Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0709-L/07
Vollstreckungsbescheid zur Durchbrechung der einbringungshemmenden Wirkung eines Aussetzungsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0709-L/07vom 04.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Ludwig Kreil und die weiteren
Mitglieder Mag. Alfred Zinöcker, Mag. Martin Daxner und Mag. Waltraud
Schirz im Beisein der Schriftführerin Tanja Grottenthaler über die
Berufung des O, vertreten durch Czepl & Partner Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungs GmbH, 4560 Kirchdorf, Jörgerstraße 16, vom
10. Mai 2007 gegen den Vollstreckungsbescheid des Finanzamtes Kirchdorf
Perg Steyr vom 3. Mai 2007 zu StNr. 000/0000 nach der am 14. Oktober
2008 in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat gemeinsam mit weiteren Personen im
gesamten Bundesgebiet Discotheken betrieben. Dazu wurde eine Fülle von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet, an denen der
Berufungswerber als Gesellschafter beteiligt war und als
Geschäftsführer fungierte.
Im Zuge einer mehrjährigen bundesweiten Prüfung
dieser Gesellschaften erfolgten zahlreiche Hausdurchsuchungen und
Zeugeneinvernahmen. Im Wesentlichen wird den Discothekenbetreibern vorgeworfen,
dass durch Manipulationen der in den Discotheken verwendeten EDV-Kassensysteme
massive Umsatzverkürzungen bewirkt wurden.
Mit vorläufigen Bescheiden gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vom 19.12.2006 wurden dem Berufungswerber gemäß
§ 95
Abs. 5 EStG Kapitalertragsteuern für die Jahre 2000 bis 2004 in Höhe
von insgesamt 296.984,97 € vorgeschrieben, die aus verdeckten
Gewinnausschüttungen der Firma N GmbH resultieren. An dieser mit
Gesellschaftsvertrag vom 26.5.2000 gegründeten Gesellschaft ist der
Berufungswerber zu 50 % beteiligt und war in der Zeit von 27.6.2000 bis Anfang
August 2001 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer
(Übernahme der Geschäftsführung durch W ab 3.8.2001).
Gegen diese Bescheide wurde mit Eingaben vom 17.1.2007
Berufung erhoben, und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben gemäß
§ 212a BAO beantragt.
Die Aussetzungsanträge wurden mit Bescheid vom
6.2.2007 abgewiesen, da das Verhalten des Berufungswerbers auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet sei. Aus der
Einstellung von Gastronomiebetrieben, die von Gesellschaften betrieben
würden, an denen der Berufungswerber als Gesellschafter oder Mitunternehmer
beteiligt sei bzw. auf die er wesentlichen Einfluss habe, sei ein Verhalten
ableitbar, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben
gerichtet sei. Mit Rechnung vom 15.5.2006 wären die
Einrichtungsgegenstände der E GmbH (Betreibergesellschaft des Lokales "X")
an die B GmbH veräußert worden. Dem Berufungswerber als
Gesellschafter der E GmbH seien durch diese Verkäufe die wesentlichen
Grundlagen der Einkunftsquelle entzogen worden. Nach Veräußerung der
Einrichtungsgegenstände sei der Gesellschaftsanteil an der E GmbH im
September 2006 abgetreten worden. Der Berufungswerber sei am Stammkapital mit 50
% beteiligt gewesen. Weiters sei aktenkundig, dass seit Bekanntgabe der
vorläufigen Prüfungsfeststellungen am 1.2.2006 die von der N GmbH
betriebenen Lokale sukzessive verkauft worden seien. Es sei der Verkauf der
Lokale "Y", "YY" und "YYY" bekannt. Somit seien, wie bei der E GmbH, dem
Berufungswerber die wesentlichen Grundlagen seiner Einkunftsquelle entzogen
worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch bei anderen
Gesellschaften, an denen der Berufungswerber beteiligt sei, die geschilderte
Vorgangsweise fortgesetzt und somit den Gesellschaften bzw. dem Berufungswerber
die finanzielle Grundlage entzogen werde. Überdies seien die
Gesellschaftsanteile an der A GmbH abgetreten worden, die unter anderem die "Z"
betrieben habe. Der Berufungswerber sei am Stammkapital dieser Gesellschaft mit
25 % beteiligt gewesen. Die Anteilsabtretung sei am 1.2.2006 im Firmenbuch
eingetragen worden. Weiters gäbe es verschiedene liechtensteinische
Stiftungen, die dem Berufungswerber zuzurechnen wären, da sie Pfandgeber
für einen Bürgschaftskredit "seiner ehemaligen Firma" wären.
Einer Aufforderung zur Offenlegung der Vermögensverhältnisse dieser
Stiftungen sei nicht nachgekommen worden. Es sei daher auch nach
Bescheiderlassung ein Verhalten an den Tag gelegt worden, das eine
Gefährdung der Einbringung darstelle. Zu den Stiftungen werde weiters
angeführt, dass bei der durch das Landesgericht Linz angeordneten
Kontoöffnung bei der P Bank AG bekannt geworden sei, dass der
Berufungswerber als Sicherheiten für einen Privatkredit in Höhe von
625.000,00 € Wertpapierdepots angeboten habe. Für diese
Wertpapierdepots würden die erwähnten Stiftungen als Pfandgeber in
Erscheinung treten, d.h. sowohl für eine Firma, an welcher der
Berufungswerber beteiligt gewesen sei, als auch für dessen Privatdarlehen
würden Wertpapierdepots lautend auf liechtensteinische Firmen als Pfand
hinterlegt. Für die Gefährdung der Einbringlichkeit im Sinne des
§ 212a Abs. 2 lit. c BAO sei die mit dem Verhalten verbundene objektive
Gefährdungseignung entscheidend, nicht die Motivation des
Abgabepflichtigen. Bedeutsam sei nicht nur ein im engen zeitlichen Zusammenhang
mit dem Aussetzungsantrag stehendes Verhaltes des Abgabepflichtigen, sondern
auch ein zeitlich davor liegendes Verhalten (VwGH 29.6.1999, 98/14/0123).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 28.2.2007,
eingelangt am 1.3.2007, Berufung erhoben. Der Berufungswerber habe aus
Beteiligungsverhältnissen bisher ohnehin kein Einkommen bezogen, da -
ausgenommen von einer vergleichsweise geringen Ausschüttung bei der Firma
W-GmbH - es zu keinen Ausschüttungen an Gesellschafter gekommen sei. Durch
den Verkauf von Einrichtungsgegenständen wären dem Berufungswerber
keine Einkunftsquellen entzogen worden. Auch Abtretungen von
Gesellschaftsanteilen zum Nominale hätten keinen Einfluss auf die
Einkünfte des Berufungswerbers. Dieser habe in den Prüfungsjahren und
bis dato im wesentlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
als hoch qualifizierter Gastronomiefachmann und aus Vermietungen sowie aus Land-
und Forstwirtschaft bezogen. Als Gastronomiefachmann sei er hinsichtlich seines
Einkommens nicht von Aufträgen von Nachtschichtbetrieben abhängig.
Zudem beziehe der Berufungswerber aus seinem Stierzuchtbetrieb nachmahfe
Einkünfte. Zu den vom Finanzamt angesprochenen Stiftungen wurde darauf
hingewiesen, dass bei Übernahme von Bürgschaften durch Dritte (z.B.
eine Stiftung) für eine Gesellschaft gegenüber Kreditgebern damit die
Vermögens- und Einkommensverhältnisse von beteiligten Gesellschaftern
nicht automatisch berührt würden. Hinsichtlich der Einbringlichkeit
sei dies völlig irrelevant, die Bedienung von Firmenkrediten liege in der
Sphäre der Gesellschaft und nicht der Gesellschafter. Besicherungen von
Privatdarlehen durch Stiftungen hätten keinen Einfluss auf die
Einbringlichkeit.
Mit Vorladung vom 23.4.2007 wurde der Berufungswerber
aufgefordert, zur Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse am 2.5.2007
um 11:00 Uhr beim Finanzamt vorzusprechen, und dazu ein beigelegtes Formular
betreffend Vermögensverzeichnis ausgefüllt mitzunehmen.
Zu dieser Vorladung wurde mit Eingabe vom 27.4.2007
mitgeteilt, dass aufgrund des gegen den Berufungswerber laufenden gerichtlichen
Finanzstrafverfahrens dem Finanzamt keinerlei Auskünfte erteilt
würden, und der Vorladung daher nicht nachgekommen werde.
Am 3.5.2007 erließ das Finanzamt einen
Vollstreckungsbescheid gemäß
§ 230 Abs. 7 BAO, um die mit dem
Aussetzungsantrag bzw. mit der gegen die Abweisung dieses Antrages eingebrachten
Berufung verbundene Hemmung der Einbringung zu beseitigen. Dabei wurde
zunächst auf die oben wiedergegebene Begründung im Bescheid vom
"7.2.2007" (richtig: 6.2.2007) verwiesen, mit dem der Aussetzungsantrag
abgewiesen worden war. Sodann wurden die allgemeinen Voraussetzungen für
die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides dargestellt. Dabei wurde unter
anderem darauf hingewiesen, dass das Vorliegen einer Gefährdung oder
Erschwerung der Einbringung regelmäßig nur auf Grund einer
Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur
Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und
Vermögens beurteilt werden könne. Eine solche Gegenüberstellung
sei mangels Mitwirkung des Abgabenschuldners nicht möglich gewesen, da der
Vorladung vom 23.4.2007 nicht Folge geleistet worden sei. Dem Finanzamt sei
folgendes Vermögen des Berufungswerbers bekannt: Kraftfahrzeuge (1
Mercedes-Benz 211 [E 320 CDI] Bj. "1995" [richtig: Erstzulassung 2003]; 1
Mercedes Benz 230 [SL 55 AMG] Bj. 2002, Zugmaschine Steyr 9095.70 Bj. 2004),
Liegenschaften im Bezirk K, Ansprüche aus einer Er- und
Ablebensversicherung, Gesellschaftsanteile bei diversen (beispielhaft
angeführten) Kapitalgesellschaften. Der Berufungswerber sei zwar
Alleineigentümer oder Mitbesitzer der angeführten Liegenschaften,
jedoch bestünden auf diesen Belastungs- und Veräußerungsverbote
zugunsten dritter Personen. Ob die Lebensversicherung vinkuliert sei und ob es
sich bei den gegenständlichen Fahrzeugen um Leasinfahrzeuge handle, habe
nicht ermittelt werden können. Eine Verwertung könnte daher nicht bzw.
nur schwer möglich sein. Vom Berufungswerber seien auch keine
Vermögenswerte angegeben worden, die eine Abdeckung der Abgabenforderungen
in einem überschaubaren Zeitraum ermöglichen würden. Die
Erlassung eines Vollstreckungsbescheides liege im Ermessen der
Abgabenbehörde. Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergebe sich,
dass nur durch den eine Sofortmaßnahme darstellenden
Vollstreckungsbescheid dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der
Abgaben Rechnung getragen werden könne. Die berechtigten Interessen des
Abgabepflichtigen würden daher grundsätzlich in den Hintergrund
treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei Geringfügigkeit der
Abgabenforderung oder des durch die Vollstreckungshandlung zu erzielenden
Einbringungserfolges - könnte daher von der Erlassung eines
Vollstreckungsbescheides abgesehen werden. Davon habe im gegenständlichen
Fall jedoch nicht ausgegangen werden können.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.5.2007
Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides setze voraus, dass während der
Zeit der Hemmung der Einbringung (durch die Aussetzungsanträge)
Umstände hervorkommen, die die Einbringung der Abgaben gefährden oder
zu erschweren drohen. Die Zeit der Hemmung beginne mit der Ersteingabe, das sei
der 19.1.2007. Mit Bescheid vom 6.2.2007 seien die Aussetzungsanträge
abgewiesen worden, über die dagegen eingebrachte Berufung sei noch nicht
abgesprochen worden. Demnach habe die Hemmung der Einbringung am 19.1.2007
begonnen und dauere fortwährend an. Im Vollstreckungsbescheid würden
zwar weitwendig Umstände beschrieben, aus den die Behörde ein
Gefährdungspotenzial ableite, allerdings werde kein einziger Umstand
angeführt, der während der Zeit der Hemmung der Einbringung
hervorgekommen sei. Die im Vollstreckungsbescheid angeführten
Veräußerungen vom 15.5.2006, Prüfungsfeststellungen vom
1.2.2006, Anteilsabtretungen vom 12.1.2006 und vorläufigen
Prüfungsfeststellungen (Vorhalt) vom 5.12.2006 erfüllten nicht die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 230 Abs. 7 BAO, weil sie nicht
während der Zeit der Hemmung der Einbringung hervorgekommen seien. Die
Behörde sehe in der Einstellung eines Geschäftsbetriebes, an dem der
Berufungswerber als Gesellschafter oder Mitunternehmer beteiligt sei, ein auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtetes Verhalten. Dem
sei zu entgegnen, dass die Einstellung eines Betriebes nichts mit der
Einbringlichkeit der Abgaben des Gesellschafters zu tun habe. Eine solche
Betriebseinstellung sei betriebswirtschaftlich geboten, wenn Verluste erzielt
werden und keine Möglichkeit bestehe, den "turn around" zu schaffen. In
einem solchen Fall bedeute die Einstellung des Betriebes sogar eine Verbesserung
der Einbringlichkeit. Die Behörde sehe in der Veräußerung der
Einrichtungsgegenstände der Eldorado Disco Betriebs GmbH an die Brandy
Gastro GmbH am 15.5.2006 ein gefährdendes Verhalten. Zudem würde auf
die Einkünfte des Berufungswerbers aus der Brandy Gastro GmbH verwiesen
(tatsächlich findet sich im angefochtenen Vollstreckungsbescheid kein
solcher Verweis), sodass die Veräußerung von Gegenständen an
diese GmbH nichts sein könne, was die Einbringlichkeit von Abgaben des
Berufungswerbers in irgendeiner Art und Weise beeinflusse, jedenfalls keineswegs
verschlechtere. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum sich die Bonität
des Berufungswerbers ändere, wenn eine GmbH, an der er beteiligt sei,
Einrichtungsgegenstände an eine andere GmbH veräußere. Es sei
anzunehmen, dass die veräußernde GmbH für den Wert der
veräußerten Gegenstände eine angemessene Gegenleistung erhalte.
Bei den Veräußerungen von Lokalen durch die Nightlife-Disco GmbH
handle es sich nicht um Verschleuderung von Vermögen, sondern um
Veräußerungen gegen ein angemessenes Entgelt. Hierbei handle es sich
um einen Aktivtausch und keinesfalls um eine Verminderung des Vermögens.
Weiters werde die Abtretung von Gesellschaftsanteilen als gefährdender
Umstand angeführt. Dem sei entgegen zu halten, dass der Berufungswerber in
den Prüfungsjahren und bis heute im Wesentlichen Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit als hochqualifizierter Gastronomiefachmann,
aus Vermietungen und aus Land- und Forstwirtschaft erzielt habe, und Abtretungen
von Gesellschaftsanteilen, welche zum Nominale erfolgt seien, keinen Einfluss
auf die Einkünfte des Berufungswerbers hätten. Eine
Gewinnausschüttung aus diesen Beteiligungen habe es überdies auch
niemals gegeben. Da die Behörde selbst keine Umstände aufzeige, die
während der Zeit der Hemmung der Einbringung hervor gekommen seien, und die
angeführten Umstände nicht geeignet wären eine Gefährdung
oder drohende Erschwerung der Einbringung der Abgaben anzunehmen, sei der
Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und ersatzlos aufzuheben. Der
Berufungswerber beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat.
In weiterer Folge wurden die vorläufigen
KESt-Bescheide vom 19.12.2006 mehrfach durch geänderte vorläufige
Bescheide ersetzt, und auch für das Jahr 1999 ein vorläufiger
KESt-Bescheid erlassen. Am 27.2.2008 ergingen endgültige KESt-Bescheide
für die Jahre 1999 bis 2005 mit einer Gesamtforderung an
Kapitalertragsteuer in Höhe von rund 2,7 Mio. €.
In der am 14. Oktober 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde im Wesentlichen ergänzend darauf hingewiesen,
dass die dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide
betreffend die Kapitalertragsteuern nicht rechtskräftig wären, dessen
ungeachtet aber Exekution geführt werde. Weiters wurde auf den aktuellen
Stand des gegen den Berufungswerber beim Landesgericht Linz laufenden
Finanzstrafverfahrens verwiesen. In diesem zeige sich bereits jetzt deutlich,
dass ein Großteil der vorgeschriebenen Abgaben (auch der
gegenständlichen Kapitalertragsteuern) unrichtig sei. Ferner wurde
vorgebracht, dass nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides vom Finanzamt
hinsichtlich der strittigen Abgaben im vollen Umfang eine Aussetzung der
Einhebung bewilligt worden wäre. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei
der Vollstreckungsbescheid rechtswidrig geworden. Dem hielt der Vertreter des
Finanzamtes entgegen, dass die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung mit
einem auf § 299 BAO gestützten Bescheid vom 23.6.2008 wieder
rückgängig gemacht worden wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten
angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen
abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist (§ 212a Abs.
2 BAO).
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis
zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind
zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so
steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen (§ 212a Abs. 3 BAO).
Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung
geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger
Anträge und auf solche Berufungen betreffend Vorlageanträge (§
276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden (§ 212a Abs. 4 BAO).
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so
dürfen gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen
hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b und
3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet
noch fortgesetzt werden (Hemmung der Einbringung).
Kommen während der Zeit, in der gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder
fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervor, die die Einbringung einer
Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen gemäß
§ 230 Abs. 7 BAO Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn
spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt
wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung
anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides
treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft.
Im gegenständlichen Fall sind zunächst zwei
grundsätzliche Feststellungen zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof
vertritt in ständiger Rechtsprechung zum Sicherstellungsauftrag
gemäß
§ 232 BAO die Auffassung, dass im Berufungsverfahren zu
prüfen ist, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides
die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben waren (Judikaturnachweise bei
Ritz, BAO³, § 232 Tz 11). Begründet wird diese Auffassung damit,
dass die Anwendung der bei reformatorischen Entscheidungen zu
berücksichtigenden Grundsätze (vor allem der Maßgeblichkeit der
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung) in den Fällen,
in denen die Änderung des vermeintlichen Sachverhaltes nur auf die
Erfüllung der Ansprüche zurückzuführen ist, zu deren
Sicherstellung der angefochtene, gleichwohl aber schon in Vollzug gesetzte
Sicherstellungsauftrag dienen sollte, zur Folge hätte, dass die
Berufungsbehörde nicht in die Lage kommen könnte, zu entscheiden, ob
der Sicherstellungsauftrag seinerzeit rechtmäßig erlassen wurde. Die
Rechtsprechung geht daher dahin, dass ein angefochtener Sicherstellungsauftrag
ohne Rücksicht auf Oppositionsgründe (anspruchsaufhebende oder
hemmende Tatsachen, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten
sind) allein darauf zu überprüfen ist, ob im Zeitpunkt seiner
Erlassung hiefür die erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben
waren oder nicht (Stoll, BAO, 2403).
Die gleichen Überlegungen gelten auch für das
Vollstreckungsbescheidverfahren. Wird beispielsweise aufgrund eines wegen
Gefährdung der Einbringung der Abgaben erlassenen Vollstreckungsbescheides
erfolgreich Exekution geführt, so fällt mit der Abdeckung des
Abgabenrückstandes die Gefährdung der Einbringlichkeit weg. Einer in
diesem Zeitpunk noch anhängigen Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid
müsste daher stattgegeben werden, weil im Zeitpunkt der
Berufungsentscheidung die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des
§ 230 Abs. 7 BAO nicht mehr vorliegen. Wird aber ein
Vollstreckungsbescheid mit Berufungsentscheidung aufgehoben, so ist die
Vollstreckung gemäß
§ 16 Z 4 AbgEO einzustellen und sind alle
während der Hemmung (§ 230 Abs. 1 bis 6) vollzogenen
Vollstreckungsakte aufzuheben (Ritz, BAO³, § 230 Tz 18 mit Hinweis auf
Stoll, BAO, 2390). Damit müssten beispielsweise Erlöse aus der
Versteigerung gepfändeter Fahrnisse oder Überweisungen eines
Drittschuldners aufgrund einer Forderungspfändung wieder rückerstattet
werden, die abgedeckten Abgaben würden wieder unberichtigt aushaften, und
auch die durch das erfolgreich verlaufene Exekutionsverfahren beseitigte
Gefährdung der Einbringlichkeit würde gleichsam "wieder aufleben". Es
kann daher auch im Vollstreckungsbescheidverfahren ebenso wie im
Sicherstellungsverfahren bei der Berufungsentscheidung nur zu prüfen sein,
ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die
Voraussetzungen dafür vorlagen.
Die zweite grundsätzliche Feststellung betrifft den in
der Berufungsverhandlung vorgetragenen Einwand, dass aufgrund des
Vollstreckungsauftrages bereits vor Rechtskraft der Abgabenbescheide
Exekutionsmaßnahmen ergriffen würden. Dabei wird jedoch
übersehen, dass der gegenständliche Vollstreckungsbescheid gerade zur
Durchbrechung der mit dem Aussetzungsantrag bzw. der Berufung gegen diesen
Antrag abweisenden Bescheid verbundenen vollstreckungshemmenden Wirkung diente.
In einem solchen Fall liegt naturgemäß noch keine rechtskräftige
Abgabenfestsetzung vor. Sind Abgabenforderungen rechtskräftig, somit das
Berufungsverfahren beendet, und auch das Aussetzungsverfahren gemäß
§ 212a BAO erledigt (etwa durch den anlässlich der Berufungserledigung
zu verfügenden Ablauf der Aussetzung) kann ein Vollstreckungsbescheid iSd
§ 230 Abs. 6 und 7 BAO nicht mehr erlassen werden.
Die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides setzt voraus,
dass während der Zeit der Hemmung der Einbringung Umstände
hervorkommen, die die Einbringung der Abgabe gefährden oder zu erschweren
drohen.
Eine solche Gefährdung oder Erschwerung der
Einbringung (iSd § 230 Abs. 7) ist aus den gleichen Gründen
anzunehmen, welche bei noch nicht vollstreckbaren Abgabenforderungen zur
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages (§ 232) Anlass geben können
(Ritz, BAO³, § 230 Tz 13 mit Hinweis auf Stoll, BAO, 2390; VwGH
25.3.1999, 97/15/0030).
Solche Umstände müssen "hervorkommen", somit der
Abgabenbehörde in dem Zeitraum der Hemmung der Einbringung (erstmals)
bekannt werden. Nicht relevant ist, zu welchem Zeitpunkt diese Umstände
tatsächlich eingetreten sind; sie müssen allerdings im Zeitpunkt der
Erlassung des Vollstreckungsbescheides noch aufrecht sein (VwGH 20.9.2001,
98/15/0193).
Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist auf Grund der
Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des zur Begleichung der
Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens zu
beurteilen. Es reicht, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät. Eine solche
Gefährdung darf nicht nur vermutet werden, es müssen Anhaltspunkte
tatsächlicher Art gegeben sein (VwGH 20.4.1989, 88/16/0243, 0244).
Für eine solche Gefährdung bzw. Erschwerung
sprechen etwa drohende Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, Exekutionsführung
von dritter Seite, Auswanderungsabsicht, Vermögensverschiebung ins Ausland
oder an Verwandte (vgl. zu § 232 BAO z.B. VwGH 7.2.1990, 89/13/0047;
25.3.1999, 97/15/0030).
Zur Beseitigung der gemäß
§ 230 Abs. 6
bestehenden Hemmungswirkung eines noch unerledigten Aussetzungsantrages darf ein
Vollstreckungsbescheid nur erlassen werden, wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit (iSd
§ 212a Abs. 2 lit. c) gerichtet ist (Ritz, BAO³, § 230 Tz 16
mit Hinweis auf Ellinger/Wetzel/Mairinger, BAO, 150; RAE, Rz 1462).
Begründet wird diese Auffassung damit, dass gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. c BAO nur ein auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabe gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen der
Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung entgegensteht, nicht aber eine
Gefährdung der Einbringlichkeit schlechthin. Daher ist bei einer dem Sinn
des Gesetzes entsprechenden Ermessensübung die Erlassung eines
Vollstreckungsbescheides wegen Gefährdung der Einbringlichkeit ohne ein
Verhalten im vorstehenden Sinn unzulässig.
Um die vollstreckungshemmende Wirkung eines
Aussetzungsantrag mittels eines Vollstreckungsbescheides durchbrechen zu
dürfen, müssen daher nicht nur Umstände hervorkommen, die die
Einbringung der Abgaben gefährden oder zu erschweren drohen, sondern auch
ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtetes
Verhalten des Abgabepflichtigen.
Zur Frage der Gefährdung der Einbringlichkeit wurden
bereits im angefochtenen Bescheid ausreichende Feststellungen getroffen. Das
Finanzamt listete jene Vermögenswerte des Berufungswerbers auf, die durch
Abfragen des Firmenbuches (Gesellschaftsanteile), des Grundbuches
(Liegenschaftsbesitz) sowie des KFZ-Zentralregisters des BMI erhoben werden
konnten. Weiters wurden die aus dem Veranlagungsakt ersichtlichen
Vermögenswerte (Lebensversicherung) angeführt. Das Finanzamt stellte
fest, dass der Berufungswerber zwar Alleineigentümer oder Mitbesitzer der
angeführten Liegenschaften sei, jedoch bestünden auf diesen
Belastungs- und Veräußerungsverbote zugunsten dritter Personen. Ob
die Lebensversicherung vinkuliert sei und ob es sich bei den
gegenständlichen Fahrzeugen um Leasingfahrzeuge handle, habe nicht
ermittelt werden können. Eine Verwertung könnte daher nicht bzw. nur
schwer möglich sein. Vom Berufungswerber seien auch keine
Vermögenswerte angegeben worden, die eine Abdeckung der Abgabenforderungen
in einem überschaubaren Zeitraum ermöglichen würden. All diesen
Feststellungen trat der Berufungswerber nicht entgegen. Bei dieser Sachlage ging
das Finanzamt angesichts der KESt-Nachforderungen in Höhe von
annähernd 300.000,00 € zu Recht von einer Gefährdung der
Einbringlichkeit aus.
Da wie bereits oben ausgeführt im
Vollstreckungsbescheidverfahren ebenso wie im Sicherstellungsverfahren auf die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides
abzustellen und daher nur zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der Erlassung des
erstinstanzlichen Vollstreckungsbescheides die diesbezüglichen
Voraussetzungen gegeben waren, kann auf sachverhaltsmäßig erst in
weiterer Folge eingetretene Umstände nicht Bedacht genommen werden, auch
wenn diese die vom Finanzamt angenommene Gefährdung der Einbringlichkeit
weiter stützen. Dies betrifft insbesondere den Umstand, dass mit den
endgültigen KESt-Bescheiden vom 27.2.2008 Abgabenforderungen in Höhe
von rund 2,7 Mio. € geltend gemacht wurden. Zu
berücksichtigen ist aber sehr wohl, dass wiederholt Anträge auf
Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 2006 und Folgejahre
gestellt wurden. Die Vorauszahlungen für 2006 betrugen zunächst
110.298,65 €, und wurden mit Bescheiden vom 16.2.2006 auf 95.000,00
€ und vom 11.8.2006 auf 50.000,00 € herabgesetzt. Auch damit wurde
eine massive Verminderung der Einkünfte des Berufungswerbers dokumentiert,
die für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben sprach. Laut
Einkommensteuerbescheiden vom 29.3.2006 betrug das steuerpflichtige Einkommen
2004 noch 197.621,22 € und jenes im Jahr 2005 noch 186.993,63 € (im
Veranlagungsbescheid vom 27.6.2008 wird für das Jahr 2006 nur mehr ein
Einkommen von 25.874,61 € ausgewiesen).
Ein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit
gerichtetes Verhalten des Berufungswerbers liegt schon in der Weigerung, seine
Vermögensverhältnisse gegenüber dem Finanzamt offen zu legen. Der
diesem Zweck dienenden Vorladung vom 23.4.2007 wurde nicht entsprochen. Das
gegen den Berufungswerber laufende gerichtliche Finanzstrafverfahren vermag die
Verweigerung der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
gegenüber der Abgabenbehörde nicht zu rechtfertigen. Gemäß
§ 143 BAO, der dem § 1 AbgEO zufolge auch im Vollstreckungsverfahren
anzuwenden ist (vgl. VwGH 20.11.1990, 90/14/0177), ist die Abgabenbehörde
berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben
maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Unter Erhebung im Sinne der
Bundesabgabenordnung sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften
dienenden Maßnahmen zu verstehen (§ 49 Abs. 2 BAO). Dazu zählen
alle Maßnahmen, die die Ermittlung, Festsetzung, Einhebung und zwangsweise
Einbringung zum Ziel haben (Ritz, BAO³, § 49 Tz 6 mit Hinweis auf VwGH
25.4.1996, 96/16/0068). Gemäß
§ 143 Abs. 3 BAO finden die
Bestimmungen der §§ 170 bis 174 BAO auch auf Auskunftspersonen
sinngemäß Anwendung, allerdings begrenzt. Wird ein Abgabepflichtiger
in eigener Sache "als Auskunftsperson" befragt, so kann er in Bezug auf seine
Person nicht die Aussageverweigerungsgründe geltend machen, die Dritte
schützen sollen. Ein Arzt darf daher beispielsweise die Aussage über
seine Einkünfte nicht mit dem Argument verweigern, sich damit der Gefahr
einer finanzstrafbehördlichen Verfolgung auszusetzen (§ 171 Abs. 1
lit. b BAO greift diesfalls also nicht), wohl aber darf der Arzt unter Hinweis
auf seine ärztliche Schweigepflicht (§ 171 Abs. 1 lit. c BAO) die
Aussage verweigern, wenn dabei auch geschützte Geheimnisse Dritter (der
Patienten) zur Sprache kommen würden (Stoll, BAO, 1806). Bei Vorliegen
eines Verschwiegenheitsgrundes nach § 171 Abs. 1 lit. a und b BAO hat ein
Abgabepflichtiger, der in eigener Sache als Auskunftsperson vernommen wird,
somit keine Berechtigung, die Aussage zu verweigern (Stoll, BAO, 1807).
Ergänzend sei noch angemerkt, dass ein Beschuldigter im
Finanzstrafverfahren zwar gemäß
§ 84 Abs. 1 FinStrG berechtigt
ist, zur Sache nicht auszusagen. Dieses Aussageverweigerungsrecht bezieht sich
jedoch nicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die der
Beschuldigte nach der ausdrücklichen Anordnung des § 84 Abs. 3 FinStrG
auch im Finanzstrafverfahren offen legen muss.
Durch die Weigerung der Offenlegung der
Vermögensverhältnisse wird die Einbringung der Abgaben erschwert, das
Verhalten des Berufungswerbers ist in einem solchen Fall unzweifelhaft auf eine
Erschwerung und Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet (vgl. dazu VwGH
28.11.2002, 2002/13/0045 zu § 232 BAO).
Zutreffend erblickte das Finanzamt auch in der
Veräußerung von Gesellschaftsanteilen ein Gefährdungsverhalten.
Gesellschaftsanteile stellen im gerichtlichen Exekutionsverfahren
gemäß den §§ 331 ff EO pfändbare Vermögensrechte
dar. Werden diese Anteile veräußert, wird das Einbringungsverfahren
regelmäßig erschwert, weil eine Pfändung dieser Anteile nicht
mehr möglich ist, und die aus der Veräußerung erzielten
Erlöse erfahrungsgemäß dem Zugriff des Abgabengläubigers
entzogen werden. Wird der Erlös auf ein Bankkonto überwiesen, so setzt
die Pfändung eines Guthabens auf einem Girokonto gemäß
§ 65
AbgEO voraus, dass der Abgabengläubiger nähere Daten zu diesem Konto
in Erfahrung bringt (Kreditinstitut, Kontonummer), da die gepfändete
Forderung genau und bestimmt zu bezeichnen ist. Wird wie im
gegenständlichen Fall die Offenlegung der Vermögensverhältnisse
verweigert, ist dies in der Praxis nur schwer bzw. kaum möglich. Auch wenn
der Erlös aus dem Anteilsverkauf auf ein Sparbuch eingelegt wird, ist eine
Exekutionsführung ungleich schwieriger als eine Pfändung des
Gesellschaftsanteils, da eine Pfändung von Forderungen aus Sparbüchern
gemäß
§ 67 AbgEO deren Abnahme durch den Vollstrecker
voraussetzt. Da Sparbücher nur selten freiwillig an Exekutionsbeamte
herausgegeben werden, findet eine Pfändung von Sparbüchern in der
Praxis in den meisten Fällen nur im Rahmen von Hausdurchsuchungen statt,
welche wieder eines entsprechenden (gerichtlichen) Auftrages
bedürfen.
Unzutreffend ist der Einwand des Berufungswerbers, die
Abtretungen der Gesellschaftsanteile hätten auch deswegen keinen Einfluss
auf seine Einkünfte, da es ohnehin nie Gewinnausschüttungen aus den
Beteiligungen gegeben hätte. Abgesehen davon, dass in der Berufung vom
28.2.2007 gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages Ausschüttungen bei
der WAOB Gastronomie GmbH zugestanden wurden, übersieht der
Berufungswerber, dass die KESt-Nachforderungen gerade aus (verdeckten)
Gewinnausschüttungen resultieren. Darüber hinaus wird auch durch
Verkauf der von Lokalen, die von der Fa. N GmbH betrieben wurden, deren
Geschäftsfeld eingeschränkt, was naturgemäß nicht nur mit
geringeren Umsätzen verbunden ist, sondern auch geringere Gewinne erwarten
lässt, die an die Gesellschafter ausgeschüttet werden
können.
Zu den vom Finanzamt ins Treffen geführten
liechtensteinischen Stiftungen wurde im Abweisungsbescheid gemäß
§ 212a BAO vom 6.2.2007 festgestellt, dass diese dem Berufungswerber
zuzurechnen wären, und dieser einer Aufforderung zur Offenlegung der
Vermögensverhältnisse dieser Stiftungen nicht nachgekommen sei. Auch
diesen Feststellungen trat der Berufungswerber nicht entgegen. Wird
Vermögen an liechtensteinische Stiftungen übertragen, liegt eine
Vermögensverschiebung ins Ausland und damit ein Verhalten vor, welches eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben indiziert. Nebenbei bemerkt
wurde in einem Vorhalt des Finanzamtes vom 4.6.2008 betreffend
Vermögensdeckung festgehatlen, dass in den Jahren 1999 bis 2002
Vermögenszugänge bei den Stiftungen in Höhe von rund 3,9 Mio.
€ zu verzeichnen waren. Nähere Angaben zu diesem Vorhalt wurden in
einer Stellungnahme vom 15.7.2008 mit dem Hinweis auf das beim Landesgericht
Linz anhängige Finanzstrafverfahren abgelehnt.
Unter Berücksichtigung aller Umstände ging daher
das Finanzamt zu Recht von einem auf die Gefährdung der Einbringlichkeit
der Abgaben gerichteten Verhalten des Berufungswerbers bzw. einer bestehenden
Gefährdung der Einbringung aus. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass
aus vom Abgabenschuldner selbst gesetzten Gefährdungshandlungen die Annahme
einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung von Abgaben
unmittelbar abzuleiten ist (VwGH 28.11.2002, 2002/13/0045 mit Hinweis auf VwGH
26.4.2000, 97/14/0003).
Zum Einwand des Berufungswerber, dass vom Finanzamt keine
Umstände aufgezeigt worden wären, die während der Zeit der
Hemmung der Einbringung durch den Aussetzungsantrag vom 17.1.2007 hervorgekommen
wären, ist zweierlei festzustellen. Zum einen wurde bereits oben darauf
hingewiesen, dass es nicht relevant ist, wann die eine Gefährdung der
Einbringung begründenden Umstände tatsächlich eingetreten sind
oder das Gefährdungsverhalten des Abgabenschuldners gesetzt wurde; diese
Tatsachen müssen nur der Abgabenbehörde im Zeitraum der Hemmung der
Einbringung (erstmals) bekannt werden (vgl. zu § 230 Abs. 7 BAO
neuerlich VwGH 20.9.2001, 98/15/0193; zum Gefährdungsverhalten im Sinne des
§ 212a wurde bereits im Abweisungsbescheid vom 6.2.2007 zutreffend auf VwGH
29.6.1999, 98/14/0123 verwiesen). Ein Gefährdungsverhalten war wie
aufgezeigt in der Weigerung des Berufungswerbers zur Offenlegung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse zu erblicken. Die diesbezügliche
Vorladung datiert vom 23.4.2007, die dazu abgegebene negative Stellungnahme vom
27.4.2007. Dieses Gefährdungsverhalten wurde daher unbestreitbar
während der Zeit der Hemmungswirkung gesetzt. Aber auch die übrigen
angeführten Umstände wurden dem für die Erlassung eines
Vollstreckungsbescheides zuständigen Team Abgabensicherung beim Finanzamt
Kirchdorf Perg Steyr erst während dieser Zeit bekannt. Wie dem
Berufungswerber bekannt ist, wurde die eingangs erwähnte bundesweite
Prüfung von der Prüfungsabteilung Strafsachen in Innsbruck koordiniert
und geleitet. Es liegt in der Natur einer solchen Prüfung, dass die dabei
gewonnenen Erkenntnisse und getroffenen Feststellungen erst mit zeitlicher
Verzögerung an die festsetzenden und einhebenden Finanzämter
weitergeleitet werden können. So ergingen auch wiederholt und über
einen relativ langen Zeitraum geänderte vorläufige KESt-Bescheide
(erste Bescheide vom 19.12.2006), in denen sukzessive die verdeckten
Gewinnausschüttungen aus den einzelnen Gesellschaften berücksichtigt
wurden, bis schließlich am 27.2.2008 die endgültigen KESt-Bescheide
erlassen wurden, in denen neun (verdeckt ausschüttende) Gesellschaften
angeführt werden. Bei der Frage, wann die Gefährdung der
Einbringlichkeit dem Finanzamt bekannt geworden ist, kommt es aber weder darauf
an, wann die einbringungsgefährdenden Umstände gesetzt worden sind,
noch wann die Prüfungsabteilung Strafsachen in Innsbruck im Zuge der
Prüfung von diesen Umständen Kenntnis erlangt bzw. diese festgestellt
hat, sondern wann diese dem für die Erlassung eines
Vollstreckungsbescheides zuständigen Team Abgabensicherung beim
festsetzenden Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr bekannt geworden sind. Hilfsweise
wird in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu § 303 BAO verwiesen, wonach das
Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel iSd § 303 Abs. 4 BAO
nicht aus der Sicht der Behörde als Gesamtorganisation, sondern aus der
Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen ist. Tatsachen und Beweismittel
kommen dabei neu hervor, wenn sie der für die zur Abwicklung eines
bestimmten Verfahrens berufenen Organisationseinheit der Behörde noch nicht
bekannt gewesen sind (VwGH 18.9.2003, 99/15/0262 mwN; vgl. auch Ritz, BAO³,
§ 303 Tz 14 zum Neuhervorkommen der Kenntnisse des Lohnsteuerprüfers
für die zuständige Veranlagungsabteilung). Es kommt daher im
vorliegenden Fall nicht darauf an, wann die Prüfungsabteilung Strafsachen
Innsbruck oder das Team Betriebliche Veranlagung 21 beim Finanzamt Kirchdorf
Perg Steyr (welches die KESt-Bescheide und auch die Abweisungsbescheide
gemäß
§ 212a BAO erlassen hat) von den
einbringungsgefährdenden Umständen Kenntnis erlangt hat, sondern wann
diese dem für die Erlassung des angefochtenen Vollstreckungsbescheides
zuständigen Team Abgabensicherung bekannt wurden. Das war hier erst nach
der Einbringung des Aussetzungsantrages der Fall. Der konkrete Fall wurde im
B-Verfahren (EDV-Verfahren Einbringung) erst am 9.2.2007 eröffnet, die im
Rahmen der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse erstellten
Firmenbuchabfragen datieren ebenso vom 2.5.2007 wie die Grundbuchsabfragen und
eine SV-Abfrage (Auskunft über Versicherungsträger und Dienstgeber).
Die Abfrage im KFZ-Zentralregister der BMI datiert vom 16.4.2007. Im
Übrigen wird das Team Abgabensicherung regelmäßig erst dann
aktiv, wenn Abgaben festgesetzt worden sind und diese fällig und
vollstreckbar sind. Insgesamt gesehen ergeben sich aus den vorliegenden Akten
keine Anhaltspunkte dafür, dass das Team Abgabensicherung vor Beginn der
Hemmungswirkung des Aussetzungsantrages Kenntnis von
einbringungsgefährdenden Umständen gehabt hätte. Diese sind daher
erst in dem in § 230 Abs. 6 und 7 BAO normierten Zeitraum hervorgekommen.
Abgesehen davon widerspräche es Sinn und Zweck der Bestimmungen über
den Vollstreckungsbescheid, wenn ein solcher nur deswegen nicht mehr erlassen
werden dürfte, weil das Finanzamt von den einbringungsgefährdenden
Umständen beispielsweise schon zwei Tage vor Beginn der Hemmungswirkung der
im § 230 BAO angeführten Fristen erfahren hatte. Die Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages gemäß
§ 232 BAO würde in einem
solchen Fall schon allein aus zeitlichen Gründen scheitern, da diese nur
bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit im Sinne des § 226 BAO zulässig
ist. Die zeitgerechte Ausfertigung und Zustellung des Sicherstellungsauftrages
wäre in einem solchen Fall regelmäßig nicht mehr zu
bewerkstelligen. Damit wäre dem Finanzamt aber trotz erkannter
Gefährdung der Einbringlichkeit jede Besicherungs- bzw.
Exekutionsmöglichkeit verwehrt. Gleiches gilt etwa für den Fall, dass
trotz Kenntnis der einbringungsgefährdenden Umstände bereits
während der Zahlungsfrist gemäß
§ 230 Abs. 2 BAO die
Erlassung eines Vollstreckungsbescheides - aus welchen Gründen immer -
unterbleibt. Auch in diesem Fall wäre es nicht sachgerecht, einen
Vollstreckungsbescheid zur Durchbrechnung der Hemmungswirkung der erst
später beginnenden Frist gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO (aufgrund
eines Aussetzungsantrages) nur deswegen nicht mehr zuzulassen, weil die
einbringungsgefährdenden Umstände bereits vor Beginn dieser Frist
bekannt waren. Zur Vermeidung solcher Ergebnisse sollte daher zumindest bei
einer Fristenkette darauf abgestellt werden, ob die
einbringungsgefährdenden Umstände im Zeitraum ab Beginn der ersten
Frist bekannt wurden. Die Frist des § 230 Abs. 2 begann im vorliegenden
Fall mit Zustellung der KESt-Bescheide vom 19.12.2006.
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen zur
Erlassung des Vollstreckungsbescheides lagen daher vor.
Die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides liegt im
Ermessen der Abgabenbehörde. Ebenso wie bei der Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages erfordert das der Abgabenbehörde eingeräumte
Ermessen gemäß
§ 20 BAO die Beachtung der Grundsätze der
Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind
demnach berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen.
Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder Erschwerung
der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich aber, dass nur durch den eine
Sofortmaßnahme darstellenden Vollstreckungsbescheid dem öffentlichen
Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden kann. Die
berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher grundsätzlich in
den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei
Geringfügigkeit der Abgabenforderung oder des durch die
Vollstreckungshandlung zu erzielenden Einbringungserfolges - könnte daher
von der Erlassung eines Vollstreckungsbescheides abgesehen werden (vgl. zum
Sicherstellungsauftrag VwGH 3.7.2003, 2000/15/0042). Wie das Finanzamt
zutreffend festgestellt hat, konnte davon im gegenständlichen Fall jedoch
nicht ausgegangen werden. Die dem angefochtenen Vollstreckungsbescheid zugrunde
liegenden Abgabenforderung beträgt 296.984,97 €. Auch kann keine Rede
davon sein, dass im gegenständlichen Fall keinerlei Vermögenswerte des
Abgabenschuldners festgestellt werden hätten können, sodass sich das
durch den Vollstreckungsbescheid erst ermöglichte Einbringungsverfahren von
vornherein als völlig aussichtslos erweisen würde. Auf die im
angefochtenen Bescheid angeführten Vermögenswerte wird verwiesen. Die
Feststellung dieser Vermögenswerte rechtfertigte die Erlassung eines
Vollstreckungsbescheides. Eine weitergehende Prüfung, inwieweit eine
exekutive Verwertung der einzelnen angeführten Vermögenswerte im
weiteren Verfahren tatsächlich durchführbar sein wird, war ebenso
wenig erforderlich wie die Feststellung des voraussichtlich erzielbaren
Erlöses. Dies gilt hier umso mehr, als der Berufungswerber nicht nur keine
nähere Angaben zu den festgestellten Vermögensverhältnissen (z.B.
allfällige Vinkulierung der Lebensversicherungen, Leasingverträge
betreffend die Kraftfahrzeuge) machte, sondern eine umfassende Offenlegung
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt verweigerte. Eine
solche Vorgangsweise legt im Übrigen die Vermutung nahe, dass
tatsächlich noch weitere Vermögenswerte vorhanden sind, die
gegenüber der Finanzverwaltung verborgen bleiben sollen.
Insgesamt gesehen lagen daher im Zeitpunkt der Erlassung
des gegenständlichen Vollstreckungsbescheides alle Voraussetzungen für
diese Einbringungsmaßnahme vor, weshalb sich dieser Bescheid als
rechtmäßig erweist.
Der Vollstreckungsbescheid hat seine
Rechtmäßigkeit auch nicht dadurch verloren, dass vom Finanzamt in
weiterer Folge eine Aussetzung der Einhebung (auch) der gegenständlichen
Kapitalertragsteuern bewilligt wurde, vielmehr wurde der Vollstreckungsbescheid
dadurch wirkungslos.
Ungeachtet des Vollstreckungsbescheides wurde durch einen
mit 10.4.2008 datierten Bescheid eine Aussetzung der Einhebung von
Kapitalertragsteuern in Höhe von insgesamt rund 2,7 Mio. € bewilligt,
darunter auch die im Vollstreckungsbescheid angeführten
Kapitalertragsteuern. Die entsprechenden Buchungen am Abgabenkonto erfolgten
bereits am 4.4.2008. Nur hinsichtlich im vorliegenden Fall unmaßgeblicher
Kapitalertragsteuern 2003 bis 2005 aus verdeckten Gewinnausschüttungen der
Fa. N-S GmbH in Höhe von insgesamt 76.077,05 € erfolgte eine
abweisliche Erledigung.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 17.4.2008, beim
Finanzamt eingelangt am 21.4.2008, Berufung erhoben, und eine Aussetzung der
Einhebung auch dieser Kapitalertragsteuern begehrt.
Mit einer als "Abweisungsbescheid" bezeichneten (ersten)
Berufungsvorentscheidung vom 30.4.2008 wurde diese Berufung abgewiesen. Damit
blieb die mit Bescheid vom 10.4.2008 ausgesprochene Bewilligung der Aussetzung
der Einhebung im dort angeführten Ausmaß aufrecht, da die Abweisung
einer Berufung als unbegründet so zu werten ist, als ob ein mit dem
angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmender Bescheid erlassen worden
wäre, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (vgl.
Ritz, BAO³, § 289 Tz 47 mit Judikaturnachweisen).
Mit Schriftsatz vom 7.5.2008 wurde die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt.
Daraufhin gab das Finanzamt mit einer (zutreffend auch so
bezeichneten) zweiten Berufungsvorentscheidung vom 16.5.2008 der "Berufung vom
21.4.2008" (an diesem Tag war der Berufungsschriftsatz vom 17.4.2008 eingelangt)
statt, und bewilligte die Aussetzung der Einhebung sämtlicher
Nachforderungen an Kapitalertragsteuer.
Mit Bescheid vom 23.6.2008 wurde "der Bescheid über
die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO vom 16. Mai 2008 wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes" gemäß
§ 299 BAO ersatzlos
aufgehoben. Damit wurde aber lediglich die zweite Berufungsvorentscheidung vom
16.5.2008 aus dem Rechtsbestand beseitigt, mit der Folge, dass die erste
Berufungsvorentscheidung vom 30.4.2008 wieder wirksam wurde. Hinsichtlich der im
Erstbescheid vom 10.4.2008 angeführten Abgaben (einschließlich der
dem gegenständlichen Vollstreckungsbescheid zugrunde liegenden
Kapitalertragsteuern) ist daher nach wie vor eine Aussetzung der Einhebung
aufrecht. Die am Abgabenkonto durchgeführten gegenteiligen Buchungen
stimmen mit der Bescheidlage nicht überein, und wären daher von Amts
wegen richtig zu stellen (Ritz, BAO³, § 214 Tz 3).
Wird nach Erlassung eines Vollstreckungsbescheides
hinsichtlich der von diesem Bescheid umfassten Abgaben eine Aussetzung der
Einhebung bewilligt, liegt der Fall einer materiellen Derogation vor. Der
Aussetzungsbescheid derogiert dem Vollstreckungsbescheid, der mit der Erlassung
des Bewilligungsbescheides außer Wirksamkeit tritt (vgl. zur materiellen
Derogation etwa VwGH 11.12.2003, 2002/07/0158: Wenn durch einen zeitlich
nachfolgenden Bescheid eben jene Anlage wasserrechtlich bewilligt wird,
hinsichtlich der mit Bescheid derselben Behörde derselben Partei
aufgetragen worden war, den Betrieb einzustellen, so ist davon auszugehen, dass
der [spätere] Bewilligungsbescheid dem [früheren] dieselbe Anlage
betreffenden wasserpolizeilichen Auftrag zur Betriebseinstellung mit der Folge
materiell derogiert hat ["lex posterior derogat legi priori"], dass dieser mit
der Erlassung des Bewilligungsbescheides außer Wirksamkeit getreten ist).
Der im Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßige
Vollstreckungsbescheid wird durch die nachfolgende Bewilligung einer Aussetzung
der Einhebung somit nicht rechtswidrig, sondern bleibt rechtmäßig,
verliert aber seine Wirksamkeit (vgl. auch den Hinweis bei Ritz, BAO³,
§ 230 Tz 17 auf Ellinger/Wetzel/Mairinger, BAO, 150, wonach ein
hinsichtlich gemäß
§ 212a BAO ausgesetzter Abgaben erlassener
Vollstreckungsbescheid wirkungslos wäre).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 4.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 171 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 84 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Gefährdung der EinbringungGefährdungsverhaltenmaßgebende Sach- und RechtslageAussageverweigerungsrechtmaterielle Derogation
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0709-L/07
- Stammnummer
- 37390
- Gültig
- 04.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF