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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100070/2020

Zuschuss nach KBGG, Überschreitung der Einkommensgrenze: In allfälliger Nicht-Kontrolle anderer Zuschussempfänger ist keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100070/2020vom 12.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte (nunmehr: FA Österreich) vom 25. November 2019, SV-Nr, betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld 2014 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang: 1. An Frau A wurden für die Kinder B, geb. 05/2006, und C, geb. 03/2008, Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (KBG) ausbezahlt 2. Vom Finanzamt wurde im Jahr 2015 erhoben, dass laut Einkommensteuerbescheiden die Zuschussempfängerin im Jahr 2014 ein Einkommen in Höhe von € 7.834,63 sowie der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte ***Bf1*** (= Beschwerdeführer, Bf) ein Einkommen von € 30.645,66 bezogen hat (siehe im Akt erliegende ESt-Bescheide im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung). 3. Es wurde das (vorausgefüllte) Formular KBG2 betr. "Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld, Erklärung des Einkommens für das Jahr 2014" übersendet, woraus hervorgeht, dass ua. für das Kind B ein Zuschuss zum KBG in Höhe von € 3.708,72 ausbezahlt wurde sowie bis zum angeführten Jahr noch Zuschüsse in Höhe von € 3.873,53 offen sind. Aufgrund der vorliegenden Einkommensdaten wurde der für das betreffende Jahr zurückzuzahlende Betrag in Höhe von voraussichtlich € 2.827,67 ermittelt. Das dem Finanzamt rückübermittelte Formular wurde von Frau A am 7.10.2019 unterfertigt und wurden damit die angegebenen Daten (wie vor) als richtig und vollständig bestätigt. 4. Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 25.11.2019, SV-Nr, dem ***Bf1*** (als anderem rückzahlungsverpflichteten Elternteil) die "Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2014" in Höhe von € 1.826,76 vorgeschrieben. Nach detaillierter Darstellung des Einkommens beider Ehegatten (Gesamteinkommen nach § 19 KBGG von € 38.480,29 im Jahr 2014) wird die Abgabe gem. § 19 Abs. 1 KBGG mit 5 % in Höhe von € 1.924,01 errechnet und unter Punkt 2. "Ermittlung des offenen Rückzahlungs-betrages" festgehalten: Ausbezahlte Zuschüsse bis zum 31.12.2014 € 3.708,72 - bisher vorgeschriebene Rückzahlungsbeträge € 1.881,96 - Rückzahlung lt. Spruch € 1.826,76 verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre € 0,00 Der Bescheid wird wie folgt begründet: Für das Kind B wurden Zuschüsse zum KBG ausbezahlt. Im Jahr 2014 seien die Einkommensgrenzen gem. § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten worden. Nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG seien im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses beide Ehepartner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Im Rahmen des zu übenden Ermessens, dh. nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (ua. der Einkommensverhältnisse und Tragung der Lasten), sei der Bf als anderer Elternteil zur Rückzahlung heranzuziehen. 5. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Bf vor, die Rückforderung sei verfassungswidrig, da nicht alle Personen, die einen Zuschuss erhalten hätten, kontrolliert worden seien, sondern es nur nach dem Zufallsprinzip zu Rückforderungen gekommen sei. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde werde bereits jetzt beantragt, den offenen Betrag mittels monatlicher Raten bezahlen zu können. 6. Unter Verweis auf § 262 Abs. 3 BAO wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) direkt, dh. ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt: Frau A hat ua. für das Kind B, geb. 05/2006, Zuschüsse zum KBG bezogen; der Bf als Ehegatte und Kindesvater lebt mit der Familie im gemeinsamen Haushalt (lt. aktuellen Abfragen im Zentralen Melderegister/ZMR durch das BFG). Im Jahr 2014 hat das Gesamteinkommen beider Ehegatten bzw. das Familieneinkommen € 38.480,29 betragen (siehe ESt-Bescheide 2014). III. Beweiswürdigung: Obiger Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem eingangs dargelegten Akteninhalt. IV. Rechtslage: Unter Abschnitt 3 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl I 2001/103 idgF., ist der "Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld" (bzw. ab 2010: "Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld") geregelt: Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG haben ua. verheiratete Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 12 Anspruch auf diesen Zuschuss, wenn Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist; dieser beträgt täglich € 6,06 (§ 10 KBGG). Nach § 12 Abs. 1 KBGG ist Voraussetzung, dass der Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Betrag der Einkünfte eine bestimmte Freigrenze nicht übersteigt. Unter Abschnitt 4 des KBGG ist die "Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum KBG" auszugsweise wie folgt geregelt: Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG haben eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum KBG zu leisten: die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist die Rückzahlung eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194. In § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG idgF. wird bestimmt: Die Höhe der rückzuzahlenden Abgabe beträgt jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von mehr als € 35.000 (bis € 40.000) 5 % des Einkommens. Als Grundlage gilt das Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte und Beträge nach §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit diese bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden (§ 19 Abs. 2 KBGG). Der betreffende Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird (§ 21 KBGG). Nach der Übergangsbestimmung in § 49 Abs. 23 KBGG treten ua. die Abschnitte 3 und 4 des KBGG idF BGBl I Nr. 24/2009 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis zu diesem Stichtag (31.12.2009) weiter anzuwenden. V. Erwägungen: Nach Leistung des Zuschusses zum KBG für das Kind B, geb. 05/2006, an die verheiratete Kindesmutter ist dann für das Finanzamt hervorgekommen, dass das Einkommen beider Elternteile bzw. das Familieneinkommen im Jahr 2014 € 38.480,29 betragen und damit den Betrag von € 35.000 gem. § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überstiegen hat. Demzufolge war der Zuschuss im Ausmaß von 5 % des Einkommens (Berechnung im Einzelnen: siehe den Bescheid vom 25.11.2019) zurückzufordern, wobei in Übung des Ermessens die Vorschreibung der Abgabe an den Bf als einem der zur Rückzahlung verpflichteten Elternteile iSd § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG völlig zu Recht erfolgt ist. Der Abgabenanspruch war mit Ablauf des Jahres 2014 entstanden (gem. § 21 KBGG), sodass auch bis zum Ablauf des Jahres 2019 bzw. im Hinblick auf die Vorschreibung im November 2019 noch keine Verjährung eingetreten war. Wie aus dem Beschwerdevorbringen hervorkommt, ist die gegenständliche Rückforderung dem Grunde und der Höhe nach an sich unbestritten. Der Bf wendet ausschließlich Verfassungswidrigkeit dahingehend ein, dass - nach seinem Dafürhalten - keine Kontrolle aller Zuschussempfänger stattfinde bzw. eine solche nur nach dem Zufallsprinzip durchgeführt werde. Zunächst gilt festzuhalten, dass das BFG keine Kenntnis hat bzw. beurteilen kann, ob umfassende Kontrollen aller Empfänger von nach dem KBGG ausbezahlten Zuschüssen stattfinden. Abgesehen davon wäre aber auch in einer bloß nach dem "Zufallsprinzip" durchgeführten Kontrolle (samt allfälliger Rückforderung) insofern keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken, als der Bf aus einer - sozusagen - Nicht-Kontrolle und eventuell diesbezüglicher Säumnis der Abgabenbehörde gegenüber anderen Zuschuss-Beziehern nicht auch für sich ein Recht auf Gleichbehandlung in Form der Nicht-Kontrolle ableiten oder in Anspruch nehmen kann. In Anbetracht obiger Ausführungen konnte daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.   Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rückforderung des KBG-Zuschusses ist aufgrund der Überschreitung der Einkommens-grenzen im Jahr 2014 in Entsprechung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. In einer allenfalls - wie behauptet - diesbezüglich mangelnden Kontrolle aller Zuschuss-Empfänger kann nach Ansicht des BFG keine Verfassungswidrigkeit erblickt werden. Eine Revision ist daher nicht zulässig.     Innsbruck, am 12. April 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100070/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100070.2020
Stammnummer
136418
Gültig
12.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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