Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0161-S/08
Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlags und Betriebsurlaub
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-S/08vom 10.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Zobl, Bauer
& Partner, Wirtschaftsprüfungs GmbH, 5020 Salzburg,
Mildenburggasse 6, vom 14. Februar 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Josef Inwinkl, vom 11. Februar 2008
betreffend Säumniszuschlag - Steuer 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Februar 2008 setzte das Finanzamt
Salzburg-Stadt von der Lohnsteuer 11/2007 in Höhe von € 23.104,10 und
des Dienstgeberbeitrags 11/2007 in Höhe von € 9.107,48
Säumniszuschläge in Höhe von € 462,08 und € 182,15
fest, da die Abgaben in der genannten Höhe nicht bis 17.12.2007 entrichtet
wurden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14. Februar
2008 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Gleichzeitig stellte die
Berufungswerberin (Bw.) einen Antrag gem. §217 Abs.7 BAO, da der oa. Betrag
- bedingt durch einen EDV-Fehler - falsch an das ELBA- System übergeben
wurde und daher nicht zur Überweisung gebracht werden konnte. Nach Ansicht
der Bw. treffe sie daher kein grobes Verschulden. Ansonsten wurden lt. Auskunft
der Bw. keine Säumniszuschläge durch Verspätung
verrechnet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26.Februar 2008 wies das
FA Salzburg - Stadt die Berufung als unbegründet ab. Das FA ging dabei von
einem über den minderen Grad des Versehens hinausreichenden Verschulden
aus.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass
offensichtlich kein wirksames Kontrollsystem vorgesehen wurde, um
sicherzustellen, dass Unzulänglichkeiten bei der Abgabenentrichtung in
Folge menschlichen Versagens voraussichtlich ausgeschlossen werden
könne.
Mit Schriftsatz vom 4. März 2008 beantragte die Bw.
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Die Bw. führte dazu aus, dass es ein wirksames Kontrollsystem
gebe, die Zahlung aber genau in den Zeitraum des Betriebsurlaubes (20.12.2007 -
06.01.2008) gefallen sei. Zusätzlich legte die Bw. eine Kopie der
Urlaubskartei einer ihrer Mitarbeiterinnen bei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so
sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO in der gültigen Fassung nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Gemäß Abs. 2 beträgt der erste
Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten gemäß Abs. 4 leg. cit. insoweit nicht zu
entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3,
5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinne von § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß
§ 213 ausgesetzt
ist.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung
in Anspruch Nehmende hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels
das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann (UFS 7.8.2007, RV/0778-G/06).
Die Büroorganisation von Kapitalgesellschaften muss so
eingerichtet sein, dass die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt
ist (VwGH 21.10.1993, 92/15/0100; 26.6.1996, 95/16/0307). Der VwGH hat
wiederholt ausgesprochen, dass die Büroorganisation dem Mindesterfordernis
einer sorgfältigen Organisation entsprechen muss. Dazu gehört
insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende
Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens
voraussichtlich auszuschließen sind (zB VwGH 26.6.1996, 95/16/0307).
Zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Unternehmensleitung gehört eine sachgerecht eingerichtete
Büroorganisation. Auch wenn eine Überwachung "auf Schritt und Tritt"
nicht nötig ist (VwGH 23.5.1996, 95/18/0538), so besteht dennoch
hinsichtlich des Fristenvormerks eine besondere Überwachungspflicht (VwGH
26.5.1992, 92/05/0082). Die Büroorganisation von Kapitalgesellschaften muss
daher so eingerichtet sein, dass die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen
sichergestellt ist (VwGH 21.10.1993, 92/15/0100).
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH
22.11.1996, 95/17/0112). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn
jemand auffallend sorglos handelt (VwGH 15.6.1993, 93/14/0011). Auffallend
sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997,
96/15/0101).
Der Berufungswerberin ist aufgrund folgender
Überlegungen ein über nur einen minderen Grad des Versehens
hinausgehendes Verschulden vorwerfbar. Die Überweisung der Umsatzsteuer
werde üblicherweise mittels Elektronik Banking durchgeführt. Dass im
konkreten Fall ein aufrechtes Kontrollsystem (4-Augen-Prinzip) vorhanden sei,
konnte die Berufungswerberin nicht nachweisen. Die Berufungswerberin hat
angeführt, ein funktionierendes Kontrollsystem zu besitzen, aber die
Zahlung sei genau in den Zeitraum des Betriebsurlaubes gefallen.
Diese Ausführungen der Berufungswerberin sind insofern
nicht korrekt, da zwischen dem Fälligkeitstermin (17.12.2007) und dem
Beginn des Betriebsurlaubes (20.12.2007) 2 Tage liegen. Insoweit hat besagtes
Kontrollsystem in diesen beiden Tagen nicht gegriffen bzw. hat die Bw. nicht vor
Urlaubsantritt für eine zeitgerechte Entrichtung der Abgabenschuld Sorge
getragen, und somit den Eintritt von Säumnisfolgen in Kauf genommen. Die
Bw. legt als Nachweis einen Brief, welchen Sie an ihre Kunden bezüglich
ihres Betriebsurlaubes übersandt hat, und eine Kopie der Urlaubskartei
einer Mitarbeiterin bei. Die Bw. macht überdies keine näheren Angaben
darüber, inwieweit diese Mitarbeiterin in Zusammenhang mit den
Überweisungen der betreffenden Firma steht. Ferner ist nicht erkennbar,
wodurch der in der Berufung angegebene EDV-Fehler tatsächlich verursacht
worden ist und ob im Betrieb der Bw überhaupt ein Kontrollsystem
installiert gewesen bzw. wie dieses ausgestaltet gewesen ist. Es wäre aber
an der Berufungswerberin gelegen gewesen, konkret darzutun, auf welche Art und
Weise welche Vorkehrungen getroffen waren, um Fehler wie den
berufungsgegenständlichen zu vermeiden. Die Verantwortung der Bw. reduziert
sich auf den Hinweis, dass aufgrund des Betriebsurlaubes, der Fehler im
EDV-System nicht zeitgerecht erkannt worden sei. Es kann aber keine Rede davon
sein, dass damit einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 217 Abs.7 BAO dargelegt worden wäre.
Würde tatsächlich ein solcher bloßer Hinweis für eine
Herabsetzung oder nicht Festsetzung eines Säumniszuschlages ausreichen,
würde jede Festsetzung eines Säumniszuschlages obsolet (UFS
22.10.2008, RV/1348-L/07).
Überdies ist festzuhalten, dass schon die - nicht
erwartete - Erkrankung einer zuständigen Mitarbeiterin die Pflicht,
Säumniszuschläge zu entrichten, nicht ausschließt (UFS
18.8.2008, RV/0192-K/08). Wenn schon ein unerwartetes Ereignis diese Pflicht
unberührt lässt, gilt dies umso mehr für Ereignisse, deren
Eintreten als bekannt vorausgesetzt werden muss, wie die vorübergehende
Schließung eines Büros wegen eines Betriebsurlaubs.
Aus den oa Sach- und Rechtsgründen war der Berufung
kein Erfolg beschieden.
Salzburg, am
10. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-S/08
- Stammnummer
- 39738
- Gültig
- 10.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF