Findok · Richtlinien
UP-4810
2. Anwendungsbereich
überholte Fassung (bis 18.01.2016)RichtlinieBMF-010310/0085-IV/7/2014gilt ab 01.07.2014
Inhaltsverzeichnis der UP-4810
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 18.01.2016.
Wortlaut laut Findok
2. Anwendungsbereich
Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet grundsätzlich nur bei der Einfuhr in die EU auf Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems Anwendung, sofern diese Ursprungserzeugnisse Andorras sind. Nur für in der EU aus unverarbeitetem Tabak (der sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden muss) hergestellte Tabakwaren der HS-Positionen 2402 und 2403 gewährt Andorra bei der Einfuhr Zollpräferenzen. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst die Gebiete der EU und Andorras.
Für Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems besteht eine Zollunion zwischen der EU und Andorra (siehe dazu Arbeitsrichtlinie UP-4800).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010310/0085-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68614
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.07.2014 bis 18.01.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF