Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0448-W/09
Überschreitung der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0448-W/09vom 23.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung wird idR - ungeachtet einer (formalen) Weiterinskription - die Berufsausbildung beendet. Der Familienbeihilfenanspruch erlischt somit ab diesem Zeitpunkt. Daher bleiben die ab Aufnahme der Berufstätigkeit erzielten Einkünfte nach § 5 Abs. 1 lit. a FLAG bei der Beurteilung, ob die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG überschritten wurde, außer Ansatz.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., K., vertreten durch Dr. Reinhold
Schürer-Waldheim, 1170 Wien, Heigerleinstraße 55/23, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Jänner 2005 bis 31. August 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
insoweit abgeändert, als eine Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen nur für den Monat August 2005 erfolgt.
Rückforderungsbetrag:
Familienbeihilfe: 165,50 €, Kinderabsetzbetrag: 50,90 €;
gesamt: 216,40 €.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitzeitraum 1.
Jänner 2005 bis 31. August 2005 für seine Tochter X., geb. 1980,
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
X. studierte an der Medizinischen Universität Wien
Medizin und schloss das Studium am 22. Juni 2004 ab. Im Wintersemester 2004
begann sie mit dem Studium "Zahnmedizin". In dieser Studienrichtung war sie bis
zum Wintersemester 2005 inskribiert. Ab 4. Juli 2005 ging X. ein
Dienstverhältnis als Turnusärztin am Krankenhaus Y. ein und bezog ab
diesem Zeitpunkt ein eigenes Einkommen. X. führte das Studium der
Zahnmedizin bis Ende des Wintersemesters 2005/2006 fort, "unterbrach" dieses
nach den Angaben des Bw. jedoch wegen der außerordentlich langen,
unregelmäßigen und nicht planbaren Dienstzeiten (Schreiben des Bw.
vom 25. Juli 2005).
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 9. Juni 2008 vom
Bw. die von ihm für den Zeitraum Jänner 2005 bis August 2005 bezogenen
Familienbeihilfenbeträge und Kinderabsetzbeträge unter Verweis auf
§ 5 Abs. 1 FLAG zurück (Überschreitung der Einkommensgrenze von
€ 8.725,--).
Der Bw. brachte gegen den Rückforderungsbescheid mit
Schreiben vom 8. Juli 2008 fristgerecht Berufung ein und machte dazu folgende
Ausführungen:
"Meine Tochter
X.S. hat im Jahr 2004 das Studium der
Humanmedizin abgeschlossen und sich beim Land Niederösterreich und Aufnahme
in einem Landeskrankenhaus als Turnusärztin beworben. In Folge des damals
herrschenden großen Andrangs wurde sie in eine Warteliste aufgenommen und
ihr mitgeteilt, mit einer Wartezeit von ungefähr einem Jahr rechnen zu
müssen. Zur Vermeidung einer einjährigen Untätigkeit begann sie
nach Abschluss ihres Studiums ein Studium der Zahnmedizin. Dies habe ich Ihnen
in Ihrer Anfrage vom 31. Jänner 2005 auch mitgeteilt.
Am 4. Juli 2005
wurde meine Tochter am Krankenhaus Y. als
Turnusärztin aufgenommen und begann an diesem Tag ihre Tätigkeit in
Y.. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie keine
Einkünfte erzielt und war ich daher unterhaltspflichtig Die Tatsache der
Aufnahme eines Dienstverhältnisses am 4. Juli 2005 habe ich Ihnen
gemäß
§ 25 FLAG rechtzeitig und gesetzmäßig mit
meinem Schreiben vom 25. Juli 2005 mitgeteilt und um Berichtigung des Anspruches
auf Familienbeihilfe ersucht...
Auf Grund dieser
Mitteilung erhielt ich am 16. August 2005 eine Bescheinigung, mit welcher mir
die Familienbeihilfe für meine Tochter
X.S. von Nov. 1993 bis August 2005
gewährt wurde.
Entgegen des
ursprünglichen Vorhabens, neben der Tätigkeit als Turnusärztin
das Studium der Zahnmedizin fortzusetzen, stellte sich auf Grund der langen und
unregelmäßigen Dienstzeiten, der Unmöglichkeit einer
entsprechenden Dienstplanung und der weiten Entfernung vom Dienstort zum
Studienort heraus, dass ein gleichzeitiges Studium neben der Arzttätigkeit
nicht möglich ist. Meine Tochter unterbrach daher ihr Zweitstudium und
konzentrierte sich auf die Absolvierung ihrer Turnusausbildung. Das Studium der
Zahnmedizin ist daher nicht als Berufsausbildung für ihre
Arzttätigkeit anzusehen.
Diese Umstände
habe ich Ihnen als Antwort zu Ihrem "Ersuchen um Ergänzung betreffend
Anbringen vom 21. April 2008" bereits mitgeteilt.
Der
Abweisungsbescheid vom 9. Juni 2008 bezieht sich auf meinen Antrag auf
Familienbeihilfe vom 21. April 2008. Mir ist ein derartiger Antrag nicht bekannt
und ich habe einen solchen auch nicht gestellt. Fest steht jedenfalls, dass ich
für meine Tochter bis 3. Juli 2005 unterhaltspflichtig war, weil sie auf
Grund der oben beschriebenen Wartezeit über kein eigenes Einkommen
verfügt hat. Mir ist auch nicht bekannt, dass sie mich im 2. Halbjahr 2005
über die Einkommensverhältnisse meiner Tochter gefragt hätten und
ich habe daher ihre Familienbeihilfengewährung vom 16. August 2005 für
richtig erachtet. Weiters weise ich darauf hin, dass im Jahr 2006 ein Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung für meine Tochter gestellt wurde und auch dabei
kein zu Unrecht erfolgter Bezug der Familienbeihilfe festgestellt
wurde.
Durch die Aufnahme
des Dienstverhältnisses im KH bestand ab 1.7.2005
kein
Anspruch auf Familienbeihilfe mehr. Dies wurde auch zeitgerecht gemeldet (25.
Juli 2005).
Der bisherige
FB-Bescheid vom 16.8.2005 bezog sich auf die Zeiträume bis
einschließlich August 2005 (Semesterende).
Gemäß
05.01 FLAG-DR ist ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt
wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, nicht in die
Berechnung des Grenzbetrages gemäß
§ 5 Abs. 1 lit. a
miteinzubeziehen.
Das bedeutet, dass
zumindest das Einkommen von September 2005 bis Dezember 2005 nicht in das
familienbeihilfenschädliche Einkommen miteinzubeziehen ist. Da dadurch der
Grenzbetrag von § 5 (1) lit. a nicht erreicht wird, ist die
Rückforderung der bezogenen Familienbeihilfe nicht
berechtigt.
Es wird daher der
Antrag gestellt, den angeführten Rückforderungsbescheid
aufzuheben.
Eine Inskription
neben einem Dienstverhältnis kann meiner Ansicht nach nicht schädlich
sein..."
Das Finanzamt erließ am 16. Dezember 2008 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit folgender Begründung
abwies.
"Gemäß
§ 2 (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für
minderjährige Kinder,
b) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBI. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBI. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBI. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
§ 5. (1)
Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das
18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen
(§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8 725 Euro
übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10
Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu
versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für
die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hierbei bleibt das zu versteuernde
Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 fit, d
unberücksichtigt,
b)
Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c)
Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
Ihre Tochter
X. hat das Studium der Medizin am
22.6.2004 beendet. Im WS 04/05 begann sie mit dem Studium der Zahnmedizin. Laut
Ihrem Schreiben vom 25. Juli 2005 ging sie
neben ihrem Studium
mit 4. Juli 2005 ein Dienstverhältnis
ein. Angaben über die Höhe des Einkommens wurden nicht gemacht,
deshalb wurde die Zahlung der Familienbeihilfe vorläufig mit der letzten
Auszahlung im August 2005 eingestellt.
Da sowohl im WS
04/05, im SS 05 als auch WS 05/06 eine Inskription vorlag und der erforderliche
Studienerfolg ab dem 2. Studienjahr erbracht wurde, wäre daher für das
gesamte Kalenderjahr 2005 der Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben - sofern der
Ausschließungsgrund des Einkommens nicht vorgelegen wäre - gewesen.
Daher ist auch bei der Berechnung der Einkommensgrenze das Einkommen des
gesamten Kalenderjahres heranzuziehen. Da das Einkommen im Kalenderjahr 2005
über der Einkommensgrenze lag, war Ihre Berufung abzuweisen."
Der nunmehr steuerlich vertretene Bw. übermittelte dem
Finanzamt am 16. Jänner 2009 mittels Fax einen Vorlageantrag, den er wie
folgt begründete:
"..Die Berufung
wird im Hinblick auf die erlassene BVE wie folgt ergänzt:
Das Schreiben vom
25.7.2005 enthält die Meldung, dass die Tochter mit 04. Juli 2005 ein
Vollzeitbeschäftigungsverhältnis begonnen hat. Eine genaue Angabe
über die Höhe des Einkommens konnte nicht gemacht werden, da dieses ja
noch nicht bekannt war und dieses dem Umfang nach (Vollzeitbeschäftigung
einer Ärztin) für das FA zu erkennen gewesen wäre.
Weiters wird in der
BVE ausgeführt, dass im WS 04/05, im SS 05 als auch im WS 05/06 eine
Inskription vorlag und der erforderliche Studienerfolg ab dem 2. Studienjahr
erbracht wurde.
Der erforderliche
Studienerfolg ist aber nur bis zum Ende des SS 05 erbracht worden, da danach,
schon alleine wegen der gemeldeten Beschäftigung, keine Ablegung von
Prüfungen mehr erfolgte.
Ein Anspruch auf
Familienbeihilfe war daher schon wegen des mangelnden Studienerfolges ab Ende SS
05 nicht mehr gegeben.
(Der Bw.) hat auch
rechtzeitig eine derartige Meldung gemäß
§ 25 FLAG abgegeben.
Folgt man der Meinung des FA, so wäre in allen Fällen, in denen nach
Beendigung das Einkommen in diesem Kalenderjahr die Grenze von € 8.725,--
übersteigt, eine Rückforderung der Familienbeihilfe für die
letzten Studienmonate durchzuführen, was wohl nicht im Sinne des Gesetzes
sein kann.
Wäre nur eine
Scheininskription erfolgt, wäre das Ergebnis dasselbe. Durch diese
vorliegende BVE wird daher die Familienbeihilfe für Monate, für die
alle Studienerfordernisse sowie kein vorliegendes Einkommen, erfüllt sind,
die Familienbeihilfe aberkannt..."
Folgende Unterlagen liegen im Akt auf:
Bescheid über die Verleihung eines akademischen Titels
der "Doktorin der gesamten Heilkunde (Dr.med.univ.)" vom 5. Juli 2004
Studienblatt der ordentlichen Studierenden für das
Wintersemester 2004 über den 1. Studienabschnitt Zahnmedizin vom 1.
Oktober 2004
Studienbestätigung der Medizinischen Universität
Wien über die Meldung als ordentlicher Hörer im Wintersemester 2004
vom 29. September 2004
Studienbestätigung der Medizinischen Universität
Wien über die Meldung als ordentlicher Hörer im Sommersemester 2005
vom 15. März 2005
Studienbestätigung der Medizinischen Universität
Wien über die Meldung als ordentlicher Hörer im Wintersemester 2005
vom 4. Oktober 2005
Lehrveranstaltungszeugnis der Medizinischen
Universität Wien (Studium Zahnmedizin) über 2 Wochenstunden im
Wintersemester 2004/05, datiert mit 28. Jänner 2005
Lehrveranstaltungszeugnis der Medizinischen
Universität Wien (Studium Zahnmedizin) über 4 Wochenstunden im
Wintersemester 2004/05, datiert mit 21. Februar 2005
Bestätigung des Studienerfolges vom 12. Mai 2005
über 8 absolvierte Semesterstunden, davon 4 positiv, Datum 26. April
2006.
Im ersten Studienjahr wurden von der Tochter des Bw. somit
10 Semesterwochenstunden positiv absolviert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüglich der im Berufungsfall anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen wird zunächst auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 2008 verwiesen.
Wie schon im Sachverhaltsteil ausgeführt, beendete die
Tochter des Bw. das Studium der Medizin im Juni 2004 und inskribierte im
Wintersemester 2004/2005 in der Studienrichtung Zahnmedizin. Laut vorliegender
Bestätigung des Studienerfolges legte X. im ersten Studienjahr zehn
Semesterwochenstunden positiv ab. Unbestritten ist aber auch, dass die Tochter
des Bw. nach Aufnahme ihrer Berufstätigkeit keine Prüfungen mehr
abgelegt hat, allerdings noch weiter inskribiert war.
In Rechnung zu stellen ist dabei, dass die Tochter des Bw.
als Turnusärztin voll beschäftigt war, sie also nicht einen
üblichen Studentennebenjob angenommen hat. Daraus folgt, dass das (eher pro
forma) weitergeführte Studium gegenüber dem Beruf einer Ärztin
völlig in den Hintergrund getreten ist und die Berufsausübung
eindeutig die Haupttätigkeit der Tochter des Bw. dargestellt hat. Somit hat
sie mit Aufnahme ihrer Beschäftigung am 4.7.2005 ihre Berufsausbildung
beendet.
Nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz FLAG erlischt der
Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt. Aufgrund der obigen Ausführungen ist daher der Anspruch auf
Familienbeihilfe mit Ablauf Juli 2005 erloschen. Somit bleibt das ab diesem
Zeitpunkt erzielte Einkommen gemäß
§ 5 Abs. 1 lit. a FLAG
außer Ansatz. Es bedarf aufgrund der Aktenlage keiner weiteren
Erläuterung, dass die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG daher nicht
überschritten ist.
Es kann zwar die Meinung des Bw. im Vorlageantrag nicht
geteilt werden, in allen Fällen, in denen die Einkommensgrenze
überstiegen werde, sei eine Rückforderung für die letzten
Studienmonate durchzuführen; es wird aber hierdurch ein weiterer Punkt
aufgezeigt, der zu einer nicht vertretbaren Ungleichbehandlung führen
würde.
Hätte nämlich die Tochter des Bw. im
vorhergehenden Studienjahr Prüfungen nur im Ausmaß von unter acht
Semesterwochenstunden positiv abgelegt, wäre jedenfalls ab Oktober 2005 der
Anspruch auf Familienbeihilfe weggefallen. Dies hätte aber unter Anwendung
der Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. a FLAG bedeutet, dass zumindest das von
ihr ab Oktober 2005 erzielt Einkommen für die Beurteilung, ob die
Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG überschritten ist, außer
Ansatz zu lassen wäre. Es resultierte hieraus daher das sinnwidrige
Ergebnis, dass der erfolgreiche Student schlechter gestellt würde als
derjenige, der eine positive Ablegung der geforderten acht Semesterwochenstunden
nicht nachweisen kann.
Der Berufung war damit dem Grunde nach stattzugeben; da
allerdings ab August 2005 keine Berufsausbildung mehr vorliegt, war der Bescheid
insoweit abzuändern, als eine Rückforderung (nur) für diesen
Monat erfolgt.
Wien, am 23.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0448-W/09
- Stammnummer
- 39958
- Gültig
- 23.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF