH ein allgemeines Abzugs- und Aufteilungsverbot. Bei den einzelnen Einkünften dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden (Z 1). Dasselbe gilt nach Z 2 lit. a für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. 2.) Vom Abzugsverbot umfasst ist die Anschaffung und Instandhaltung von Kleidung. Ausgenommen von diesem Abzugsverbot ist lediglich die typische eine typische Arbeits- oder Berufskleidung (VwGH 10.10.1978, 167/76). Zur typischen Arbeits- oder Berufskleidung zählen zB Uniformen, aber auch bürgerliche Kleidungsstücke, denen ein Uniformcharakter zukommt (zB die Einheitsbekleidung von Restaurant-, Modehaus- oder Lebensmittelketten). Ein allgemein erkennbarer Uniformcharakter liegt dann vor, wenn die Aufschrift und/oder die Art der Kleidung nach der Verkehrsauffassung eine Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen bzw. zu einer bestimmten Tätigkeit ermöglichen (vgl. Doralt, EStG 11 , § 4 Tz 330, und Doralt, EStG 13 , § 16 Tz 220, jeweils Stichwort "Kleidung", mit weiteren Hinweisen). Abgesehen davon, dass bei den vorliegenden Sportschuhen (der Rechnung zufolge) auch Damenschuhe zu finden sind, gehört die geltend gemachte Sportbekleidung (Baselayer Seamless, Daybreaker/Zip Fleece inkl. Sportschuhe) zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Charakter als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt werden (VwGH 29.6.1995, 93/15/0104). Die geltend gemachte Sportbekleidung (inkl. Sportschuhe) stellt übliche Sportbekleidung bzw. sogar Freizeitbekleidung dar und kann keineswegs als eine Bekleidung angesehen werden, bei der eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. Aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung und des Modetrends der vergangenen Jahre handelt es sich dabei um Kleidungsstücke, die nicht nur von Hobbysportlern, sondern auch allgemein als Freizeitkleidung verwendet werden (VwGH 20.1.1999, 98/13/0132; VwGH 26.5.1999, 98/13/0138). Vom Aufteilungsverbot umfasste Aufwendungen sind aber auch dann nicht steuerlich abzugsfähig, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. 3.) Nicht unter das Abzugsverbot fallen hingegen die Kosten für die Anschaffung eines Mobiltelefons. Diese Aufwendungen sind im Ausmaß der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abzugsfähig. Der Bf hat im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht detailliert dargelegt, dass er in seiner Funktion als ***1*** eine Vielzahl von Telefonaten (Kontakt mit Schülern und Eltern, Organisation von Unterkünften, Trainingsstätten, Einteilung von Trainern und Schülern etc.) zu führen hat. Das Ausmaß der beruflichen Nutzung des Mobiltelefons wurde durch diese ergänzenden Ausführungen hinreichend glaubhaft gemacht, zumal sich die Abgabenbehörde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht geäußert hat. Von den geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel konnten daher die anteiligen Kosten des Mobiltelefons (€ 367,80) als Werbungskosten berücksichtigt werden. 4.) Was die geltend gemachten Sonderausgaben anbelangt, handelt es sich bei Ausgaben für die Errichtung und Sanierung von Wohnraum und bei Prämien für private Personenpolizzen wie Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherungen um sog. Topfsonderausgaben. Diese sind nur zu einem Viertel absetzbar. Darüber hinaus besteht für Ausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2,3 und 4 (das sind Versicherungsbeiträge, Ausgaben für Wohnraumschaffung, Ausgaben für Genussscheine und junge Aktien) ein einheitlicher Höchstbetrag von € 2.920. Die unter den Höchstbetrag fallenden Sonderausgaben sind - wie bereits dargelegt - nur zu einem Viertel absetzbar. Sind die geltend gemachten Ausgaben gleich hoch oder höher als der jeweils geltende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrages (sohin € 730) als Sonderausgaben zu berücksichtigen (Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 19, § 18 Rz 261 ff). Übertragen auf dem Beschwerdefall bedeutet dies, dass ein Betrag von € 730 als Sonderausgaben zu berücksichtigen ist, zumal bestimmte Sonderausgaben (Versicherungsprämien und Ausgaben zur Wohnraumschaffung) vom Steuerpflichtigen auch dann abgesetzt werden können, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner iSd § 106 Abs. 3 EStG 1988 oder für seine Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 leistet. Unbeachtlich ist hingegen, ob dem Bf der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht oder nicht. Derartige Umstände wirken sich nur auf die Höhe des Höchstbetrages aus (Jakom/Peyerl, EStG, 2021, § 18 Rz 131). Die Einschleifregelung des § 18 Abs. 3 Z 2 letzter Satz EStG 1988 greift im Beschwerdefall nicht. III.) Zulässigkeit einer Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolgen aus dem Gesetz ergeben bzw. die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH ausreichend beantwortet sind. Beilagen: 1 Berechnungsblatt Innsbruck, am 25. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100447/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100447.2022
Stammnummer
138320
Gültig
25.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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