…an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist. Das Berufungsvorbringen lässt zudem nicht erkennen, dass in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters ein wirksames Kontrollsystem für die Wahrung von Fristen eingerichtet wäre. Der Vertreter nimmt die Eintragung von Fristabläufen persönlich vor und kontrolliert diese auch allein…
…durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Parteienvertreter verstößt danach auch dann gegen seine Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. VwGH 29.9.2000…
…und eine Vorsorge durch entsprechende Kontrollen gehöre, um Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens auszuschließen. Bestehe kein wirksames Kontrollsystem oder würden Aufsichtspflichten nicht einmal erkannt, könne nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens im hier maßgeblichen Sinn gesprochen werden. 1.4. Im Vorlageantrag vom 11…
…durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Parteienvertreter verstößt danach auch dann gegen seine Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. VwGH 29.9.2000…
…sind. Wird weder im allgemeinen noch im besonderen ein (wirksames) Kontrollsystem vorgesehen, welches im Falle des Versagens der Ehegattin eine Fristversäumung auszuschließen geeignet ist, liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Ist somit das Kontrollsystem unzureichend oder wurde das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt…
…sind. Wird weder im Allgemeinen noch im Besonderen ein (wirksames) Kontrollsystem vorgesehen, welches im Falle des Versagens der Mitarbeiterin eine Fristversäumung auszuschließen geeignet ist, liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Ist somit das Kontrollsystem unzureichend oder wurde das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt…
…Vertreters sei dem Verschulden des Vertretenen zuzurechnen. Werde weder im Allgemeinen noch im Besonderen ein (wirksames) Kontrollsystem vorgesehen, welches eine Fristversäumnis auszuschließen geeignet ist, liege eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Sei somit das Kontrollsystem unzureichend oder wurde das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt…
…Verpflichtung zur Zahlung der Einkommensteuervorauszahlung. Die Zusendung von Benachrichtigungen stelle eine Serviceleistung dar, begründe jedoch für sich keine Zahlungsverpflichtung. Weiters sei offensichtlich kein wirksames Kontrollsystem vorgesehen, um eine termingerechte Abgabenentrichtung sicherzustellen, sonst wäre die nicht erfolgte Zahlung früher festgestellt worden. Das Finanzamt erkenne eine auffallende…
…Salzburg - Stadt die Berufung als unbegründet ab. Das FA ging dabei von einem über den minderen Grad des Versehens hinausreichenden Verschulden aus. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass offensichtlich kein wirksames Kontrollsystem vorgesehen wurde, um sicherzustellen, dass Unzulänglichkeiten bei der Abgabenentrichtung in Folge menschlichen…
…Berufung vom 4.Februar 2008 als unbegründet ab. Das FA ging dabei von einem über den minderen Grad des Versehens hinausreichenden Verschulden aus. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass offensichtlich kein wirksames Kontrollsystem vorgesehen wurde, um sicherzustellen, dass Unzulänglichkeiten bei der Abgabenentrichtung in Folge…
…Grad des Versehens ausgegangen werden könne, wenn für den Fall des Ausscheidens eines mit fristgebundenen Arbeiten befassten Mitarbeiters keinerlei Vorsorge getroffen und kein wirksames Kontrollsystem vorgesehen werde. Weiters wurde (unter Hinweis auf eine Zahlungsaufforderung vom 14.1.2008) festgestellt, dass in der Vergangenheit bereits wiederholt…
…Zeitraum Jänner 2007 bis zum Ausscheiden des genannten Mitarbeiters im ersten Halbjahr 2008 keinerlei Überwachungshandlungen gesetzt worden wären. Durch ein wirksames Kontrollsystem hätte die Fehlbeurteilung im Hinblick auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Lieferungen an Kunden in Österreich auffallen müssen. Nicht anders als mit mangelnden bzw…
…vorliegen, wodurch die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen nicht gewährleistet ist, wenn kein wirksames Kontrollsystem vorgesehen ist, das im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumnisse auszuschließen geeignet ist oder das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt wird. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es zu den Organisationserfordernissen…
…S.GmbH . wäre somit der vertretenen Partei zuzurechnen. Ein Überwachungsverschulden des Geschäftsführers der steuerlichen Vertreterin läge zwar vor, wenn weder im Allgemeinen noch im Besonderen ein (wirksames) Kontrollsystem vorgesehen ist, welches im Falle des Versagens eines Mitarbeiters eine Fristversäumung auszuschließen geeignet ist, somit nicht durch…
…sind. Wird weder im Allgemeinen noch im Besonderen ein (wirksames) Kontrollsystem vorgesehen, welches im Falle des Versagens des Mitarbeiters eine Fristversäumung auszuschließen geeignet ist, liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Ist somit das Kontrollsystem unzureichend oder wurde das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt…
…keinerlei Anhaltspunkte, vielmehr spricht der aufgezeigte berufliche Werdegang des R H gerade gegen ein solches. Ein Überwachungsverschulden läge zwar vor, wenn weder im allgemeinen noch im besonderen ein (wirksames) Kontrollsystem vorgesehen ist, welches im Falle des Versagens eines Mitarbeiters eine Fristversäumung auszuschließen geeignet ist, somit…
…im Betrieb der Bw. kein (wirksames) Kontrollsystem vorgesehen, welches im Falle des Versagens der Mitarbeiterin eine Fristversäumnis auszuschließen geeignet ist, liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Ist somit das Kontrollsystem unzureichend oder wurde das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt, kann nicht mehr von…
…sind. Wird weder im allgemeinen noch im besonderen ein (wirksames) Kontrollsystem vorgesehen, welches im Falle des Versagens der Mitarbeiterin eine Fristversäumung auszuschließen geeignet ist, liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Ist somit das Kontrollsystem unzureichend oder wurde das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt…
…sind. Wird weder im allgemeinen noch im besonderen ein (wirksames) Kontrollsystem vorgesehen, welches im Falle des Versagens der Mitarbeiterin eine Fristversäumung auszuschließen geeignet ist, liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Ist somit das Kontrollsystem unzureichend oder wurde das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt…
…sind. Wird weder im allgemeinen noch im besonderen ein (wirksames) Kontrollsystem vorgesehen, welches im Falle des Versagens der Mitarbeiterin eine Fristversäumung auszuschließen geeignet ist, liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Ist somit das Kontrollsystem unzureichend oder wurde das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt…