…Jahr 2017 die Einkommensgrenze von 10.000 Euro überschritten. Es habe laut Einkommensteuerbescheid 2017 12.653,60 Euro betragen. § 5 Abs. 1 FLAG 1967 lege fest, dass sich die Familienbeihilfe für das betreffende Kalenderjahr um den 10.000 Euro übersteigenden Betrag verringere. Der übersteigende Betrag…
…Mitteilung des Überschreitens der Einkommensgrenze Zufolge dem Screenshot aus dem elektronischen Beihilfenprogramm DB7 hat der Beschwerdeführer (Bf) Mag. A B über Finanz Online am 27.5.2015 dem Finanzamt bekannt gegeben, dass der Familienanspruch für C mit "01.2014" wegen Überschreitens der Einkommensgrenze weggefallen sei…
…1 Einkommensteuergesetz 1988) bezogen haben, das den Betrag von 9.000 Euro übersteigt, kein Anspruch auf die Familienbeihilfe. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben außer Betracht: - das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht…
…1 FLAG zurück (Überschreitung der Einkommensgrenze von € 8.725,--). Der Bw. brachte gegen den Rückforderungsbescheid mit Schreiben vom 8. Juli 2008 fristgerecht Berufung ein und machte dazu folgende Ausführungen: "Meine Tochter X.S. hat im Jahr 2004 das Studium der Humanmedizin abgeschlossen und sich…
…ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet…
…keine Rückforderung erfolgte, weil der Sohn der Bw. in diesem Jahr unter der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG lag. Für den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 30. November 2008 blieb die Rückforderung auf Grund der Überschreitung der Einkommensgrenzen aufrecht. Die Bw. brachte fristgerecht einen…
…angeführten Einkommensgrenze handelt es sich somit um einen Jahresbetrag dessen Überschreitung bewirkt, dass der FB-Anspruch für das gesamte Jahr wegfällt. Der Sohn des Bw. hat im Zeitraum Jänner bis September 2010 - der nach den obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall für die Ermittlung der Einkommensgrenze…
…Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl VwGH 29.4.2024, Ra 2024/16/0020, VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047, VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120, jeweils mwN). Eine bereits ausgezahlte Familienbeihilfe, die - mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder wegen Überschreitung der Einkommensgrenze -…
…24. Lebensjahr vollendet hätte, weshalb der Anspruch ab [Monat2] 2018 weggefallen sei und sie keine Familienbeihilfe mehr beziehen habe können. Eine Überschreitung der Einkommensgrenze habe "nicht stattgefunden". Nach einer neuen Berechnung habe ihr Einkommen im Zeitraum [MM-MM] 2018 nunmehr € 8.770,15 betragen…
…€ erzielt. Ein freiwilliges Verzichten auf Zuerkennung der FB ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Einkommensgrenze sei nicht möglich. Ein Anspruch auf FB für J.W. im Kalenderjahr 2012 sei daher nicht gegeben. Vorlageantrag vom 26.07.2013 In weiterer Folge stellte der Bf. mit…
…sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide Ehepartner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird. Im Jahr 2007 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs…
…FLAG 1967 im ersten Satz hinsichtlich der Berücksichtigung dieses Ausschlussgrundes die Nichtanwendbarkeit des § 10 Abs 2 FLAG 1967 normiert, bedeutet nichts anderes, als dass dieser nicht erst ab dem auf das Überschreiten der Einkommensgrenze folgenden Monats anzuwenden, sondern der Ausschlussgrund rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr…
…5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2007 ab 1.1.2008) übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Das Gesetz sieht keine Einschleifregelung vor, weshalb bei Überschreiten dieser Einkommensgrenze für das ganze Jahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Zu betrachten…
…sondern wegen Überschreitung der vorgesehenen Einkommensgrenzen. Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird. Der erst nachträglich eingebrachte Antrag erweist sich somit als verspätet und begründet keinen Anspruch auf eine…
…zu verhindern, welche die absehbaren Rückforderungsbeträge noch erhöht hätten. Für das gesamte Kalenderjahr Jahr sei ein Anspruch vorgelegen, die Überschreitung der Einkommensgrenze bedeute jedoch einen Ausschließungsgrund für die Familienbeihilfe, weshalb die Beschwerde abgewiesen werde. Die Bf. stellte einen Vorlageantrag und führte begründend aus, ihr Sohn…
…Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl VwGH 29.4.2024, Ra 2024/16/0020, VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047, VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120, jeweils mwN). Eine bereits ausgezahlte Familienbeihilfe, die - mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder wegen Überschreitung der Einkommensgrenze -…
…Grund der Überschreitung der Einkommensgrenzen gem § 5 Abs. 1 FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe, besteht auch kein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag. 12. Zusammenfasung [Grafik] 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung…
…13. Juni 2022 die für den Zeitraum Jänner 2021 bis März 2022 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge iHv insgesamt € 3.352,50 (Familienbeihilfe € 2.476,50, Kinderabsetzbetrag € 876,00) wegen Überschreitung der Einkommensgrenze von € 15.000,00 mit der Begründung zurückgefordert, dass…
…708,72 - bisher vorgeschriebene Rückzahlungsbeträge € 1.881,96 - Rückzahlung lt. Spruch € 1.826,76 verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre € 0,00 Der Bescheid wird wie folgt begründet: Für das Kind B wurden Zuschüsse zum KBG ausbezahlt. Im Jahr 2014 seien die Einkommensgrenzen gem. …
…Zeiträume erloschen. Der (Eigen)antrag der Bf. wurde daher verspätet gestellt. Somit muss auch nicht mehr überprüft werden, ob für den strittigen Zeitraum überhaupt ein Eigenanspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe gegeben sein könnte. Rechtlich folgt daraus für den Zeitraum ab 2013 (Überschreitung der Einkommensgrenze): Wie…