…Art. 244 ZK iVm § 212a BAO hat somit vollstreckungshemmende Wirkung. Der erstmals in der Berufung vom 27. August 2001 gegen die Vorschreibung von Säumniszinsen gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Sinne des Art. 244 ZK iVm …
… 212 Abs. 3, und hatte auch keine vollstreckungshemmende Wirkung mehr (§ 230 Abs. 3 letzter Halbsatz). Damit fehlte es diesem Zahlungserleichterungsansuchen aber auch an der in § 217 Abs. 4 BAO normierten säumniszuschlagshemmenden Wirkung. Da auch keiner der anderen in § 217 Abs. 4 BAO normierten Umstände vorlag…
…Dabei wird jedoch übersehen, dass der gegenständliche Vollstreckungsbescheid gerade zur Durchbrechung der mit dem Aussetzungsantrag bzw. der Berufung gegen diesen Antrag abweisenden Bescheid verbundenen vollstreckungshemmenden Wirkung diente. In einem solchen Fall liegt naturgemäß noch keine rechtskräftige Abgabenfestsetzung vor. Sind Abgabenforderungen rechtskräftig, somit das Berufungsverfahren beendet…
…ergriffen würden. Dabei wird jedoch übersehen, dass der gegenständliche Vollstreckungsbescheid gerade zur Durchbrechung der mit dem Aussetzungsantrag bzw. der Berufung gegen diesen Antrag abweisenden Bescheid verbundenen vollstreckungshemmenden Wirkung diente. In einem solchen Fall liegt naturgemäß noch keine rechtskräftige Abgabenfestsetzung vor. Sind Abgabenforderungen rechtskräftig, somit das…
…des Rechtsschutzes) nicht erforderlich, da die Abweisung des Aussetzungsantrages hinsichtlich der säumnis- und vollstreckungshemmenden Wirkung zu keinem anderen Ergebnis führt wie die nachträgliche Bewilligung der Aussetzung der Einhebung samt dem gleichzeitig zu verfügenden Ablauf derselben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 24. Februar…
…244 ZK iVm § 212a BAO hat zwar vollstreckungshemmende Wirkung (§ 230 Abs. 6 BAO), konnte aber an der bereits entstandenen Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszinsen nichts ändern. Der erst nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf Aussetzung hat nicht die Wirkung, dass die Säumnis und deren…
…27. August 2001 (Berufung gegen die Säumniszinsenbescheide vom 24. Juli 2001 und 30. Juli 2001 gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welcher als Antrag auf Aussetzung nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO zu werten ist, hat zwar vollstreckungshemmende Wirkung (§ 230 Abs. 6 BAO)…
…bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (vollstreckungshemmende Wirkung). Gemäß § 217 Abs.4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs.2, 3,5 oder 6 gehemmt ist (säumniszuschlaghemmende Wirkung). Alleine aufgrund der Einbringung eines neuerlichen…
…BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs.1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (vollstreckungshemmende Wirkung). Zum anderen wird in Fällen, in denen ein Aussetzungsantrag im Sinn des § 218 Abs…
…liegt ein vor Ablauf der zur Entrichtung der Haftungsschuld zur Verfügung gestandenen Frist eingebrachter (rechtzeitiger) Aussetzungsantrag vor, dem vollstreckungshemmende und säumniszuschlagsvermeidende Wirkung zukommt. Die Besonderheit des Berufungsfalles ist darin gelegen, dass das Finanzamt über den Aussetzungsantrag vom 11.6.2010 noch gar nicht entschieden hat…
…Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (vollstreckungshemmende Wirkung). Zum anderen wird in Fällen, in denen ein Aussetzungsantrag zeitgerecht (vor Ablauf der für die Abgabenentrichtung zur Verfügung stehenden Frist) gestellt wird, die…
…bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (vollstreckungshemmende Wirkung). Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3,5 oder 6 gehemmt ist (säumniszuschlaghemmende Wirkung). Alleine aufgrund der Einbringung eines neuerlichen…
…Effizienz des Rechtsschutzes) nicht erforderlich, da die Abweisung des Aussetzungsantrages hinsichtlich der säumnis- und vollstreckungshemmenden Wirkung zu keinem anderen Ergebnis führt wie die nachträgliche Bewilligung der Aussetzung der Einhebung samt dem gleichzeitig zu verfügenden Ablauf derselben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 26…
…Auflage, Seite 1917). Nach Ansicht des Senates passt damit sowohl das Hinausschieben von Säumnisfolgen als auch die vollstreckungshemmende Wirkung und auch das Entstehen und Vorschreiben von Aussetzungszinsen in den Rahmen des Art. 244 ZK (so auch Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, Rz 24 und 32 zu Art…
…oben Punkt 1.2.). Weiters enthielt der Vorlageantrag vom 8.9.2004 gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 6.8.2004 einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1993 und 1994, dessen vollstreckungshemmende Wirkung gemäß § 230 Abs. 6 BAO bis zur Erledigung dieses Antrages…
…2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen. Der Aussetzungsantrag hat daher vollstreckungshemmende Wirkung. Die oben zitierten Bestimmungen des § 215 Abs. 1 und 2 BAO schließen jedoch eine Umbuchung oder Überrechnung eines Guthabens nur…
…Abgabenschuld zulässig (§ 230 Abs. 5 BAO). Aufgrund des im gegenständlichen Fall eingetretenen Terminverlustes bestand keine vollstreckungshemmende Wirkung der bewilligten Zahlungserleichterung mehr, und wurde daher vom Finanzamt zu Recht am 18.3.2010 ein Rückstandsausweis ausgestellt, der Exekutionstitel für die Forderungspfändung war. Die Rechtmäßigkeit dieser Einbringungsmaßnahme…
…26. Februar 2008 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Art. 244 ZK) hatte zwar vollstreckungshemmende Wirkung (§ 230 Abs. 6 BAO), konnte aber an der bereits entstandenen Verpflichtung zu Entrichtung von Säumniszinsen nichts mehr ändern. Dem Antrag kam nicht die Wirkung zu, die Säumnis bzw. deren…
…26. Februar 2008 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Art. 244 ZK) hatte zwar vollstreckungshemmende Wirkung (§ 230 Abs. 6 BAO), konnte aber an der bereits entstandenen Verpflichtung zu Entrichtung von Säumniszinsen nichts mehr ändern. Dem Antrag kam nicht die Wirkung zu, die Säumnis bzw. deren…
…zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.(vollstreckungshemmende Wirkung) Gemäß § 217 Abs.4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs 2,3,5 oder 6 gehemmt ist. (säumniszuschlagshemmende Wirkung) Alleine aufgrund der Einbringung eines neuerlichen Aussetzungsantrages…