Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1229-W/09
Überschreitung der Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 1 FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1229-W/09vom 22.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., R., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Neunkirchen X. über die Rückforderung zu Unrecht bezogener
Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 30. November 2008
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Berufung
wird insofern teilweise stattgegeben, als eine Rückforderung nur für
den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 30. November 2008 erfolgt.
Rückforderungsbetrag
nunmehr: € 17.454,-- (Familienbeihilfe), € 3.003,10
(Kinderabsetzbetrag); Summe daher € 20.457,10.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren Sohn J.,
geb. 1973, bis November 2008 (erhöhte) Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
Anlässlich der Überprüfung der
Anspruchsvoraussetzungen für den weiteren Bezug wurde das Bundessozialamt
mit der neuerlichen Feststellung des Grades der Behinderung befasst. Die
Bescheinigung wurde unerledigt retourniert, da J. S. schon seit 2003 voll
erwerbstätig ist.
Das Finanzamt erließ in der Folge am 26. November
2008 einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener
Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum Jänner 2003 bis November 2008.
Die Rückforderung wurde damit begründet, dass
gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG für Kinder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen
(§ 33 Abs. 1 EStG) bezogen haben, das den Betrag von 8.725,-- Euro
übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass ihr Sohn auf einem geschützten Arbeitsplatz
arbeite, einen angeborenen Herzfehler habe und zwei Mal im Jahr nach Wien ins
AKH zur Kontrolle müsse. Er sei auch zur Herz- und Lungentransplantation
eingespeichert. Nebenbei müsse er noch zur Kontrolle zum Internist Dr. W.,
X..
Das Finanzamt erließ am 9. März 2009 eine
Berufungsvorentscheidung und gab der Berufung insoweit teilweise statt, als
für das Jahr 2003 keine Rückforderung erfolgte, weil der Sohn der Bw.
in diesem Jahr unter der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG lag. Für
den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 30. November 2008 blieb die
Rückforderung auf Grund der Überschreitung der Einkommensgrenzen
aufrecht.
Die Bw. brachte fristgerecht einen Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und begründete diesen wie
folgt:
"...Wie aus
beiliegender Kopie des Bescheides des Landesinvalidenamtes vom 22.02.1991
ersichtlich ist, leidet mein Sohn J.S. seit Geburt an einer schweren
Herzkrankheit mit 80%iger dauernder Behinderung. Gemäß
§ 2 Abs.
1 Z. c FLAG 1967 ist somit der Anspruch auf Familienbeihilfe
gegeben.
Die von ihm
ausgeübte Tätigkeit war nur vorübergehend und mit einem
geschützten Arbeitsplatz möglich. Auf Grund seines derzeitigen
Gesundheitszustandes ist es meinem Sohn nicht möglich einer
Beschäftigung nachzugehen und er ist im AKH zur Herz- und
Lungentransplantation vorgemerkt. Sollte sich sein Gesundheitszustand nach der
Operation soweit bessern, dass er einer geregelten Beschäftigung nachgehen
kann, wird unverzüglich Mitteilung erstattet..."
Dem Vorlageantrag wurden folgende Unterlagen
beigelegt:
Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 22. Februar 1991, nach dem der
Sohn der Bw. seit 22. Oktober 1990 dem Kreis der begünstigten Behinderten
angehört; der Grad der Behinderung beträgt 80%.
Beiblatt zum Bescheid, dem zu entnehmen ist, dass J. S.
unter einem Ventrikel-Septumdefekt und Vorhof-Septumdefekt vom Primum-Typ mit
Rechts-Links-Shunt und pulmenaler Hypertonie leidet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 5 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht für ein Kalenderjahr, das
nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat
und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988)
bezogen hat, das den Betrag von € 8.725,-- (bis 31.12.2007) und €
9.000,-- (ab 1.1.2008) übersteigt, kein Anspruch auf die
Familienbeihilfe.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
des Kindes bleiben außer Betracht:
a) die durch Gesetz als einkommensteuerfrei
erklärten Bezüge,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten
Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und
Waisenversorgungsgenüsse.
§ 26 Abs. 1 bis 4 FLAG in
der bis zum 31.5.2008 geltenden Fassung lautet:
"(1) Wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder
fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(2) Durch die
Bestimmung des Abs. 1 wird das Recht der in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaften oder
gemeinnützigen Krankenanstalten auf Rückforderung irrtümlich
geleisteter Beihilfenzahlungen nicht ausgeschlossen.
(3) Für die
Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet
auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen
in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen
worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die
Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes
die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung
des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung
unbillig wäre."
Ab 1.6.2008 erhielten die Abs. 1 und 2 folgende
Fassung:
"(1) Wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen.
(2)
Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder
fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden."
2. Feststehender
Sachverhalt:
Der Sohn der Bw. gehört laut Bescheid des (damaligen)
Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22.
Februar 1991 dem Kreis der begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1
BeinstG) an; der Grad der Behinderung beträgt 80%.
Der ebenfalls im Akt aufliegende am 25. September 2008 nach
durchgeführter ambulanter Kontrolle erstellte Befund der Medizinischen
Universität Wien vom 25. September 2008 lautet auszugsweise wie
folgt:
"...Diagnose:
AV-Kanal mit Eisenmengerreaktion... Der Patient ist subjektiv beschwerdefrei,
mäßig gut belastbar, kein Schwindel, keine Palpitationen, auch keine
Sehstörungen mehr. Insgesamt finden sich keinerlei Symptome hinsichtlich
eines Hyperviskositätssyndroms...Keine Zeichen für kardiale
Dekompensation... Wir empfehlen daher die Fortsetzung des konservativen
Procederes.
Therapievorschlag:
Aktiferrin 1x1...Die nächste ambulante Kontrolle ist in sechs Monaten
vorgesehen, ..."
Unstrittig ist, dass der Sohn der Bw. - trotz seiner
Behinderung - vom 1. Jänner 2003 bis 11. Mai 2003 Arbeitslosengeld
bezog und im selben Jahr vom 12. Mai bis 31. Dezember in einer
Deichgräberei arbeitete (Einkünfte aus dieser Tätigkeit: €
7.737,34). Im Jahr 2004 arbeitete er ebenfalls in der Deichgräberei und
bezog daraus Einkünfte in Höhe von € 14.307,69. Im Jahr 2005
arbeitete der Sohn der Bw. noch bis 15. April in der Deichgräberei und
bezog daraus Einkünfte von € 3.635,18. Im Mai 2005 erfolgte ein
Arbeitgeberwechsel zu einem Transportunternehmen (Fa. Z. GmbH). Die von J. S.
bei der Fa. Z. GmbH bezogenen Einkünfte betrugen von 9. Mai 2005 bis
31. Dezember 2005 € 11.360,72. Im Jahr 2006 betrugen die
Einkünfte € 17.507,74, 2007 € 17.530,90 und im Jahr 2008
€ 18.472,15.
Die von ihm nach seinem verstorbenen Vater bezogene
Waisenpension - über die Rechtmäßigkeit des Bezuges ist in
diesem Verfahren nicht abzusprechen - hat das Finanzamt nach § 5 Abs.
1 lit. c FLAG nicht angesetzt.
3. Rechtliche
Würdigung
3.1 Bevor über
die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides nach § 26
Abs. 1 FLAG abgesprochen werden kann, muss zunächst überprüft
werden, ob der Sohn der Bw. für den gesamten Streitzeitraum Einkünfte
in einer die Grenzen des § 5 Abs. 1 FLAG übersteigenden Höhe
bezogen hat. Nach - zutreffender - Stattgabe der Berufung mit
Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2003 ist im vorliegenden Fall allein
das in den Jahren 2004 bis 2008 bezogene Einkommen für die Beurteilung, ob
die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, maßgeblich. Dieses lag - wie
bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 9. März 2009
ausgeführt - ab dem Jahr 2004 weit über den Einkommensgrenzen des
§ 5 Abs. 1 FLAG.
Das bedeutet aber, dass der unabhängige Finanzsenat
nicht mehr zu überprüfen hat, ob der Sohn der Bw. nur
vorübergehend erwerbsfähig ist bzw. ob es sich bei den
Arbeitsplätzen des Sohnes tatsächlich - wie von der Bw. in ihrem
Vorlageantrag behauptet - um "geschützte" Arbeitsplätze gehandelt hat.
3.2 Dass ein
etwaiges Verschulden des Finanzamtes einer Rückforderung nach § 26
Abs. 1 FLAG nicht entgegensteht, hat der VwGH bereits mehrfach, so zB im
Erkenntnis vom 2.6.2004, 2001/13/0160, ausgesprochen.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogenen Familienbeihilfen ist also sehr weit gehend, zumal sie
ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive
Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt.
Auch ein bereits erfolgter Verbrauch der Familienbeihilfe ist in diesem
Zusammenhang ohne Bedeutung.
Wenn die Bw. in ihrem Vorlageantrag ersucht,
gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG von einer Rückforderung Abstand zu
nehmen, da eine Rückzahlung für sie als Witwe und Mindestrentnerin mit
einer Unterhaltsverpflichtung für ihren Sohn, eine unbillige Härte
darstelle und sie nicht in der Lage sei, diese Rückzahlung zu leisten, so
wird darauf verwiesen, dass die Oberbehörden unter bestimmten
Voraussetzungen ermächtigt sind, die nachgeordneten Abgabenbehörden
anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges
abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Der unabhängige
Finanzsenat ist aber nicht Oberbehörde des Finanzamtes, weshalb auf dieses
Vorbringen im Rahmen dieser Berufungsentscheidung nicht einzugehen war.
Der Berufung war daher bloß insoweit teilweise
stattzugeben, als eine Rückforderung der Familienbeihilfe und erhöhten
Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbeträge nur vom 1. Jänner 2004
bis 30. November 2008 zu erfolgen hatte. Diese Entscheidung entspricht somit
inhaltlich der Berufungsvorentscheidung vom 9. März 2009.
Wien, am 22.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1229-W/09
- Stammnummer
- 41018
- Gültig
- 22.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF