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UP-4810Einleitung
geltende FassungRichtlinien01.07.2014

  Die Arbeitsrichtlinie UP-4810 (Arbeitsrichtlinie Andorra Agrar) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden…

UP-4800Einleitung
geltende FassungRichtlinien01.07.2014

  Die Arbeitsrichtlinie UP-4800 (Arbeitsrichtlinie Andorra Zollunion) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden…

UP-48101. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen
geltende FassungRichtlinien19.01.2016

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen 1.1. Abkürzungen Übersichtstabelle | EU | Europäische Union | WTO | World Trade Organisation | WVB | Warenverkehrsbescheinigung | Vertragspartei | Andorra und Europäische GemeinschaftUnion (EU) 1.2. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff a)"Herstellen" jede…

UP-48102. Anwendungsbereich
geltende FassungRichtlinien19.01.2016

…2402 und 2403 gewährt Andorra bei der Einfuhr ZollpräferenzenVertragspartner sind. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst die Gebiete der EU und Andorras. Für Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems besteht eine Zollunion zwischen der EU und Andorra (siehe dazu Arbeitsrichtlinie UP-4800).

UP-48103. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
geltende FassungRichtlinien01.07.2014

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein; 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein; 3.die…

UP-48104. Warenkreis
geltende FassungRichtlinien19.01.2016

4. Warenkreis Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet grundsätzlich nur bei der Einfuhr in die EU auf Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems Anwendung, sofern diese Ursprungserzeugnisse Andorras sind. Nur für in der EU aus unverarbeitetem Tabak (der sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden…

UP-48105. Ursprungserzeugnisse
geltende FassungRichtlinien19.01.2016

5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im ProtokollAnhang zum Beschluss Nr. 3 dieses1/2015 des gemischten Ausschusses EU-Andorra vom 11. Dezember 2015 zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft…

UP-48105.6. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung (Minimalbehandlung)
geltende FassungRichtlinien19.01.2016

5.6. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung (Minimalbehandlung) Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (auch als "Minimalbehandlungen" bezeichnet) von Drittlandsmaterialien können zwar allenfalls zur Erfüllung eines Herstellungsvorganges in der jeweiligen Ursprungsliste führen (zB Wechsel der vierstelligen Tarif-Position, Einhaltung eines bestimmten Wertkriteriums), sind jedoch niemals ausreichend…

UP-48106. Territoriale Auflagen
geltende FassungRichtlinien19.01.2016

6. Territoriale Auflagen 6.1. Territorialitätsprinzip (Grundsatz) und territoriale Toleranz (1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der EU oder in Andorra erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus der EU oder aus der Andorra in ein Drittland ausgeführt und…

UP-48107. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
geltende FassungRichtlinien15.04.2020

7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung 7.1. Grundsätzliches (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in den Vertragsparteien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten…

UP-48108. Nachweis der Ursprungseigenschaft
geltende FassungRichtlinien15.04.2020

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft 8.1. Grundsätzliches Folgende Präferenznachweise sind vorgesehen: 1.die von einem Zollamt bestätigte WVB EUR.1; 2.die Erklärung auf der Rechnung, die innerhalb der Wertgrenze von 6.000 Euro, von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung von einem…

UP-48108.8. Ermächtigter Ausführer
geltende FassungRichtlinien15.04.2020

8.8. Ermächtigter Ausführer Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden ,ermächtigter Ausführer' genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Nähere Informationen über Voraussetzungen und praktische Vorgangsweise…

UP-48109. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
geltende FassungRichtlinien19.01.2016

9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Gegenseitige Amtshilfe Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der AndorraVertragsparteien übermitteln einander über die Europäische Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der WVB EUR.1 verwenden, und teilen…

UP-481010. Ceuta und Melilla
geltende FassungRichtlinien19.01.2016

10. Ceuta und Melilla 10.1. Anwendung des Ursprungsprotokolls Der Begriff "EU" umfasst nicht Ceuta und Melilla. Erzeugnisse mit Ursprung Andorra erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur…

UP-481011. Verbindung zu anderen Präferenzmaßnahmen der EU und Sonderregelung für Tabakwaren
geltende FassungRichtlinien19.01.2016

11. Verbindung zu anderen Präferenzmaßnahmen der EU und Sonderregelung für Tabakwaren 11.1. Verbindung zu anderen Präferenzmaßnahmen der EU (1) Nach Artikel 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1990) wendet Andorra - in gleicher…

UP-481012. Rechtsgrundlagen
geltende FassungRichtlinien19.01.2016

…ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1990 S. 33 (siehe Anhang 3) Beschluss 1999/482/EG, Beschluss Nr. 1/99 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 6. Mai 1999 zur Änderung des Anhangs des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und…

UP-4810Anhang 1
geltende FassungRichtlinien19.01.2016

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UP-4810Anhang 2
geltende FassungRichtlinien19.01.2016

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UP-4810Anhang 3
geltende FassungRichtlinien19.01.2016

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UP-4810Anhang 4
geltende FassungRichtlinien19.01.2016

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