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Findok · Richtlinien

UP-4810

2. Anwendungsbereich

überholte Fassung (bis 18.01.2016)RichtlinieBMF-010310/0085-IV/7/2014gilt ab 01.07.2014

Inhaltsverzeichnis der UP-4810

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 18.01.2016.

Wortlaut laut Findok

2. Anwendungsbereich Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet grundsätzlich nur bei der Einfuhr in die EU auf Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems Anwendung, sofern diese Ursprungserzeugnisse Andorras sind. Nur für in der EU aus unverarbeitetem Tabak (der sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden muss) hergestellte Tabakwaren der HS-Positionen 2402 und 2403 gewährt Andorra bei der Einfuhr Zollpräferenzen. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst die Gebiete der EU und Andorras. Für Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems besteht eine Zollunion zwischen der EU und Andorra (siehe dazu Arbeitsrichtlinie UP-4800).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010310/0085-IV/7/2014
Stammnummer
68614
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 3)
Gültig
01.07.2014 bis 18.01.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF