Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0413-L/07
Säumniszuschlag, grobes Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0413-L/07vom 16.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. Jänner 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch AD
Elisabeth Röbl, vom 11. September 2006, mit dem der Antrag vom 16.
Oktober 2006 auf Herabsetzung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 der Bundesabgabenordnung (BAO) abgewiesen wurde,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. September 2006 setzte das Finanzamt
von der Einkommensteuer 07-09/2006 in Höhe von 11.441,00 € einen
ersten Säumniszuschlag in Höhe von 228,82 € fest.
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte mit dem 16. Oktober
2006 eingebrachten Anbringen die Herabsetzung des Säumniszuschlages mit der
Begründung, dass er seiner Abgabepflicht stets in vorbildlicher Weise
nachgekommen sei und die nicht fristgerechte Entrichtung auf einem geringen
Verschulden beruhe. Er berechne mit Hilfe seiner Ehegattin die
Vorauszahlungsschuld selbst und es sei seine Absicht gewesen, noch vor Ablauf
der Einzahlungsfrist Rücksprache mit seinem Steuerberater zu halten.
Deshalb sei die Einzahlung nicht umgehend nach Erhalt des Zahlscheines erfolgt.
Auf Grund dringend erforderlicher Erledigungen in seiner Arbeit als Leiter der
Kinderabteilung im Krankenhaus, sei er selbst nicht in der Lage gewesen, vor
Antritt des Erholungsurlaubes einen Termin beim Steuerberater zu vereinbaren. Er
hätte deshalb seine Ehegattin gebeten, welche sich auch sonst in
vorbildlicher Weise um derartige Angelegenheiten kümmere, sich beim
Steuerberater wegen der noch fraglichen Dinge zu erkundigen und in weiterer
Folge den geschuldeten Betrag einzuzahlen. Er hätte die Ehegattin auf die
Dringlichkeit dieser Angelegenheit hingewiesen und hätte ihr mitgeteilt,
dass die Zahlungsfrist unbedingt einzuhalten sei. Die Ehegattin hätte sich
die Zahlungsfrist im Kalender vorgemerkt und hätte ihm mitgeteilt, dass sie
sich um die fristgerechte Einzahlung der Steuerschuld kümmern werde. Leider
hätte sie aber dennoch vor Antritt des Urlaubs den geforderten Betrag
innerhalb der gesetzten Frist zur Einzahlung zu bringen. Die Ehegattin
kümmere sich schon seit über zwanzig Jahren um derartige
Angelegenheiten. In dieser Zeit sei ihr kein einziges Mal ein solcher Fehler
unterlaufen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieses Anbringen
abgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die
Überweisung der Einkommensteuervorauszahlung für 07-09/2006 am
20. September auf dem Postscheckkonto des Finanzamtes einlangte. Die
Fälligkeit sei bereits am 16. August 2008 eingetreten. Da auch die
Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2006 verspätet
überwiesen worden sei, könne die Begünstigungsvorschrift der
ausnahmsweisen Säumnis nicht zur Anwendung gelangen.
In der gegenständlichen Berufung hat der Bw. neuerlich
darauf hingewiesen, dass ihn kein grobes Verschulden treffe. Ergänzend
stellte er fest, dass er schon über längere Zeit öfters über
Monate bis Jahre Guthaben liegen hatte, deren Zinsen zur Gänze zu Gunsten
des Finanzamtes gegangen seien.
In der Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 2007
führte das Finanzamt ergänzend aus, dass die
säumnisgegenständliche Abgabe mit dem
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 9. Jänner 2006 auf Basis der
letztveranlagten Einkommensteuer 2004 für das Jahr 2006 mit 45.765,83
€ festgestellt wurde. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die
festgesetzten Vorauszahlungen je zu einem Viertel jeweils am 15. Februar,
15. Mai, 15. August und 15. November fällig seien.
Im Vorlageantrag vom 6. März 2007 führte der Bw.
aus, dass in der Berufungsvorentscheidung wesentliche von ihm vorgebrachte
Sachverhaltsumstände, die ein grobes Verschulden an der Versäumung der
Frist ausschließen würden, nicht berücksichtigt wurden.
Die Berufung wurde am 4. April 2007 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 7 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein
Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Letztere ist
anzunehmen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch begeht (Judikaturnachweise bei
Ritz, BAO³, § 217 Tz 44).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Herabsetzung
bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO bei fehlendem grobem Verschulden an der Säumnis eine
Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung
Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. UFS
4.11.2004, RV/0390-L/04; UFS 3.5.2007, RV/0793-L/04; vgl. auch VwGH 22.4.2004,
2003/15/0112 zu § 212 BAO).
Im gegenständlichen Fall ist vorerst zu prüfen,
ob das Vorbringen des Bw. geeignet ist, ein fehlendes grobes Verschulden bei der
Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung 07-08/2006 darzutun. Der Bw.
brachte vor, er berechne mit Hilfe seiner Ehegattin die Vorauszahlungsschuld
selbst und es sei seine Absicht gewesen, noch vor Ablauf der Einzahlungsfrist
Rücksprache mit seinem Steuerberater zu halten. Das Finanzamt hielt dem
entgegen, dass die säumnisgegenständliche Abgabe mit dem
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 9. Jänner 2006 auf Basis der
letztveranlagten Einkommensteuer 2004 für das Jahr 2006 mit 45.765,83
€ festgestellt wurde. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die
festgesetzten Vorauszahlungen je zu einem Viertel jeweils am 15. Februar,
15. Mai, 15. August und 15. November fällig seien. Dem hat der
Bw. nicht widersprochen. Das Finanzamt hat damit aber auch die
Unschlüssigkeit des Vorbringens des Bw. aufgezeigt. Da die
vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen ohnehin auf Grund des
Bescheides vom 9. Jänner 2006 feststanden und im Einkommensteuergesetz
keine Selbstberechnung dieser Vorauszahlungen vorgesehen ist, weist die
Rechtfertigung des Bw., es sei seine Absicht gewesen, noch vor Ablauf der
Einzahlungsfrist Rücksprache mit seinem Steuerberater zu halten, darauf
hin, dass er sich mit den Einkommensteuervorauszahlungen nicht wirklich
auseinandergesetzt haben kann. Dafür spricht auch der Umstand, dass bereits
die Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2006 verspätet
überwiesen worden ist, was vom Bw. nicht bestritten wurde. Es wäre
für den Bw. ein relativ einfacher Vorgang gewesen, für die Einzahlung
der auf Grund des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides vom
9. Jänner 2006 vierteljährlichen Teilbeträge, deren
Fälligkeit auch bereits im Festsetzungsbescheid angegeben wurde, so
rechtzeitig zu sorgen, dass keine Irrtümer bei der Überweisung
entstehen können.
Der Bw. versucht, die verspätete Entrichtung der
Einkommensteuervorauszahlung als Fehlverhalten seiner Ehegattin darzustellen. Er
legte dar, die Ehegattin kümmere sich schon seit über zwanzig Jahren
um derartige Angelegenheiten und in dieser Zeit sei ihr kein einziges Mal ein
solcher Fehler unterlaufen. Dabei basiert der Fehler nach den Angaben des Bw.
jedoch auf falschen Anweisungen in Zusammenhang mit der "Selbstberechnung der
Einkommensteuer-Vorauszahlung". Dass ihm diesbezüglich kein Verschulden
trifft, wurde vom Bw. nicht behauptet. Im Übrigen stimmt die Aussage nicht,
wonach in den letzten zwanzig Jahren kein derartiger Fehler unterlaufen sei,
wurde doch bereits die Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal
2006 verspätet entrichtet.
Bei der Betrauung der Ehegattin mit rechtzeitigen
Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten ist durch entsprechende Kontrollen
sicherzustellen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens
voraussichtlich auszuschließen sind. Wird weder im allgemeinen noch im
besonderen ein (wirksames) Kontrollsystem vorgesehen, welches im Falle des
Versagens der Ehegattin eine Fristversäumung auszuschließen geeignet
ist, liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Ist somit das
Kontrollsystem unzureichend oder wurde das Bestehen einer solchen
Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt, kann nicht mehr von einem
bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden. Ob und in welcher
Weise eine solche Überwachung der abgabenrechtlichen Zahlungstermine durch
den Bw. erfolgte, wurde nicht näher dargestellt. Dass die Überwachung
der Zahlungstermine dem steuerlichen Vertreter oblegen wäre, wurde nicht
explizit behauptet. Im Übrigen kann bei mehrmaligen verspäteten
Entrichtung davon ausgegangen werden, dass entweder kein Kontrollsystem
vorliegt, oder dieses nicht effizient ist.
Zum Einwand, dass der Bw. bisherige Guthaben nicht
verbraucht hätte und dadurch dem Staat ein Zinsvorteil entstanden sei, ist
zu bemerken, dass die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO der
Abgabenbehörde kein Ermessen im Hinblick auf den Umfang der Verminderung
oder Aufhebung des Säumniszuschlages einräumt. Damit können die
angeführten Umstände bei der Beurteilung des Antrages nach § 217
Abs. 7 BAO keine Rolle spielen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände wurde somit
nicht ausreichend dargelegt, dass den Bw. kein über den minderen Grad des
Versehens hinausgehendes Verschulden an der verspäteten Entrichtung der den
gegenständlichen Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgabe
treffen würde. Es fehlte daher schon an den tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO.
Linz, am 16.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0413-L/07
- Stammnummer
- 36835
- Gültig
- 16.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF