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Findok · Richtlinien

UP-4810

2. Anwendungsbereich

geltende FassungRichtlinie2020-0.239.076gilt ab 19.01.2016

Inhaltsverzeichnis der UP-4810

Wortlaut laut Findok

2. Anwendungsbereich Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet grundsätzlich nur bei der Einfuhr in die EU auf Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems Anwendung, sofern diese Ursprungserzeugnisse Andorras sind. Nur für in der EU aus unverarbeitetem Tabak (der sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden muss) hergestellte Tabakwaren der HS-Positionen 2402 und 2403 gewährt Andorra bei der Einfuhr ZollpräferenzenVertragspartner sind. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst die Gebiete der EU und Andorras. Für Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems besteht eine Zollunion zwischen der EU und Andorra (siehe dazu Arbeitsrichtlinie UP-4800).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.239.076
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0085-IV/7/2014
Stammnummer
68614
Enthalten in Fassung
2, 3 (geltend: 3)
Gültig
19.01.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF