Findok · Richtlinien
UP-4810
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
geltende FassungRichtlinie2020-0.239.076gilt ab 01.07.2014
Inhaltsverzeichnis der UP-4810
Wortlaut laut Findok
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein;
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein;
3.die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein;
4.das Verbot der Zollrückvergütung (Abschnitt 7.) muss mit gewissen Einschränkungen eingehalten worden sein;
5.die Erfüllung der unter Ziffer 2. und 4. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.239.076
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0085-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68614
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.07.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF