Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100652/2022
Ausgaben einer (nichtselbständigen) Pharmazeutin/Apothekerin für 1) die Ausbildung a) zur EAIC-Coachin (NLP mit Hypnose) b) zur Dipl. Lebens- und Sozialberaterin c) zur Dipl. Ernährungsberaterin 2) diverse Arbeitsmittel (vorwiegend ätherische Öle) 3) Bekleidungskosten als abzugsfähige Werbungskosten?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100652/2022vom 17.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie oben ausgeführt, normiert § 20 Abs. 1 Z 2a EStG ein grundsätzliches Abzugs- und Aufteilungsverbot gemischt genutzter Ausgaben. Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn ein Nachweis für eine nahezu gänzliche berufliche Veranlassung erbracht werden kann oder eine nicht bloß untergeordnete anteilige berufliche Nutzung unzweifelhaft gegeben ist (s. Jakom/Peyerl aaO, § 20 Rz 14). Lassen sich die Nutzungsanteile nicht klar quantifizieren, können diese allenfalls geschätzt werden; eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Schätzung der Anteile besteht jedoch nicht (VwGH 24.2.2011, 2007/15/0042).
Die Bf. hat nun im Zeitraum Februar bis Juni 2019 einen Aromatherapiekurs besucht; die Anmeldung dazu erfolgte im Dezember 2018 (s. oben). Die Kosten dieses Kurses wurden vom Finanzamt steuerlich als Werbungskosten anerkannt.
Nach Auffassung des BFG ist für die Teilnahme an einem Aromatherapiekurs die Verwendung von Übungsmaterialien und sohin der Erwerb eines gewissen Kontingentes an Ölen erforderlich. Dies wurde dem BFG über dessen Nachfrage auch von der Veranstalterin des von der Bf. besuchten Kurses bestätigt (s. Schreiben der Frau K vom 4.11.2025). Da der Kurs als beruflich veranlasst angesehen wurde, sind auch Kosten für den Erwerb von für eine (erfolgreiche) Teilnahme an diesem Kurs erforderliche Materialien (Arbeitsmittel) steuerlich zu berücksichtigen.
Ätherische Öle können unzweifelhaft im privaten Bereich Verwendung finden (dafür werden sie im Regelfall auch erworben). Es ist allerdings nahezu unmöglich, allfällige berufliche (für Zwecke der Teilnahme am Aromatherapiekurs erforderliche) bzw. private Nutzungsanteile zu quantifizieren.
Da der zugrunde liegende Aromatherapiekurs als beruflich veranlasst angesehen wurde und für die Teilnahme daran nachvollziehbarerweise der (eigenständige) Erwerb verschiedener Arbeitsmittel (wie Öle, Bücher etc.) erforderlich ist, ist nach hg. Ansicht auch ein Teil der Kosten der ätherischen Öle zum Abzug zuzulassen. Da ein konkreter Nachweis des Anteiles der beruflichen Nutzung der Öle nicht erbracht wurde (und ein solcher im Falle der Bf. naturgemäß kaum erbracht werden kann), sind nach Meinung des BFG - quasi im Wege einer Schätzung - die Kosten jener Öle abzugsfähig, die in etwa ab dem Zeitpunkt der Anmeldung bis zum Abschluss der Aromatherapieausbildung - sohin von Dezember 2018 bis Juni 2019 - erworben wurden.
Das betrifft laut Aufstellung der Bf. im Jahr 2018 insgesamt vier Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von € 361,60 (s. die in der Beilage ./1 mit "WK" bezeichneten Positionen). Dies hat das BFG der Bf. auch mit Vorhalt vom 16.12.2025 zur Kenntnis gebracht.
Die vom BFG befragte Veranstalterin des Kurses gibt in ihrem Schreiben vom 4.11.2025 an, dass eine Kostenschätzung der im Zuge der Ausbildung nötigen Lehrmittel nur schwer möglich sei. Erfahrungsgemäß würden die Kosten für ätherische Öle sowie Diffusoren und ergänzende Fachbücher insgesamt zwischen € 600,- und € 2.000,- liegen (s. Schreiben K, S. 2).
Anerkennt man nun im Sinne obiger Ausführungen die Kosten all jener Produkte, die den Bereich Aromatherapie betreffen und die bei der Bf. im Zeitraum Dezember 2018 bis Juni 2019 angefallen sind, so ergibt sich folgender Gesamtbetrag:
2018:
Öle und Zubehör: € 361,60
Fachliteratur (s. nachfolgend unter II. c): € 186,18
2019:
Öle (s. III. a): € 51,90 / € 59,98 / € 56,70
Fachliteratur (s. III. b): € 221,82
Summe: € 938,18
Damit liegt die "Schätzung" des BFG in jenem Bereich, den die Ausbildungsveranstalterin der Bf. in ihrer Antwort an das BFG vom 4.11.2025 angibt (nämlich zwischen € 600,- und € 2.000,-). Eine Berücksichtigung von Werbungskosten in der genannten Höhe ist daher in jedem Falle angemessen.
Der Beschwerde war daher in diesem Punkt teilweise Folge zu geben und für Kosten von ätherischen Ölen im Jahr 2018 ein Betrag von € 361,60 in Ansatz zu bringen.
3) Fachliteratur:
Die Bf. beantragt den Abzug von € 257,94 für Fachliteratur. Laut Aufstellung in der Anlage zur gesonderten Begründung der Beschwerdevorentscheidung handelt es sich hierbei vorwiegend um Bücher zum Thema Aromatherapie. Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung eine Kürzung des Betrages auf € 186,18 vorgenommen. Diese resultierte im Wesentlich daraus, dass die Ausgaben für ein und dasselbe Werk, nämlich das Buch "Aromatherapie für Pflege- und Heilberufe", zweimal geltend gemacht wurden (zwei verschiedene Rechnungen, laut Artikelnummer dasselbe Buch). Die Bf. hat sich dazu im Vorlageantrag nicht geäußert.
Der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes kommt laut VwGH Vorhaltscharakter zu.
Es erscheint nicht plausibel, dass sich die Bf. für Zwecke ihrer Teilnahme am Aromatherapiekurs zwei idente Bücher angeschafft hat. Die Bf. hat zur Kürzung der Ausgaben durch das Finanzamt im Vorlageantrag keine Stellungnahme abgegeben. Das BFG konnte daher - ebenso wie das Finanzamt - bedenkenlos davon ausgehen, dass für eines der beiden Bücher eine berufliche Veranlassung fehlt.
Daher ist aus dem Titel "Fachliteratur" ein Betrag von € 186,18 abzugsfähig.
4) Aus- und Fortbildung:
Unter diesem Titel begehrt die Bf. für das Jahr 2018 den Abzug von Kosten iHv. € 5.900,53.
a) Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung zur LSB:
Aus den vorgelegten Belegen sowie den Ausführungen der Bf. in ihrer Vorhaltsbeantwortung an das BFG vom 28.11.2025 geht hervor, dass im Zusammenhang mit der LSB-Ausbildung folgende Kosten angefallen sind:
AW, Supervision: € 1.350,-
Vitalakademie, 2. Rate Ausbildung zur LSB: € 1.993,33
AW, Einzelsupervision: € 250,-
JUFA Deutschlandsberg, Gruppenselbsterfahrung bei Herrn P: € 131,50
3 Rechnungen für Konsumationen im GH L, Laßnitzhöhe: € 32,60
Da die Ausbildung zur LSB steuerlich nicht abzugsfähig ist (s. oben Punkt I. 2), war auch diesen Ausgaben die steuerliche Berücksichtigung zu versagen.
b) Rechnung Physiobalance vom 10.5.2018 über € 270,- (OZ 26 S. 3):
Diese Rechnung betrifft laut Bf. (s. Antwort vom 28.11.2025, S. 2) "die Weiterverrechnung der Übernachtungskosten einer Lehrveranstaltung in Wien. Hierbei mietete die Beschwerdeführerin gemeinsam mit anderen Teilnehmern ein AirBnB, die Kosten für die Übernachtung trug jedoch nur eine Teilnehmerin (Fr.Kurskollegin) und verrechnete diese an die anderen weiter."
Angemietet wurde laut dieser Rechnung ein 122m² großes Rooftop-Appartement in Wien (Zeitraum 20. - 28.4.2018).
Die Zahlungsreferenz in der Überweisung des Betrages gibt die Bf. mit "NLP Wien Airbnb" an.
Da die Kosten der NLP-Ausbildung (bzw. jener zur EAIC-Coachin) steuerlich keine Werbungskosten darstellen, konnte dieser Betrag von € 270,- nicht abgezogen werden.
c) Rechnung der Vitalakademie vom 25.9.2018 über € 99,- (OZ 26, S. 13):
Der Leistungsinhalt der Rechnung wird mit "Learn@Home Plus - Absolventennetzwerk Mitgliedschaft" beschrieben.
Laut Eingabe der Bf. vom 28.11.2025 (S. 3) handelt es sich um Kosten für das "jährliche Abonnement der Vitalakademie".
Da die Ausbildungen der Bf. bei der Vitalakademie nicht berufsbezogen waren (LSB, Ernährungsberaterin), konnten auch diese Kosten für die "Mitgliedschaft" nicht berücksichtigt werden.
d) Internetkosten A1 und Drei (insgesamt beantragt: € 94,10):
Unklar ist zunächst, aus welchem Grund diese Kosten als solche der Aus- und Fortbildung geltend gemacht werden. Denn die Bf. begründet den Ansatz dieser Kosten in der Vorhaltsbeantwortung vom 28.11.2025 wie folgt: "Der Bf. wurde von ihrem damaligen Arbeitgeber, B-GmbH, gestattet, Freitags von zu Hause remote zu arbeiten. Für diese Arbeit war die Voraussetzung, dass eine Internetverbindung des Laptops mit der Firma hergestellt werden konnte."
Bezüglich der Rechnung der Fa. Drei führt die Bf. aus: "Dieselbe Begründung findet sich für die als Nebenwohnsitz genutzte Wohnung in Bad Aussee, von welcher aus die Bf. ebenso ihre Homeofficearbeit verrichtete."
Ein Zusammenhang mit Aus- oder Fortbildung geht aus diesem Vorbringen nicht hervor.
Vorgelegt wurde eine Rechnung von A1 für den Monat 2/2018 über € 74,10. Darin ist auch ein Betrag von € 9,90 für ein "Handygarantie Entgelt" enthalten. Weiters liegt eine (einzige) Rechnung (vom 5.10.2018) von Drei über € 20,- vor. Weitere Zahlungsnachweise wurden nicht beigebracht.
Das Finanzamt hat diesen Kosten den Abzug im angefochtenen Bescheid zunächst ganz versagt; in der Beschwerdevorentscheidung wurde ein Privatanteil von 40% ausgeschieden und sohin ein Betrag von 56,46 steuerlich anerkannt.
In der Beschwerde rügt die Bf., eine pauschale Kürzung um 40% "ohne Klärung des Sachverhalts - Vorhandensein eines zweiten Mobiltelefons, eines Festnetzanschlusses, Internet etc. - ist unsachlich." Eine Kürzung dürfte aber schon wegen der beantragten Anerkennung der Fortbildungskosten obsolet werden.
Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen lässt die Bf. aber selbst im Dunkeln, weshalb der beantragte Abzug der in den vorgelegten Rechnungen ausgewiesenen Kosten zur Gänze zulässig sein sollte. Die Bf. erklärt die Geltendmachung dieser Kosten in der oa. Vorhaltsbeantwortung allein damit, dass diese auf Grund ihrer Homeofficearbeit und der daher erforderlichen Internetverbindung in ihren Wohnungen, nicht aber im Zusammenhang mit irgendeiner Fortbildungsveranstaltung angefallen seien.
Inwieweit etwa das Vorhandensein eines zweiten Handys oder eines Festnetzanschlusses eine private Internetnutzung im Wohnbereich der Bf. (zur Gänze) ausschließen würde, ist nicht ergründbar.
Es stößt daher auf keine Bedenken, wenn das Finanzamt einen Privatanteil - im Sinne der Verwaltungspraxis - (lediglich) mit 40% angesetzt hat.
Aus der A1-Rechnung ist allerdings zuvor noch der oa. Betrag von € 9,90 auszuscheiden, da dieser ein Entgelt für eine "Handygarantie" darstellt, die Kosten aber laut Bf. (allein) für die zu Hause erforderliche Internetverbindung angefallen sind.
Die unter dem Titel "Aus- und Fortbildung" geltend gemachten Internetkosten sind daher iHv. € 50,52 steuerlich abzugsfähig (A1: € 74,10 - € 9,90 = € 64,20; abzüglich 40% = € 38,52; Drei: € 20,- abzüglich 40% = € 12,-; gesamt sohin € 38,52 + € 12,- = € 50,52).
e) Ausbildung zur Ernährungsberaterin (Vitalakademie):
Die Bf. macht für eine bei der Vitalakademie absolvierte Ausbildung zur Diplomierten Ernährungstrainerin einen Betrag von € 1.680,- geltend (Video-Fernstudium learn-at-home; s. Rechnung vom 25.9.2018, OZ 26 S.14).
Auf der Homepage des Veranstalters wird diese Ausbildung wie folgt beschrieben (s. dazu die Wiedergabe in der gesonderten Begründung der Beschwerdevorentscheidung, OZ 10 S. 4f.):
"Als Dipl. Ernährungstrainer/in, Dipl. Ernährungspädagoge/in haben Sie die Kompetenzen, Menschen über die Vorteile gesunder, ausgewogener Ernährung zu informieren und dieses Wissen methodisch/didaktisch aufzubereiten. Dies beruht auf der Basis fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse. Alternative Sichtweisen werden dabei ebenfalls betrachtet und deren möglicher Wert für eine gesunde Ernährung eingeschätzt. Sie berücksichtigen auch Themen wie Werte, Prioritäten und Gewohnheiten. Denn so können Ihre zukünftigen Kund/inn/en, die von Ihnen stammende Ernährungsinformation nachhaltig im Alltag umsetzen.
In Form von Vorträgen, Gesundheitsprojekten, Kochkursen, Workshops, Gruppen- und Einzelseminaren geben Sie das im Kurs erworbene Wissen weiter. Von diesem Wissen werden Sie persönlich ebenso profitieren, wie Ihre künftigen Zuhörer. Als Dipl. Ernährungstrainer/in, Dipl. Ernährungspädagoge/in erschließen Sie sich ein Tätigkeitsfeld, das nicht nur im Trend der Zeit liegt, sondern immer spannend und bereichernd bleibt.
Der Lehrgang richtet sich an Personen, die…
• sich durch eine Zusatzqualifikation neue berufliche Chancen sichern möchten.
• sich beruflich neu orientieren und haupt- oder nebenberuflich als selbstständige/r Ernährungstrainer/in, Ernährungspädagoge/-pädagogin unter Berücksichtigung der Berufs- und Tätigkeitsvorbehalte anderer Berufe (z.B. Ernährungsberater) arbeiten möchten.
• umfassendes Grundlagenwissen aufgrund von persönlichem Interesse erwerben möchten.
Hinweis: Der Lehrgang berechtigt nicht zur ernährungswissenschaftlichen individuellen Ernährungsberatung gemäß §119 GewO."
Über Vorhalt des BFG übermittelte die Bf. eine Übersicht über die Ausbildungsinhalte (Vorhaltsbeantwortung vom 28.11.2025, Beilage ./G).
Diese werden in der übermittelten Unterlage wie folgt aufgelistet:
Lerntechniken
Basiswissen Mensch
Gesunde Ernährung im Überblick
Nährstoffkunde - Makronährstoffe
Nährstoffkunde - Mikronährstoffe und Nahrungsergänzungen
Ökologie und Ernährung
Lebensmittelkennzeichnung und Lebensmitteltechnologie
Allergien und Nahrungsmittelunverträglichkeiten
Alternative Ernährungsformen
Ernährung diverser Altersgruppen
Lebensmittelkunde tierisch und pflanzlich
Ernährung nach TCM
Ernährung und Bewegung
Ernährung und Psyche
Übergewicht (…)
Ernährung als Prävention
Modernes Ernährungstraining
Soziale Kompetenz
Die Bf. führt im Vorlageantrag aus, die in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Ausbildungsziele und Tätigkeitsfelder würden für eine Pharmazeutin, welche berufstypisch auch Nahrungsergänzungsmittel verkaufe und Ernährungsberatung verkaufsunterstützend anbiete, "wie der Schlüssel ins Schloss" passen. Das Finanzamt habe sich mit der Frage, "ob und in welchem Umfang Ernährungslehre im vorliegenden Einzelfall berufsbedingt studiert worden ist", nicht auseinandergesetzt. Eine bloß typisierende Betrachtungsweise sei für die Versagung des Abzuges nicht ausreichend.
Nähere Ausführungen speziell zu dieser Ausbildung enthalten die Eingaben der Bf. jedoch nicht. "In welchem Umfang Ernährungslehre im vorliegenden Einzelfall berufsbedingt studiert worden ist", legt die Bf. selbst nicht konkret dar. Wie für alle Ausbildungen wird lediglich ins Treffen geführt, dass (auch) diese Ausbildung im Rahmen der beruflichen Neuorientierung erfolgt sei und zur Einstellung beim jetzigen Arbeitgeber geführt habe (s. zB die Ergänzung zum Vorlageantrag für 2019 vom 20.9.2022). Als Argument für die Abzugsfähigkeit wird lediglich genannt, dass die Bf. auch Nahrungsergänzungsmittel verkaufe und Ernährungsberatung verkaufsunterstützend anbiete. Dass die vermittelten (oben dargestellten) Kenntnisse im von der Bf. ausgeübten Beruf in einem wesentlichen Umfang verwertet werden können, geht aus diesem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht hervor.
Vergleicht man das oben dargestellte Berufsbild der Apothekerin mit den Ausbildungsinhalten des fraglichen Kurses, so ergibt sich auch bei dieser Bildungsmaßnahme, dass eine Fortbildung im bereits ausgeübten Beruf der Bf. definitiv nicht vorliegt. Die Ausbildung zur Ernährungsberaterin vermittelt Kenntnisse, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bf. erkennen lassen. Die dem BFG übermittelte Unterlage (betreffend die konkreten Inhalte der Ausbildung) enthält keinen einzigen Themenpunkt, der sich mit Arzneimitteln befasst. Ebenso wenig kommen etwa die Themen "Nahrungsergänzungsmittel" oder "Wechselwirkungen zwischen Medikamenteneinnahme und Ernährung" vor. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dieser Kurs für die Tätigkeit als Apothekerin in einem wesentlichen Umfang von Bedeutung ist.
Als gemeinsamer Überbegriff lässt sich allenfalls das Schlagwort "Gesundheit" ausmachen. Die Ausbildung zur Ernährungsberaterin mag zwar die Beratungskompetenz der Bf. auch in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel (geringfügig) erweitern, eine Notwendigkeit dieser Ausbildung oder eine mehr als bloß untergeordnete Bedeutung für die Berufsausübung ist nicht erkennbar.
Auf der Homepage des Dienstgebers der Bf. werden zwar verschiedene Fachgebiete (bzw. Zusatzservices) angeführt, wie etwa die Aromatherapie, Schüssler Salze, Bachblüten, Homöopathie, Kosmetikberatung uä., ein derartiges Angebot gibt es für den Bereich "Ernährungsberatung" jedoch nicht.
Ernährungsberatung ist ein eigenständiges Berufsbild mit anderem Tätigkeitsfokus (zB Erstellung von Ernährungsplänen, diätetische Beratung etc.); ein Zusammenhang mit dem Verkauf von Arzneimitteln und der Beratung über deren Wirkweise und Einnahmevorschriften ist nicht gegeben. Ernährungsberatung zählt definitiv nicht zum Kerngeschäft von Apotheken.
Letztlich sprechen vor allem folgende Umstände klar dagegen, dass die Ausbildung zur Ernährungsberatung im vorliegenden Fall für den Beruf der Bf. notwendig erscheint:
- Die Ausbildung stand einem allgemeinen Teilnehmerkreis offen; der Kurs war nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt. Die vermittelten Fähigkeiten sind auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten für sämtliche Personen von Interesse, die sich mit Ernährung beschäftigen. Der Kurs richtet sich explizit ua. an Personen, die auf diesem Gebiet ein Grundlagenwissen "aufgrund von persönlichem Interesse erwerben möchten".
- Die Teilnahme an dieser Ausbildung (Online-Kurs) wurde der Bf. nicht - auch nicht teilweise - als Dienstzeit angerechnet. Der Kurs wurde in der Freizeit absolviert.
- Die Kosten wurden zur Gänze allein von der Bf. getragen.
Fallweise mag diese Zusatzqualifikation für den Beruf der Bf. durchaus sinnvoll bzw. nützlich sein; sie ist aber definitiv nicht notwendig, um die beruflichen Anforderungen an eine Apothekerin zu erfüllen. Dass Aufwendungen dem Beruf in einzelnen Situationen förderlich sein können, reicht aber nach der Rechtsprechung (s. oben) für die Abzugsfähigkeit nicht aus.
Mag daher der Dienstgeber in der bereits erwähnten Bestätigung (zur Vorlage beim Finanzamt; OZ 24) bescheinigen, dass (auch) diese Ausbildung für deren Arbeit in der Apotheke zweckdienlich sei und diese ihre Beratungskompetenz erhöhe, so hat dies aus den genannten Gründen aber nicht die für eine Abzugsfähigkeit geforderte Notwendigkeit zur Folge.
Die Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Diplomierten Ernährungsberaterin konnten daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
5) Reisekosten:
Die Bf. macht unter diesem Titel Kosten iHv. € 2.191,28 geltend.
Das Finanzamt hat davon in seiner Beschwerdevorentscheidung einen Betrag von € 288,54 anerkannt.
Dem Finanzamt lag dazu eine Kilometergeldaufstellung vor, welche die Bf. in weiterer Folge auch dem BFG über entsprechenden Vorhalt zur Kenntnis brachte (Beilage ./M der Vorhaltsbeantwortung vom 28.11.2025).
Soweit in dieser Aufstellung als berufliche Veranlassung der betreffenden Fahrten "NLP-Ausbildung" oder "LSB-Ausbildung" angeführt ist, ergibt sich aus obigen Ausführungen unter Punkt I., dass bezüglich dieser Fahrten eine berufliche Veranlassung nicht gegeben ist.
Das Finanzamt führt in der gesonderten Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.7.2021 zu den Reisekosten aus:
"(…) Der Nachweis von Fahrtkosten bzw. beruflich gefahrenen Kilometern hat grundsätzlich mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches zu erfolgen. Damit ein Fahrtenbuch einen tauglichen Nachweis darstellt, muss es fortlaufen, zeitnah und übersichtlich geführt sein (s. Doralt, Kommentar zum EStG, § 16 Tz 220, Stichwort "Fahrtkosten" mwN).
Im gegenständlichen Fall wurden zwei Aufstellungen vorgelegt. Sämtliche Fahrten die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung [Anmerkung des BFG: gemeint ganz offensichtlich NLP und LSB-Ausbildung] erfolgten, sind mangels beruflicher Veranlassung nicht zu berücksichtigen. Ebenso können Fahrtkosten aufgrund formeller Mängel (summierte monatliche Kilometerangabe) wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit nicht berücksichtigt werden. Es wurden Fahrtkosten iHv € 288,54 als Werbungskosten in Abzug gebracht (s. Anhang Aufstellung)"
Aus der Aufstellung im Anhang zur Begründung der Beschwerdevorentscheidung geht hervor, dass das Finanzamt all jene Fahrten (bzw. die bezüglichen Kilometergelder) anerkannt hat, welche Fortbildungsveranstaltungen der Apothekerkammer und der Fa. AL (jeweils in Graz) betreffen. Was die Fahrten zu behaupteten Fortbildungen in Graz in den Hotels W, Eu und Ps betrifft, findet sich bei den entsprechenden Fahrten jeweils der Vermerk "kein Nachweis".
Die Bf. bringt im Vorlageantrag dazu lediglich vor, für den Nachweis beruflicher Fahrten sei es nicht erforderlich, auch sämtliche Privatfahrten aufzuzeichnen; ein formeller Mangel liege daher nicht vor.
Einer Beschwerdevorentscheidung kommt Vorhaltscharakter zu (zB VwGH 23.9.2005, 2003/15/0147). Dennoch hat es die Bf. (weiterhin) unterlassen, dem Finanzamt bzw. dem BFG darzulegen bzw. nachzuweisen, welche konkreten Veranstaltungen in den oa. Grazer Hotels (Thema, Veranstalter) besucht worden sind. Zudem wurde auch kein zeitnah und ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch beigebracht, aus welchem die (behaupteten) beruflichen Fahrten in irgendeiner Weise hervorgehen würden. Eine Aufzeichnung "sämtlicher privater Fahrten" hat das Finanzamt hingegen in keinem Verfahrensstadium verlangt. Auf Grund des Umfanges der beantragten Kilometergelder wäre es jedenfalls geboten gewesen, (idealerweise) durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches für eine entsprechende Nachweisführung (der beruflichen Fahrten) Sorge zu tragen.
Es konnten daher analog der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes nur jene Fahrten steuerlich anerkannt werden, die Fortbildungen der Apothekerkammer und der Fa. AL betreffen. Daher war im Sinne der Beschwerdevorentscheidung ein Betrag von € 288,54 zum Abzug zuzulassen und der Beschwerde in diesem Punkte folglich teilweise Folge zu geben.
III. Einkommensteuer 2019
1) Arbeitsmittel (diverse Öle, Büromaterial, Internet- und Handykosten):
An Kosten für verschiedene Arbeitsmittel macht die Bf. für 2019 einen Betrag von € 1.147,01 geltend.
- Telefon, Druckerpatronen:
Das Finanzamt kürzte den dafür beantragten Aufwand von € 521,79 um einen 40%-igen Privatanteil.
Die Bf. bringt dagegen vor, eine pauschale Kürzung ohne Klärung des Sachverhaltes sei unsachlich. Wegen der beantragten Anerkennung der Fortbildungskosten dürfte eine Kürzung obsolet werden.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 28.11.2025 gibt die Bf. an, diese Kosten seien angefallen, da sie "Kurse online absolvierte, für die Nachtdienste immer am privaten Handy erreichbar war, Vortragsvorbereitungen und Schulungsmaterial ausgedruckt werden musste etc." In der Vorhaltsbeantwortung vom 29.12.2025 wird ergänzt, dass sämtliche Ausbildner das Arbeitsmaterial nur digital zur Verfügung gestellt hätten.
Dieses allgemein gehaltene Vorbringen ist nicht geeignet, der Bf. zum 100%-igen Abzug der geltend gemachten Kosten zu verhelfen. Ein Nachweis über das (behauptete) Vorhandensein eines zweiten Handys wurde etwa nicht erbracht. Dass das private Internet vorwiegend privat genutzt wird, entspricht der Lebenserfahrung. Das Online-Seminar betreffend Ausbildung zur Ernährungstrainerin war - siehe oben unter II. - nicht als berufsbezogen zu qualifizieren. Wenn daher das Internet und der Drucker (auch) für diese Ausbildung genutzt wurden, so sind die bezüglichen Kosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Der Ansatz eines (bloß) 40%-igen Privatanteiles ist daher in jedem Falle angemessen.
- Kosten für Öle (F, Ecco Verde):
Das Finanzamt ließ die Kosten für den Erwerb von Ölen iHv. € 168,58 nicht zum Abzug zu.
Wie oben unter II. ausgeführt, ist es plausibel und daher glaubhaft, dass im Zuge der (steuerlich anerkannten) Aromatherapieausbildung fallweise Öle als Übungsmaterialien Verwendung gefunden haben und diese daher von der Bf. angeschafft werden mussten. Die hier strittigen Öle wurden im Februar und im März 2019 - sohin während der im ersten Halbjahr 2019 absolvierten Aromatherapieausbildung - erworben. In diesem Zusammenhang wird auch nochmals auf die Angaben der Kursveranstalterin in ihrem Schreiben vom 4.11.2025 verwiesen, wonach die Kursteilnehmer für die Durchführung praktischer Übungen ätherische Öle benötigen würden und diese von ihnen eigenständig bzw. auf eigene Kosten anzuschaffen seien.
Die Kosten waren daher entgegen der Ansicht des Finanzamtes zum Abzug zuzulassen.
Unstrittig waren die geltend gemachten Kosten um den Betrag von € 16,99 für eine Musik-CD (Lang Lang, erworben bei Libro) zu vermindern.
Die abzugsfähigen Werbungskosten für Arbeitsmittel belaufen sich sohin auf € 921,30 (zur Ermittlung der Höhe nach s. Beilage ./4)
2) Fachliteratur:
An Kosten für Fachliteratur macht die Bf. 2019 einen Betrag von € 246,77 geltend.
Darin enthalten sind ua. Kosten für den Erwerb des Buches "Die Cappuccino-Strategie" von Marc A. Pletzer. Die Bf. gab in der Verhandlung vor dem BFG an, dass sie dieses Buch als zusätzliche Information für die NLP-Ausbildung benötigt habe.
Im Hinblick darauf, dass es der NLP-Ausbildung an der nötigen Berufsbezogenheit mangelt, können ebenso wenig die Anschaffungskosten für dieses Buch steuerlich berücksichtigt werden.
Zudem liegt auch auf Grund des Inhaltes dieses Buches ("Gestalte Dein Leben neu! Bist Du wirklich glücklich? … Dieses Buch ist ein prall gefüllter Werkzeugkasten, mit dem Du das Leben Deiner Träume erschaffen kannst") keine Fachliteratur vor. Denn die Anschaffung von Werken, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt sind, begründet nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung (zB VwGH 26.7.2007, 2006/15/0065). Es liegt auf der Hand, dass dieses Buch nicht nur für Pharmazeutinnen (oder für Personen, die eine NLP-Ausbildung absolvieren) von Interesse ist, sondern vielmehr für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit.
Das Buch "Cappuccino-Strategie" mit Kosten von € 24,95 ist daher aus den beantragten Aufwendungen herauszunehmen und ein Abzug von Ausgaben für Fachliteratur iHv. insgesamt € 221,82 zulässig.
3) Aus- und Fortbildung:
Die Bf. beantragt unter diesem Titel den Abzug eines Betrages von insgesamt € 1.928,18. Neben Kosten für Ausbildung sind darin auch Kilometergelder iHv. € 906,30 enthalten.
Die Kosten für einen Aromatherapiekurs iHv. € 560,- sind nicht strittig (auch wenn das in den Schriftsätzen der Bf. suggeriert wird); diese hat das Finanzamt im angefochten Bescheid (nach Meinung des BFG zu Recht) anerkannt.
Für die weiteren unter diesem Punkt geltend gemachten Kosten ist festzustellen:
- "Dualseelenglück", D GmbH, € 362,88: Die Bf. legt die berufliche Veranlassung dieses Aufwandes gegenüber dem BFG in der Vorhaltsbeantwortung vom 28.11.2025 (S. 5) wie folgt dar:
"Diese Fortbildung nannte sich "Dualseelenglück" und war eine Veranstaltung im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung des NLP. Thematisch ging es um Soft Skills wie Konfliktmanagement, Zeit und Stressmanagement, Gesprächspsychologie, Feedback-Methoden, Professionelle Gesprächsstrukturierung, Kommunikation in belastenden Situationen. (…)"
Auf Grund des Zusammenhanges mit der NLP-Ausbildung (und des dargelegten Inhaltes dieser Maßnahme, die von allgemeinem Interesse ist und keine berufsspezifischen Kenntnisse für Pharmazeutinnen vermittelt) liegen nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung vor.
- Vitalakademie, Learn@Home Plus, € 99,-: In der Rechnung vom 1.10.2019 wird der Leistungsinhalt mit "Absolventennetzwerk Mitgliedschaft" umschrieben.
Unter Verweis auf obige Ausführungen unter Punkt II. 4. c ist ein Abzug nicht möglich.
- Zu den Kilometergeldern (€ 906,30): Das Finanzamt anerkannte die berufliche Veranlassung der insgesamt acht Fahrten zum Aromatherapiekurs in Graz. Für diese Fahrten ergibt sich aus der Aufstellung der Bf. bzw. der Auflistung im jeweiligen Anhang zum Einkommensteuerbescheid sowie zur Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes ein Betrag von € 221,76.
Die Bf. hat sich zum nicht berücksichtigten Differenzbetrag von € 684,54 weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag konkret geäußert, geschweige denn, einen Nachweis hinsichtlich der nicht anerkannten Kilometergelder beigebracht. Die unter dem Titel "Aus- und Fortbildung" geltend gemachten Kilometergelder konnten daher analog dem angefochtenen Bescheid nur iHv. € 221,76 zum Abzug zugelassen werden.
Es waren daher - wie im angefochtenen Bescheid - Werbungskosten iHv. € 781,76 (Aromatherapiekurs € 560,- + Fahrten € 221,76) abzuziehen. Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen.
4) Reisekosten:
Die Bf. machte laut Abgabenerklärung Reisekosten iHv. € 454,68 geltend; in der Aufstellung im Anhang zur Begründung zur Beschwerdevorentscheidung wird hingegen ein Betrag von € 1.870,08 ausgewiesen.
Letztgenannter Aufstellung ist zu entnehmen, dass vom Finanzamt folgende Fahrten als beruflich veranlasst angesehen wurden:
14.2., 3.4. und 24.4.2019: AL, Ausbildung Darmmanager (€ 73,32)
11.4.2019: Graz, Vortrag Adipositas (€ 22,68)
23.5.2019: Graz (Fa. Ho), Kopie Aromavortrag (€ 18,48)
20./21.9.2019: Graz, Medikationsanalyse (€ 80,64)
22.10.2019: Graz, Vortrag Ökopharm (€ 40,32)
Insgesamt ließ das Finanzamt sohin einen Betrag von € 235,44 zum Werbungskostenabzug zu.
Jene Fahrten, die zum Aromatherapiekurs erfolgten, wurden bereits unter den Kosten für Aus- und Fortbildung (s. oben unter III. 3.) berücksichtigt.
Sämtliche anderen Fahrten in dieser Aufstellung betreffen die LSB- bzw. die NLP-Ausbildung (Gruppensupervision, Diplomarbeitscoaching etc.) und sind daher mangels beruflicher Veranlassung nicht abzugsfähig.
Soweit auch (zwei) Fahrten zum Nacht- bzw. Wochenenddienst geltend gemacht wurden, so hat das Finanzamt in der Aufstellung am Ende der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung zutreffend angemerkt, dass diese durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind.
Der Beschwerde kommt in diesem Punkt keine Berechtigung zu. An Reisekosten konnten daher lediglich € 235,44 abgezogen werden.
5) Sonstige Werbungskosten (Bekleidung):
Unter diesem Titel macht die Bf. einen Betrag von insgesamt € 1.426,09 geltend.
Auf Grund der vorliegenden Rechnungen entfällt davon ein Betrag von € 1.387,09 auf Ausgaben für die Anschaffung diverser Kleidungsstücke:
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Re.-Datum
|
Firma
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Kleidungsstück(e)
|
Kosten €
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7.1.
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Heine
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1 Maxirock, 1 Strandrock lang
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74,98
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11.1.
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Heine
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1 Hose
|
49,99
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14.1.
|
Heine
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2 Shirts (je 1x Größe 36 und 38)
|
56,98
|
23.1.
|
Heine
|
1 Strandrock lang
|
29,99
|
23.1.
|
Clinic Dress
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2 Hosen weiß, Stretch,
1x Gr. 36, 1x 38
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143,76
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1.2.
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Clinic Dress
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Longshirts apfelgrün:
4x Gr. 34/36, 3x 38/40, 2x 42/44
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376,92
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5.2.
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Palmers
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2 P-Body Touch,
1 P-Casual Sneaker
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82,97
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21.2.
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Peter Hahn
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2 Hosen, Schlupf
1 7/8 Hose Dehnbund
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243,80
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30.4.
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Peter Hahn
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2 Hosen
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175,85
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12.6.
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Peter Hahn
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2 Hosen, Schlupf
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151,85
Die Bf. bringt zu diesen Kosten in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 28.11.2025 vor:
"Die S-Apotheke verfolgt mittlerweile einen strengen Dresscode: Kleidung einer speziellen Marke und Schnitt mit speziellen Farben; weiße Hosen, grüne Shirts, weiße Westen, wie auf der Homepage ersichtlich. Als die Apotheke 2019 neu eröffnet wurde, stellte die Apotheke jeder Angestellten ein Set aus zwei grünen Shirts und einer weißen Hose zur Verfügung, der Dresscode sah nur die Farben vor, nicht die konkrete Marke. Selbstverständlich reicht das für eine 40 Stunden Woche inkl. Nachtdiensten nicht aus. Die restliche Kleidung mussten sich die Angestellten selbst organisieren, die Apotheke übernahm dafür die Bestickung der Kleidung. Beispielhafte Fotos der Kleidungsstücke finden sich in der Beilage…"
Rechtlich gilt Folgendes:
Aufwendungen für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung, die privat genutzt werden kann, sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird. Steuerliche Berücksichtigung können nur Aufwendungen für typische Berufskleidung finden, also für solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet (zB VwGH 21.12.1999, 99/14/0262; VwGH 30.10.2001, 2000/14/0173; VwGH 23.4.2002, 98/14/0219).
Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der Werbungskostenabzug auf solche Bekleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit eine Kollision zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet. Zur typischen Berufskleidung werden daher solche Kleidungsstücke gerechnet, die berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform erfüllen und deshalb bei einer Verwendung im Rahmen der Lebensführung entsprechende Assoziationen zu den Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe auslösen würden (s. nochmals zB VwGH 23.4.2002, 98/14/0219).
Mit dem oa. Vorbringen bzw. auf Grund der in den Rechnungen ersichtlichen Bezeichnungen ist in keiner Weise dargetan, es liege typische Berufskleidung vor.
Wie aus obiger Auflistung der geltend gemachten Rechnungen vielmehr hervorgeht, handelt es sich bei den in Rede stehenden Kleidungsstücken, die zudem überwiegend nicht im berufsspezifischen Fachhandel bezogen wurden, ihrer Art nach (Hosen, Strandröcke, Shirts, P-Body-Touch…) um bürgerliche Bekleidung, welche - auch vor dem Hintergrund des Aufteilungs- und Abzugsverbotes nach § 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988 - selbst dann nicht zur steuerlich berücksichtigungswürdigen Arbeitskleidung wird, wenn sie bei der Berufsausübung getragen wird bzw. etwa auf Grund eines vorgegebenen "Dresscodes" getragen werden muss und allenfalls einem erhöhten Verschleiß unterliegt. Es handelt sich dabei geradezu um typische Aufwendungen, welche dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. unterliegen (VwGH 26.4.2007, 2006/14/0036).
Dass der Dienstgeber farblich einen "Dresscode" vorgibt (weiße Hosen, apfelgrüne Shirts) bedeutet nicht, dass sich die von der Bf. verwendete Bekleidung ihrer objektiven Beschaffenheit nach von solcher Bekleidung unterscheiden ließe, wie sie auch im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung finden kann (s. nochmals zB VwGH 27.4.2007, 2006/14/0036).
Dass auch bezüglich der Unterwäsche (P-Body Touch von Palmers) ein Dresscode bestanden haben soll, ist wohl nicht ernsthaft anzunehmen.
Den beantragten Kosten ist daher grundsätzlich der Abzug zu versagen.
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Kleidung werde zur Verwendung in der Apotheke mit einem fest verbundenen Namensschild versehen.
Das BFG ersuchte die Bf. daher mit Vorhalt vom 28.10.2025 um Darlegung und Nachweis, welche Kleidungsstücke in welcher Weise mit einem Namensschild versehen werden. In der Vorhaltsbeantwortung vom 28.11.2025 gibt die Bf. nunmehr an, dass die Kleidung mit einer Bestickung - und nicht mit einem Namensschild - versehen werde und verweist dazu auf die Homepage des Dienstgebers sowie auf beigelegte Fotos, auf welchen Ausschnitte von grünen Shirts mit Bestickung (Name der Apotheke und Name der Bf.) zu sehen sind. Die Frage, welche konkreten Kleidungsstücke mit dem Namen des Dienstgebers versehen wurden, ließ die Bf. jedoch unbeantwortet.
In Anbetracht der vorgelegten Fotos, welche Oberteile mit Bestickung des Dienstgebers (im oberen linken Brustbereich) zeigen, können nach Ansicht des BFG die Kosten für drei von der Fa. Clinic Dress bezogene apfelgrüne Longshirts iHv. € 125,64 als Werbungskosten anerkannt werden. Dies auch unter dem Aspekt, dass die Bestickung nicht - wie etwa ein mit einer Anstecknadel befestigtes Namensschild - einfach "abgenommen" werden kann und die Entfernung der Bestickung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht ohne (zumindest geringere) zurückbleibende Schäden (Löcher) möglich ist.
Dass etwa auch die Strandröcke oder die Hosen (oder etwa die erworbene Unterwäsche und die Sneakers) bestickt worden wären, geht aus den vorgelegten Fotos nicht hervor und wird von der Bf. zudem nicht konkret dargetan.
In der bezüglichen Rechnung der Fa. Clinic Dress vom 1.2.2019 sind neben den genannten drei Longshirts der Größe 38/40 noch sechs weitere Shirts (4x Größe 34/36, 2x Größe 42/44) enthalten. Entgegen den Angaben in der Vorhaltsbeantwortung vom 29.12.2025, wonach nur die Kosten für den Erwerb von Shirts für die Bf. in der Größe M abgesetzt worden wären, hat die Bf. laut ihrer Aufstellung der sonstigen Werbungskosten tatsächlich den gesamten Rechnungsbetrag von € 376,92 geltend gemacht. Da die anderen Größen - so die Bf. - für Kolleginnen mitgekauft wurden, sind lediglich die drei Shirts der Größe M (38/40) zum Abzug zuzulassen.
Unter den sonstigen Werbungskosten befindet sich auch ein Betrag von € 39,-, welcher nicht auf Bekleidungskosten entfällt, sondern die Mitgliedschaft bei der Vitalakademie betrifft. Dieser Betrag sei unabsichtlich unter die falsche Kennzahl gerutscht. Der Betrag falle an, um länger auf die Kursunterlagen zugreifen zu können und von Fortbildungsveranstaltungen informiert zu werden (s. Vorhaltsbeantwortung der Bf. an das BFG vom 28.11.2025, S. 6).
Wie oben dargelegt, sind die Kosten für die bei der Vitalakademie absolvierten Kurse (LSB, Ernährungstrainerin) bei der Bf. nicht zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Folglich kann auch dieser Mitgliedsbeitrag steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Von den als sonstige Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben sind sohin laut BFG insgesamt € 125,64 (für drei Longshirts) absetzbar.
In diesem Punkt war der Beschwerde folglich teilweise Folge zu geben.
Zu den Beweisanboten der Bf.:
Verschiedentlich führt die Bf. in ihren Eingaben zum "Beweis" ihren Arbeitgeber (Mag. Z) als Zeugen an.
Dieser wird etwa als Zeuge benannt, falls das BFG den "obigen Ausführungen noch nicht die ausreichende Beweiskraft beimessen" sollte (zB in den Vorlageanträgen 2017 und 2018, OZ 14 bzw. 15, jeweils S. 5).
Beweisanträge haben neben dem Beweismittel auch das Beweisthema, somit die konkreten Tatsachen und Punkte, die durch das Beweismittel geklärt werden sollen, anzugeben (zB VwGH 2.9.2009, 2008/15/0057).
Dieser (formalen) Anforderung werden die "Anträge" der Bf. nicht gerecht. Mit dem bloßen Verweis auf "obige Ausführungen" ist nicht hinreichend klar dargetan, welche konkreten Tatsachen bewiesen werden sollen.
Mit der weiteren Nennung des Zeugen auf S. 2 der oa. Vorlageanträge soll offenbar unter Beweisgestellt werden, dass die von der Bf. erworbenen Zusatzqualifikationen "willkommene Gründe für die Entscheidung" des Zeugen dargestellt haben, diese als Dienstnehmerin aufzunehmen.
Diese Tatsache, nämlich die subjektive Motivation des Dienstgebers, wird vom BFG jedoch ohnehin nicht in Zweifel gezogen. Es ist nachvollziehbar, dass ein Dienstgeber an erhöhten sozialen Kompetenzen seiner Angestellten Interesse hat bzw. er diese zu schätzen weiß. Dieser Umstand war aber letztlich für die Beurteilung des BFG unerheblich, da in den in Frage stehenden Ausbildungen - wie oben ausführlich dargestellt - keine berufsspezifischen Kenntnisse vermittelt wurden, diese sich auf Grund der angeführten Indizien nicht als in einem wesentlichen Umfang für die berufliche Tätigkeit der Bf. notwendig erweisen und zudem - zumindest hinsichtlich der NLP- und der LSB-Ausbildung - eine Nähe zum privaten Lebensbereich aufweisen. An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass die Zusatzqualifikationen für die Einstellung der Bf. durch den derzeitigen Dienstgeber "willkommen" waren, ebenso wenig etwas zu ändern, wie die vorgelegte Bestätigung eben dieses als Zeugen genannten Dienstgebers vom 15.6.2021 (OZ 24), wonach pauschal alle Ausbildungen die Beratungskompetenz der Bf. erhöhen würden, diese im Interesse des Dienstgebers seien und die Bf. diese bei ihrer täglichen Arbeit in der Apotheke nutzen würde. Denn die in den betreffenden Seminaren vermittelten Fähigkeiten, etwa auf dem Gebiet der Kommunikation, sind - siehe oben - für eine Vielzahl von Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung. Der Umstand, dass die erworbenen Kenntnisse eine berufliche Nutzbarmachung im Kundengespräch eröffnen, bewirkt keine völlige Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung (vgl. nochmals zB VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009; VwGH 24.4.2014, 2011/15/0187).
Von einer Befragung des Dienstgebers der Bf. konnte daher auch auf Grund der Bestimmung des § 183 Abs. 3 zweiter Satz BAO abgesehen werden.
Hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblichen Steuerbemessungsgrundlagen und der Abgabenberechnung wird hinsichtlich des Jahres 2017 auf die in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.7.2021 dargestellte Berechnung bzw. bezüglich der Jahre 2018 und 2019 auf die beiliegenden Berechnungsblätter verwiesen.
Zur Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf die in der Begründung zitierten Entscheidungen des VwGH stützen. Soweit zu klären war, ob die von der Bf. besuchten Kurse beruflich veranlasst waren, lagen jeweils Tat- und keine Rechtsfragen vor. Die Revision konnte sohin nicht zugelassen werden.
Graz, am 17. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100652/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100652.2022
- Stammnummer
- 150970
- Gültig
- 17.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF