Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0584-L/08
Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0584-L/08vom 10.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Finden sich in einem Unternehmen keine Mitarbeiter mehr, deren sich der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft (Geschäftsführer) bei der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten bedienen könnte, weil der Leiter des Rechnungswesens durch Kündigung aus dem Unternehmen ausgeschieden und dessen Stellvertreterin erkrankt ist, obliegt es dem Vertreter der Gesellschaft selbst, für eine termingerechte Erfüllung der Erklärungs- und Zahlungspflichten gegenüber dem Finanzamt Sorge zu tragen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L GmbH & Co KG (vormals LK
Gesellschaft m.b.H. & Co), 4021 Linz, Ignaz-Mayer-Straße 12, vom
29. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. April
2008, StNr. 000/0000, betreffend Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzungen von
Säumniszuschlägen gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10.3.2008 setzte das Finanzamt unter
anderem erste Säumniszuschläge in Höhe von 508,32 € und
168,79 € wegen nicht termingerechter Entrichtung der am 15.1.2008
fällig gewesenen Lohnsteuer 12/2007 und des Dienstgeberbeitrages 12/2007
fest.
Die Berufungswerberin beantragte mit Eingabe vom 17.3.2008
die Nichtfestsetzung dieser Säumniszuschläge gemäß
§
217 Abs. 7 BAO. Die verspätete Abgabenentrichtung habe sich durch einen
Personalwechsel im Rechnungswesen ergeben (der Rechnungswesenleiter sei per
Dezember 2007 ausgeschieden), weshalb die Überweisung nicht in der EDV
freigegeben worden sei. Im Zuge der Übermittlung der
Selbstbemessungsabgaben für 01/2008 sei dieser Sachverhalt festgestellt
worden, und wären die Abgaben unmittelbar nachgemeldet worden. Die
Berufungswerberin komme ihren Zahlungsverpflichtungen sonst immer zeit- und
fristgerecht nach und ersuche diesen Umstand entsprechend zu
berücksichtigen.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 9.4.2008
im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass nicht mehr von einem bloß
minderen Grad des Versehens ausgegangen werden könne, wenn für den
Fall des Ausscheidens eines mit fristgebundenen Arbeiten befassten Mitarbeiters
keinerlei Vorsorge getroffen und kein wirksames Kontrollsystem vorgesehen werde.
Weiters wurde (unter Hinweis auf eine Zahlungsaufforderung vom 14.1.2008)
festgestellt, dass in der Vergangenheit bereits wiederholt die Pflicht zur
pünktlichen Abgabenzahlung nicht eingehalten worden sei.
In der Berufung vom 29.4.2008 gegen diesen Bescheid wurde
ausgeführt, dass der ehemalige Erstverantwortliche für die Buchhaltung
am 30.11.2007 sein Dienstverhältnis per 31.12.2007 gekündigt habe. Es
sei umgehend mit der Suche nach einem Nachfolger begonnen worden, nur sei eine
Neubesetzung per 1.1.2008 in Anbetracht des kurzen verbliebenen Zeitraumes
schlichtweg unmöglich gewesen. Die Nachfolgerin, welche am 1.3.2008
begonnen habe, hätte entgegenkommenderweise auf Ersuchen der
Berufungswerberin vor ihrem Dienstantritt in deren Freizeit die UVA und die
Monatsabgabenberechnung am 15.2.2008 abgewickelt. Die Berufungswerberin habe
daher sehr wohl bestmögliche Vorsorge zur fristgerechten Abgabenentrichtung
getroffen. Erschwerend sei bei der monatlichen Abgabenberechnung am 15.1.2008
der Umstand hinzugekommen, dass die stellvertretende verantwortliche
Sachbearbeiterin vom 7. bis 18.1.2008 erkrankt gewesen sei. Somit sei die
verantwortliche Stelle nicht mehr zu besetzen gewesen. Die vom Finanzamt
angeführte Zahlungsaufforderung vom 14.1.2008 sei nicht als wiederholte
Verspätung anzusehen gewesen, sondern sei aus den vorhin angeführten
Gründen entstanden. Die Berufungswerberin habe bis zu diesem Zeitpunkt
über viele Jahre sämtliche Abgaben jeweils pünktlich entrichtet
und werde dies auch künftig tun. Die Verkettung der oben angeführten
Umstände könne beim besten Willen in einem Betrieb dieser
Größenordnung nicht durch weitere Vertretungen vorsorglich geregelt
werden. Im Übrigen sei seitens des Geschäftsführers
zwischenzeitlich veranlasst worden, dass bei dem äußerst
unwahrscheinlichen Fall eines wiederholten doppelten Personalausfalles eine
Akontozahlung geleistet werde.
In einem Urgenzschreiben vom 2.2.2009 zur Erledigung dieser
Berufung führte die Berufungswerberin noch an, dass sie - wie in der
Berufung angekündigt - sämtlichen Zahlungsverpflichtungen
pünktlich nachkomme, nachdem die personellen und organisatorischen
Voraussetzungen seinerzeit wie angekündigt im Unternehmen eingerichtet
worden seien. Nicht zuletzt aus diesen Gründen werde um positive Erledigung
der Berufung ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs.
7 BAO).
Im vorliegenden Fall wurden die am 15.1.2008 fälligen
Lohnabgaben 12/2007 verspätet mit Wirksamkeit 15.2.2008 durch die
Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2007 entrichtet, sodass der
Säumniszuschlag hinsichtlich der Lohnsteuer und des Dienstgeberbeitrages
12/2007 verwirkt war.
Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem
groben Verschulden an der Säumnis stellt eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung
Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (z.B. UFS
4.11.2004, RV/0390-L/04; UFS 3.5.2007, RV/0793-L/04; vgl. auch VwGH 22.4.2004,
2003/15/0112 zu § 212 BAO).
Zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Zahlungspflicht sind
die organschaftlichen gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft berufen. Bei
einer GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die Komplementär-GmbH,
somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer vertreten wird, haben
diese Geschäftsführer die abgabenrechtlichen Pflichten, die die KG
betreffen, zu erfüllen. Bedienen sich diese gesetzlichen Vertreter der
Gesellschaft bei der Erfüllung der abgabenrechtlichen Zahlungspflichten mit
diesen Agenden betrauter Mitarbeiter der Gesellschaft, ist durch entsprechende
Kontrollen sicherzustellen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen
Versagens voraussichtlich auszuschließen sind. In diesem Zusammenhang ist
zu beachten, dass allfälliges (grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der
Gesellschaft an der Säumnis nicht schädlich ist. Entscheidend ist
diesfalls vielmehr (ebenso wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand),
ob der Gesellschaft bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter selbst grobes Verschulden
anzulasten ist (Ritz, BAO³, § 217 Tz 46). In Betracht kommen dabei
auch hier (wie bei § 308 BAO) nicht nur grobes Auswahl- oder
Kontrollverschulden, sondern auch grobe Organisationsmängel (vgl. Ritz,
BAO³, § 308 Tz 17).
Der Unabhängige Finanzsenat hat bereits wiederholt
ausgesprochen, dass ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO nicht mit
Erfolg auf die Erkrankung einer Mitarbeiterin und damit auf ein deswegen
fehlendes grobes Verschulden gestützt werden kann, weil es zu den
Mindesterfordernissen einer Büroorganisation gehört, dass
Abgabenzahlungstermine auch dann eingehalten werden, wenn Mitarbeiter erkranken
(z.B. UFS 18.08.2008, RV/0192-K/08; UFS 20.4.2005, RV/0750-W/03). Mit dem
Hinweis in der gegenständlichen Berufung, dass die stellvertretend
verantwortliche Sachbearbeiterin im angeführten Zeitraum erkrankt gewesen
sei, wird daher kein fehlendes grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7
BAO dargetan.
Gleiches gilt für die
Verantwortung, dass der Leiter des Rechnungswesens per 31.12.2007 aus dem
Unternehmen ausgeschieden sei, und die Nachfolgerin erst am 1.3.2008 ihren
Dienst angetreten habe. Ist die "verantwortliche Stelle" aufgrund der
krankheitsbedingten Abwesenheit auch der stellvertretend verantwortlichen
Sachbearbeiterin "nicht mehr zu besetzen", finden sich also im Unternehmen
tatsächlich keine Mitarbeiter mehr, deren sich der gesetzliche Vertreter
der Gesellschaft bei der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten bedienen
könnte, obliegt es diesem selbst, für eine termingerechte
Erfüllung der Erklärungs- und Zahlungspflichten gegenüber dem
Finanzamt Sorge zu tragen. Dass bzw. aus welchen Gründen dies im
vorliegenden Fall nicht möglich gewesen wäre, wurde nicht
dargelegt.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Gesellschaft
ihren abgabenrechtlichen Zahlungspflichten in der Vergangenheit immer
pünktlich nachgekommen wäre, wie dies im gegenständlichen
Verfahren darzustellen versucht wurde. Es mag zwar zutreffen, dass der am
Abgabenkonto ab dem 27.12.2007 aushaftende Abgabenrückstand von 2.000,00
€, der auch Gegenstand der vom Finanzamt erwähnten
Zahlungsaufforderung vom 14.1.2008 war, seine Ursache auch im Ausscheiden des
Leiters des Rechnungswesens gehabt hatte. Allerdings wurden bereits zuvor
wiederholt Zahlungstermine nicht eingehalten. So wurden mit Bescheid vom
10.4.2007 Säumniszuschläge wegen nicht termingerechter Entrichtung der
am 15.2.2007 bzw. 15.3.2007 fällig gewesenen Lohnsteuern und der
Dienstgeberbeiträge für die Zeiträume 01/2007 sowie 02/2007
festgesetzt. Weiters war mit Bescheid vom 9.3.2007 ein Säumniszuschlag
wegen verspäteter Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer 10-12/2006
festgesetzt worden. Ferner wird auch noch auf die abweisliche
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 12.6.2003, GZ.
RV/0222-L/03, betreffend Säumniszuschläge für Lohnsteuer und
Dienstgeberbeitrag 04/2002 verwiesen. Bei einer derart wiederholten
Säumigkeit bei der Abgabenentrichtung kann aber nicht mehr von einem
bloß minderen Grad des Versehens ausgegangen werden.
Wenn die Berufungswerberin schließlich in der Eingabe
vom 2.2.2009 noch anführte, dass sie nunmehr sämtlichen
Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkomme, nachdem die personellen und
organisatorischen Voraussetzungen wie angekündigt im Unternehmen
eingerichtet worden seien, so wird damit nur dargetan, dass offenkundig von der
Berufungswerberin selbst erkannte Organisationsmängel in der Zwischenzeit
beseitigt wurden. An den in der Vergangenheit vorgelegenen und für die
gegenständlichen Säumniszuschläge kausalen Versäumnissen
ändert dies aber nichts.
Insgesamt gesehen wurden daher keine überzeugenden
Gründe dafür vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall kein
grobes Verschulden an der Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO
vorgelegen wäre, und war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 10.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0584-L/08
- Stammnummer
- 39197
- Gültig
- 10.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF