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Findok · Richtlinien

UP-4810

11. Verbindung zu anderen Präferenzmaßnahmen der EU und Sonderregelung für Tabakwaren

geltende FassungRichtlinie2020-0.239.076gilt ab 19.01.2016

Inhaltsverzeichnis der UP-4810

Wortlaut laut Findok

11. Verbindung zu anderen Präferenzmaßnahmen der EU und Sonderregelung für Tabakwaren 11.1. Verbindung zu anderen Präferenzmaßnahmen der EU (1) Nach Artikel 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1990) wendet Andorra - in gleicher Weise wie die EU - die EU-Vorschriften über die Ursprungsregeln für den Handel mit Ländern an, die Zollpräferenzen genießen. (2) Gewährt das Fürstentum Andorra autonom die in Absatz 1 genannten Zollpräferenzen und wünschen seine Behörden eine nachträgliche Prüfung eines Ursprungszeugnisses (WVB EUR.1 oder Formblatt A) oder einer Erklärung auf der Rechnung, so wird diese Prüfung von zwei bestimmten Zollstellen der EU (CERDOC de la Direction Régionale des Douanes de Perpignan und La Farga de Moles) vorgenommen. Die Ersatzursprungszeugnisse, die von den Zollstellen der EU oder den Zollstellen des Fürstentums Andorra ausgestellt werden, unter deren Überwachung sich die Waren befinden, werden im anderen Teil der Zollunion unter den für die jeweiligen Verfahren festgelegten Voraussetzungen angenommen. 11.2. Sonderregelung für Tabakwaren Das Abkommen beruht nicht auf Gegenseitigkeit, wobei nur für Ursprungswaren aus Andorra bei Einfuhr in die EU Zollfreiheit gewährt wird, während für die EU-Waren grundsätzlich nur die Meistbegünstigungsklausel gilt. Es gibt jedoch eine Kategorie von EU-Waren, für die bei der Einfuhr nach Andorra ein Präferenzzollsatz (60% des Zollsatzes auf Drittlandswaren) gilt. Das Abkommen sieht nämlich einen Präferenzzollsatz für in der EU aus unverarbeitetem Tabak, der sich im zollrechtlich freien Verkehr befindet, hergestellte Tabakwaren der HS-Positionen 2402 und 2403 vor. Als Nachweis ist die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2302/2001 des Rates vom 15. November 2001 mit den Durchführungsvorschriften zu Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (ABl. Nr. L 310 vom 28.11.2001) abgedruckte Bescheinigung vom Zollamt zu bestätigen. Diese Bescheinigung liegt nicht als Formular auf und ist bei Bedarf aus der elektronischen Anwendung zu drucken oder aus dem Amtsblatt zu kopieren. Die nachträgliche Ausstellung bzw. die Ausstellung eines Duplikats sind zulässig. Die Bescheinigung gilt 4 Monate ab Ausstellung und ist mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren. Das Verbot der Zollrückvergütung ist zu beachten. Im Rahmen der Amtshilfe ist innerhalb von 10 Monaten ein Prüfergebnis mitzuteilen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.239.076
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0085-IV/7/2014
Stammnummer
68614
Enthalten in Fassung
2, 3 (geltend: 3)
Gültig
19.01.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF