Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0302-L/07
Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit einer elektronisch eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-L/07vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D-KG, vertreten durch Sadleder
Friedrich Buchprüfungs- und Steuerberatungs-KEG, 4502 St. Marien,
Linzer Straße 62a, vom 13. Dezember 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 11. Dezember 2006 mit dem von der Umsatzsteuer
für den Zeitraum 09/2006 in Höhe von 14.983,06 € ein
Verspätungszuschlag mit 5 %, das sind 749,15 €, festgesetzt wurde,
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der Verspätungszuschlag wird mit 1 %, das
sind 149,83 €, festgesetzt.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In einem elektronisch eingereichten
Zahlungserleichterungsansuchen vom 17.11.2006 führte der steuerliche
Vertreter der Berufungswerberin Folgendes aus:
"Auf Grund der eingereichten UVA und Nova für 9/2006
und der Lohnabgaben für 10/2006 ergibt sich ein Rückstand von EUR
23.168,33. Diesbezüglich beantrage ich die Stundung bis 15.12.2006, da die
sofortige Bezahlung eine erhebliche Härte darstellen würde. Eine
erhebliche Härte daher, da ein Großteil der verrechneten
Ausgangsrechnungen noch nicht eingegangen und durch die Finanzierung des
Wareneinkaufes das Girokonto zur Gänze ausgeschöpft ist."
Das Finanzamt wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom
5.12.2006 ab. Daraufhin wurde mit elektronisch eingebrachter Eingabe vom
11.12.2006 vom steuerlichen Vertreter neuerlich um Gewährung einer
Zahlungserleichterung ersucht:
"Das Abgabenkonto meiner Klientin weist unter
Berücksichtigung der UVA 9/06 und Lohnabgaben 10/06 einen Rückstand
von EUR 23168,33 aus. Diesbezüglich wird bis 15.12.2006 ein Betrag von EUR
8.000,00 bezahlt. Weiters werden die fälligen Abgaben per 15.12.2006 (UST
10 u Lohnabgaben 11/06) entrichtet, sodass letztlich noch ein Restrückstand
von EUR 15.168,33 aushaftet. Dieser Betrag möge als Rate für 1/2006
bewilligt werden, da aus folgenden Gründen in der sofortigen Bezahlung eine
erhebliche Härte zu erblicken wäre: Im November 06 wurden
Motorräder um netto rd. 100T€ auf Lager eingekauft, wodurch ein
entsprechend hohes UVA-Guthaben gegeben sein wird. Der Rückstand kann dann
jedenfalls mit diesem Guthaben gegenverrechnet werden. Die Einbringlichkeit ist
daher nicht gefährdet."
Da die für Dezember angebotene Rate entrichtet wurde,
und sich aus der Voranmeldung für den Zeitraum 11/2006 ein entsprechendes
Guthaben ergab, sodass der Abgabenrückstand abgedeckt wurde, wies das
Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen vom 11.12.2006 mit Bescheid vom
23.1.2007 ab.
Erst am 7.12.2006, und damit rund drei Wochen nach
Fälligkeit (15.11.2006), war von der Berufungswerberin elektronisch die
Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 09/2006 eingereicht, und darin
eine Zahllast in Höhe von 14.983,06 € erklärt worden.
Mit Bescheid vom 11.12.2006 setzte das Finanzamt von dieser
Vorauszahlung einen Verspätungszuschlag in Höhe von 5 %, das sind
749,15 €, fest.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Anbringen vom 13.12.2006,
beim Finanzamt eingelangt am 14.12.2006, durch den steuerlichen Vertreter
Berufung erhoben. Die verspätete Abgabe der Voranmeldung sei entschuldbar,
da der Finanzverwaltung mit Schreiben vom "15.12.2006" (Fälligkeitstag)
mitgeteilt worden sei, dass unter Berücksichtigung der UVA 9/96 und
Lohnabgaben 10/06 ein Gesamtrückstand von 23.168,33 € ausgewiesen
werden würde. Zu diesem Zeitpunkt seien leider die tatsächlichen
Summen nicht mitgeteilt worden, da davon ausgegangen worden sei, dass die Abgabe
zusätzlich von der Berufungswerberin erfolgen würde. Jedenfalls sei
aber der Finanz dadurch bekannt gewesen, dass eine entsprechend hohe Zahllast
gegeben sein müsse, da der Abgabenrückstand zu diesem Zeitpunkt mit
7.571,08 € ausgewiesen worden sei. Es könne daher dadurch aufgezeigt
werden, dass die Abgabe keinesfalls verspätet vorgenommen werden sollte,
und die tatsächlich verspätete Abgabe auf einen Kommunikationsfehler
zurückgeführt werden müsse. Auch sei der Finanz der
tatsächliche Rückstand unter Berücksichtigung dieser Zahllast
bekannt gewesen, sodass dies sicherlich als eine entschuldbare Fehlleistung
gewertet werden könne. Andererseits sei auch die Höhe des
Verspätungszuschlages nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
festzusetzen, sodass bei Berücksichtigung dieses Umstandes eine
Herabsetzung auf 0,00 € gerechtfertigt sei.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 24.1.2007 im Wesentlichen mit der Begründung
ab, dass dem Verschulden des Abgabepflichtigen an der verspäteten
Einreichung von Abgabenerklärungen das Verschulden seines Vertreters
gleichzuhalten sei. Insbesondere berufsmäßige Parteienvertreter
hätten organisatorisch vorzusorgen, dass die
Abgabenerklärungen/Voranmeldungen rechtzeitig erstellt und eingereicht
werden können. Keine leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn jemand
auffallend sorglos handle, und dabei die im Verkehr mit Behörden und
für die Einhaltung von Terminen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse. An
rechtskundige Parteienvertreter sei hierbei ein strengerer Maßstab
anzulegen als an rechtsunkundige Personen. Die Verspätung gelte daher als
nicht entschuldbar. Bei der Ermessensübung sei das Ausmaß der
Fristüberschreitung von "einem Monat", die Höhe des durch die
verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen
Vorteils (u.a. Zinsvorteil, Liquiditätsvorteile) sowie der Grad des
Verschuldens berücksichtigt worden.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 17.2.2007 wurde darauf hingewiesen, dass
in der Berufungsvorentscheidung von einer unzutreffenden
Sachverhaltswürdigung ausgegangen werde. Dieser Entscheidung sei zugrunde
gelegt worden, dass die verspätete Anmeldung seitens des Parteienvertreters
verursacht gewesen wäre. Tatsache sei jedoch, dass die Buchhaltung, die
UVA-Ermittlung und grundsätzlich auch die UVA-Anmeldung
ausschließlich durch das Unternehmen (der Berufungswerberin) ausgearbeitet
würden. Bisher sei die zuständige Bearbeiterin, die sich diese
Kenntnisse erst aneignen habe müssen, der Meinung gewesen, dass die
Bezahlung der Umsatzsteuer bzw. die Mitteilung der zu erwartenden
Verbindlichkeit, welche seitens der Kanzlei des steuerlicher Vertreters im Zuge
eines Ratengesuches "am 15.12.2006" erfolgt sei, diesen Verpflichtungen Rechnung
trage und somit sämtliche notwendigen Schritte gesetzt worden wären.
Von einer auffallend sorglosen Handlung könne sicherlich nicht gesprochen
werden, wenn sich das Unternehmen bemühe, der Finanzverwaltung rechtzeitig
die Zahllast mitzuteilen, welches jedenfalls aufgrund des Ratengesuches vom
"15.12.2006" der Finanz schlüssig dargelegt worden sei. Auch müsse
festgehalten werden, dass die Höhe des Verspätungszuschlages den
finanziellen Vorteil (Zinsvorteil, Liquiditätsvorteil) weit
übersteige, sodass angenommen werden müsse, dass indirekt ein
Strafzuschlag berücksichtigt worden sei. Es liege keine Fahrlässigkeit
vor, da das Fehlverhalten jedenfalls entschuldbar sei, insbesondere durch die
Tatsache, dass jedenfalls zum Fälligkeitsstichtag der Finanz der
zusätzliche Abgabenrückstand, der durch die UVA und durch die noch
anzumeldenden Lohnabgaben entstehen würde, mitgeteilt worden sei. Es werde
daher die Aufhebung des Verspätungszuschlages beantragt.
In einem Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
21.12.2007 wurde um Stellungnahme zu folgenden Punkten ersucht:
"Es trifft zu, dass im
elektronisch eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen vom
17.11.2006
(in der Berufung bzw. im Vorlageantrag war wiederholt auf ein Ratenansuchen vom
"15.12.2006" verwiesen worden) auf einen sich auf Grund der "eingereichten" UVA
und Nova für 9/2996 sowie der Lohnabgaben für 10/2006 ergebenden
Rückstand von 23.168,33 € hingewiesen worden war. Abgesehen davon,
dass aus dieser nicht näher aufgeschlüsselten Summe die
tatsächliche Umsatzsteuerzahllast für den Zeitraum 09/2006 nicht
erkennbar war, würde selbst der Umstand, dass die Behörde anderweitig
von den Besteuerungsgrundlagen Kenntnis erlangt hat, die Verletzung der Pflicht,
Abgabenerklärungen einzureichen, nicht ungeschehen machen, aber auch nicht
das gegebene Verschulden der Partei an der Nichterfüllung der
Erklärungspflicht beseitigen (Stoll, BAO, 1528).
Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes haben die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so schließen
Organisationsmängel - etwa auch in der Erfüllung der
Überwachungspflicht von Mitarbeitern - es aus, darauf
zurückzuführende Säumnisse als entschuldbar zu werten (z.B. VwGH
29.4.1992, 88/17/0094). Für die Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten
einer Personengesellschaft (hier: KG) sind die zur Führung der
Geschäfte bestellten Personen verantwortlich (§ 81 Abs. 1 BAO).
Bedienen sich diese dabei einer Mitarbeiterin der Gesellschaft, ist durch
entsprechende Kontrollen sicherzustellen, dass Unzulänglichkeiten infolge
menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind. Wird weder im
allgemeinen noch im besonderen ein (wirksames) Kontrollsystem vorgesehen,
welches im Falle des Versagens der Mitarbeiterin eine Fristversäumung
auszuschließen geeignet ist, liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht
vor. Ist somit das Kontrollsystem unzureichend oder wurde das Bestehen einer
solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt, kann nicht mehr von einem
bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (vgl. zu § 308 BAO
etwa Stoll, BAO, 2986 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Dass im
gegenständlichen Fall ein solches Kontrollsystem bestand, mit dem die im
Vorlageantrag erwähnte Bearbeiterin im Zusammenhang mit der Erstellung und
Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen ausreichend überwacht worden
wäre, wurde weder näher dargelegt noch glaubhaft gemacht. Wenn sich
die Bearbeiterin die erforderlichen Kenntnisse "erst aneignen musste", sie sich
also in einer Einarbeitungsphase befand, so besteht während dieser Zeit
eine erhöhte Überwachungspflicht.
Dem vorliegenden
Veranlagungsakt ist zu entnehmen, dass es bei der Einreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen bereits wiederholt zu Fehlern gekommen ist. So wurde
die Voranmeldung für den Zeitraum 11/2005 fälschlicherweise
zunächst für den Zeitraum 11/2004 eingereicht (Richtigstellung vom
9.3.2006). Auch die Voranmeldung für den Zeitraum 01/2006 wurde zuerst
für einen unzutreffenden Zeitraum (01/2004) eingereicht (Richtigstellung
vom 6.3.2006). Auch das wiederholte Auftreten von Fehlern im Zuge der
Einreichung von Voranmeldungen gebietet eine erhöhte Überwachung der
damit befassten Mitarbeiterin. Die in der Berufung erwähnten
Kommunikationsfehler im Zuge der Einreichung der gegenständlichen
Umsatzsteuervoranmeldung für 09/2006 wären nebenbei bemerkt durch eine
Rückfrage der Sachbearbeiterin mit dem steuerlichen Vertreter ohne
Schwierigkeiten vermeidbar gewesen.
Insgesamt gesehen wird
daher davon auszugehen sein, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlages
dem Grunde nach zu Recht erfolgte. Der dabei zum Ansatz gebrachte Prozentsatz
erscheint allerdings angesichts der Fristüberschreitung von nur drei Wochen
sowie dem bisherigen steuerlichen Verhalten der Berufungswerberin (abgesehen von
den oben erwähnten Fehlern im Zuge der Einreichung der Voranmeldungen)
überhöht, sodass im Zuge der zu treffenden Ermessensentscheidung eine
angemessene Herabsetzung des Verspätungszuschlages geboten
erscheint."
In einer Stellungnahme vom 2.1.2008 wurde dazu
ausgeführt, grundsätzlich sei den Ausführungen durchaus
zuzustimmen, wonach durch Kontrollen sicherzustellen sei, dass die gesetzlichen
Bestimmungen eingehalten werden. Hier müsse aber berücksichtigt
werden, dass auch eine zusätzliche Kontrolle seitens des
Geschäftsführers hier nicht gegriffen hätte, da der Fehler -
rechtzeitige Einreichung der UST Zahllast - nicht aufgedeckt worden wäre,
da durch die Meldung des letztlich entstehenden Gesamtrückstandes seitens
der Geschäftsführung die Ansicht vertreten worden sei, sämtlichen
Notwendigkeiten Rechnung getragen zu haben. Man sollte schon
berücksichtigen und auch würdigen, dass eine nicht ständig mit
diesen gesetzlichen Bestimmungen konfrontierte Person nicht von Beginn an
sämtliche Bestimmungen kennen könne, aber jedenfalls die Absicht
bestanden hätte, sämtliche Verpflichtungen offen zu legen. Letztlich
könne auch Vieles aus Fehlern gelernt werden, und es müsse nicht immer
sofort eine gesetzliche Verfehlung daraus erblickt werden, da das Fehlverhalten
sicherlich nicht gewollt war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung.
Gemäß
§ 135 BAO kann Abgabepflichtigen, die
die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, ein
Verspätungszuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe auferlegt werden,
wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen
für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des
festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag.
Tatbestandsmäßige Voraussetzung für die
Vorschreibung eines Verspätungszuschlages ist somit das Vorliegen einer
nicht entschuldbaren Verspätung. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung dann entschuldbar, wenn dem
Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, das
heißt, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung der
Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig
herbeigeführt hat.
Ein Verschulden des Vertreters trifft den Vertretenen; der
Verspätungszuschlag ist dem Vertretenen gegenüber festzusetzen (Ritz,
BAO³, § 135 Tz 11). Für die Wahrnehmung abgabenrechtlicher
Pflichten einer Personengesellschaft (hier: KG) sind die zur Führung der
Geschäfte bestellten Personen verantwortlich (§ 81 Abs. 1 BAO). Ein
dem Geschäftsführer unterlaufener Fehler ist daher der Gesellschaft
zuzurechnen.
Kein Verschulden liegt zwar vor, wenn die Partei der
vertretbaren Rechtsansicht war, dass
sie keine Abgabenerklärungen einzureichen hat und daher die Einreichung
unterlässt. Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte
Rechtsauffassungen sind aber nur dann entschuldbar und nicht als
Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach
pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare
Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (Judikaturnachweise bei Ritz,
BAO³, § 135 Tz 10).
Bereits im Vorhalt vom 21.12.2007 wurde darauf hingewiesen,
dass aus der im Zahlungserleichterungsansuchen nicht näher
aufgeschlüsselten Summe die tatsächliche Umsatzsteuerzahllast für
den Zeitraum 09/2006 nicht erkennbar war, und selbst der Umstand, dass die
Behörde anderweitig von den Besteuerungsgrundlagen Kenntnis erlangt
hätte, die Verletzung der Pflicht, Abgabenerklärungen einzureichen,
nicht ungeschehen machen würde, aber auch das gegebene Verschulden der
Partei an der Nichterfüllung der Erklärungspflicht nicht beseitigen
könnte (Stoll, BAO, 1528). Die Ansicht des Geschäftsführers,
allein aufgrund der im Rahmen des Zahlungserleichterungsansuchens dem Finanzamt
bekannt gegebenen zu erwartenden Abgabenrückstandes, aus dem die Höhe
der Umsatzsteuerzahllast für den Zeitraum 09/2006 nicht ersichtlich war,
würde die Pflicht zur Abgabe einer entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung
aufheben, muss als nicht vertretbare Rechtsansicht gewertet werden. Da weder
eine Rücksprache mit dem steuerlichen Vertreter erfolgt ist, noch weitere
Erkundigungen (etwa beim Finanzamt) eingeholt wurden, und darüber hinaus
die monatliche Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen zum steuerlichen
Allgemeinwissen eines Unternehmers gehört, muss insgesamt gesehen davon
ausgegangen werden, dass die objektiv gebotene, der Sache nach
pflichtgemäße, und nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare
Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Es liegt daher eine fahrlässige
Verletzung der Pflicht zur termingerechten Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 09/2006 und damit eine nicht
entschuldbare Verspätung im Sinne des § 135 BAO vor.
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für
die Festsetzung eines Verspätungszuschlages liegen somit vor. Im Zuge der
Ermessensentscheidung ist vor allem das Ausmaß der
Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete
Einreichung der Erklärung erzielten finanziellen Vorteiles, das bisherige
steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, sowie der Grad des Verschuldens zu
berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO², § 135 Tz 13).
Die Fristüberschreitung betrug im
gegenständlichen Fall nur drei Wochen. Da im Zuge des
Zahlungserleichterungsansuchens vom 17.11.2006 bereits der unter
Berücksichtigung der Umsatzsteuerzahllast für 10/2006 insgesamt zu
erwartende Abgabenrückstand dem Finanzamt bekannt gegeben wurde, war das
Verhalten der Berufungswerberin gerade nicht auf die Erzielung eines
finanziellen Vorteils durch die verspätete Einreichung der Voranmeldung
gerichtet, sondern vielmehr die regelmäßig mit Stundungszinsen
verbundene Gewährung einer Zahlungserleichterung beabsichtigt. Weitere
Festsetzungen von Verspätungszuschlägen sind dem Abgabenkonto der
Berufungswerberin nicht zu entnehmen. Auch die im Zuge des Vorhaltes vom
21.12.2007 erwähnten Fehler im Zusammenhang mit der Einreichung der
Voranmeldungen 11/2005 und 01/2006 sind jenen Unachtsamkeiten zuzuordnen, die
gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen. All diese
Gründe sprechen für eine Festsetzung des Verspätungszuschlages an
der untersten Grenze. Da auch keine vorsätzliche, sondern nur eine
fahrlässige Verletzung der Pflicht zur termingerechten Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 09/2006 vorlag, ist unter
Berücksichtigung aller Umstände ein Verspätungszuschlag von nur 1
% angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 7.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0302-L/07
- Stammnummer
- 32242
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF