Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0089-L/05
Keine Aussetzung der Einhebung bei bereits erledigter Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0089-L/05vom 24.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In jenen Fällen, in denen ein zeitgerechter Aussetzungsantrag vorliegt, der nach Erledigung der dem Antrag zugrunde liegenden Berufung noch offen ist, ist auch nach dem Normzweck (Effizienz des Rechtsschutzes) eine nachträgliche Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht erforderlich, da die Abweisung des Aussetzungsantrages hinsichtlich der säumnis- und vollstreckungshemmenden Wirkung zu keinem anderen Ergebnis führt wie die nachträgliche Bewilligung der Aussetzung der Einhebung samt dem gleichzeitig zu verfügenden Ablauf derselben (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 212a Tz 12; UFS 1.2.2005, RV/0165-S/04).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CH, eingebracht durch die
Rechtsanwälte HFP, vom 8. November 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 29. September 2004 zu StNr. 000/0000, mit dem ein
Antrag auf Aussetzung von Abgaben gemäß
§ 212a BAO abgewiesen
wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 7.8.2000 wurde der Berufungswerber
gemäß
§§ 9, 80 BAO zur Haftung für Abgaben der Firma H
GmbH i.L. im Ausmaß von 13,638.864,50 S (991.174,94 €)
herangezogen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Berufungswerber,
vertreten durch Dr. HH, mit Schriftsatz vom 13.9.2000 Berufung ein. Darin wurde
gemäß
§ 248 BAO auch gegen die der Haftung zugrunde liegenden
Abgabenansprüche Berufung erhoben, und die Mitteilung derselben beantragt.
Schließlich beantragte der Berufungswerber "gemäß
§ 212a
BAO" die Aussetzung der "Einbringung des in Streit stehenden Betrages bis zur
Erledigung der Berufung".
Über das Vermögen des Berufungswerbers wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 2.10.2003 das Konkursverfahren
eröffnet, und Dr. B zum Masseverwalter bestellt.
Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 25.8.2004, zugestellt zu Handen des Masseverwalters, wurde der
Berufung gegen den Haftungsbescheid teilweise stattgegeben, und die
Haftungsinanspruchnahme auf Abgaben in Höhe von 300.453,19 €
eingeschränkt.
Gegen diese Entscheidung wurde mit Schriftsatz vom
4.11.2004 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Ein Antrag, dieser
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof
mit Beschluss vom 21.12.2004, Zl. AW 2004/14/0038,
abgewiesen.
In Entsprechung des im Zuge der Berufung gestellten
Antrages gemäß
§ 248 letzter Satz BAO übermittelte das
Finanzamt dem Berufungswerber mit Schreiben vom 29.9.2004, zugestellt zu Handen
des Masseverwalters, zu den haftungsgegenständlichen Abgabenansprüchen
insgesamt 31 Bescheide. Da aufgrund der lange zurückliegenden
Zeiträume von der Finanzkasse keine EDV-Ausdrucke der seinerzeit an die
Gesellschaft ergangenen Säumniszuschlagsbescheide mehr erstellt werden
konnten, wurden nachträglich händische Säumniszuschlagsbescheide
ausgefertigt, die inhaltlich den an die Gesellschaft ergangenen EDV-Bescheiden
entsprachen, um so dem Berufungswerber Kenntnis vom Inhalt dieser Bescheide zu
geben.
Weiters wurde mit Bescheid vom 29.9.2004, zugestellt zu
Handen des Masseverwalters, der im Zuge der Berufung gestellte Antrag auf
Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben abgewiesen.
In diesem Bescheid wurde die gegenständliche Steuernummer angeführt,
und im Spruch ausgeführt: "Das Ansuchen von HC, vom 13. September
2000, eingebracht am 13. September 2000, betreffend Antrag auf Aussetzung der
Einhebung gem. § 212a BAO wird abgewiesen". In der Begründung
führte das Finanzamt aus, dem Antrag hätte nicht entsprochen werden
können, da die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits mit
Berufungsentscheidung vom 25.8.2004 erledigt worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Berufungswerber, vertreten
durch Rechtsanwälte HFP, mit Schriftsatz vom 8.11.2004 Berufung erhoben.
Der bekämpfte Bescheid beziehe sich auf keine Geschäftszahl, sondern
lediglich auf eine Steuernummer. Es könne daher nicht nachvollzogen werden,
auf welchen Antrag sich dieser Bescheid beziehe. Es liege daher eine mangelhafte
Bezeichnung vor und könne der Antrag sowie auch der Bescheid einem
bestimmten Verfahren zu der Steuernummer des Antragstellers so nicht zugeordnet
werden. Überdies sei die Berufungsentscheidung vom 25.8.2004 bislang dem
ausgewiesenen Vertreter des Antragstellers förmlich nicht zugestellt
worden, weshalb berechtigte Zweifel bestünden, ob diese
Berufungsentscheidung überhaupt rechtswirksam zugestellt worden sei und
somit Rechtswirkungen entfalten könne. Dem Antragsteller seien 31 Bescheide
betreffend Säumniszuschläge, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer
übermittelt worden. Offensichtlich sollten diese Bescheide die Grundlage
für den Haftungsbescheid darstellen. Bei genauer Durchsicht der Bescheide
stehe fest, dass diese ursprünglich mit 15. Oktober 2002 (richtig: 17.
Oktober 2000) datiert worden seien, sohin zu einem Zeitpunkt erstellt worden
seien, als bereits Berufung gegen den Haftungsbescheid erhoben worden war. Den
Bescheiden sei deutlich zu entnehmen, dass hier eine nachträgliche
Vordatierung erfolgt sei, indem das ursprüngliche Erstellungsdatum
17.10.2000 ausgebessert, und durch die jeweiligen Daten, beginnend mit 9.4.1997
bis 9.9.1999 vordatiert worden sei. Diese mit Sicherheit
aufklärungsbedürftige Vorgangsweise sei sicherlich geeignet, dem
Antrag auf Aussetzung der Einhebung des Haftungsbetrages stattzugeben. Die
Behörde habe aufzuklären, warum die Bescheide erst am 17.10.2000
ausgestellt worden seien. Zur Verdeutlichung des Verfahrensmangels werde ein
Bescheid in Kopie vorgelegt. Weiters seien die Bescheide auch insofern
mangelhaft, als etwa der Bescheid vom 9.9.1999 die Abgabenschuldigkeit mit
23.8.1999 festlege und hier die Lohnsteuer von 1998 als Abgabenart und Zeitraum
angeführt sei. Diese Daten könnten so nicht richtig sein und beruhe
daher der Haftungsbescheid auf offensichtlich unrichtigen bzw.
unvollständigen Bescheiden. Aus diesem Grund könne bis zur
vollständigen Aufklärung dieses Umstandes auch der sich im
Berufungsstadium befindliche Bescheid keine Rechtswirkungen entfalten. Mangels
Vorlage dieser Bescheide bis zum oben angeführten Zeitraum hätte auch
eine Überprüfung nicht erfolgen können und sei daher die nunmehr
erhobene Verfahrens- bzw. Mängelrüge rechtzeitig. Aufgrund der in
Kopie vorgelegten Bescheide sei offenkundig, dass sowohl Ermittlungs- als auch
Begründungsfehler dem Haftungsbescheid anhafteten und bis zur Klärung
dieser Umstände der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO berechtigt und weiter aufrecht erhalten bleibe. Solange von der
Behörde die Berufungsentscheidung vom 25.8.2004 nicht förmlich dem
ausgewiesenen Vertreter zugestellt werde, könne sie auch keine
Rechtswirkungen entfalten, und sei daher über den Antrag auf Aussetzung der
Einhebung inhaltlich zu entscheiden. Aus all diesen Gründen werde
beantragt, den hier angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und dem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung stattzugeben.
In einem Mängelbehebungsauftrag vom 2.2.2005 wies der
unabhängige Finanzsenat die einschreitenden Rechtsanwälte darauf hin,
dass die gegenständliche Berufung vom 8.11.2004 einen Formmangel im Sinne
des § 85 Abs. 2 BAO aufweise. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom
2.10.2003 sei über das Vermögen des Berufungswerbers das
Konkursverfahren eröffnet, und Dr.B, zum Masseverwalter bestellt worden.
Durch die Konkurseröffnung am 2.10.2003 sei die vom Berufungswerber im
Haftungsverfahren zu StNr. 000/0000 (Fa. H GmbH i.L.) seinerzeit an die
einschreitenden Rechtsanwälte erteilte Vollmacht erloschen (§ 1024
ABGB). Im Zuge dieses Haftungsverfahrens sei auch der nunmehr
berufungsgegenständliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung der
haftungsgegenständlichen Abgaben gestellt worden. Der Gemeinschuldner
könne während des Konkursverfahrens nur mit Zustimmung des
Masseverwalters Verfahrenshandlungen setzen. Fehle der Nachweis der Zustimmung
des Masseverwalters für eine Eingabe des Gemeinschuldners, so liege nach
der Rechtsprechung ein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des
§ 85 Abs. 2 BAO vor (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO², § 79 Tz
18). Die gegenständliche Berufung vom 8.11.2004 enthalte weder eine
Unterschrift des Masseverwalters, noch einen sonstigen Nachweis dafür, dass
der Masseverwalter der Einbringung der gegenständlichen Berufung durch die
ausgewiesenen Vertreter zugestimmt hätte. Auf Grund des § 85 Abs.
2 in Verbindung mit § 279 Abs. 1 BAO werde die Behebung des
angeführten Mangels innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses
Schreibens aufgetragen. Bei Versäumung dieser Frist gelte die Berufung als
zurückgenommen.
Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde den
einschreitenden Rechtsanwälten nachweislich am 4.2.2005
zugestellt.
In diesem Bescheid wurde aus verfahrensökonomischen
Gründen für den weiteren Verfahrensfortgang zur Wahrung des
Parteiengehörs auf folgende Umstände hingewiesen:
"Der angefochtene
Bescheid vom 29.9.2004, mit dem der Aussetzungsantrag vom 13.9.2000 abgewiesen
wurde, ist durch den Hinweis auf die Steuernummer der Primärschuldnerin,
die Bezeichnung des Antragstellers und des konkreten Antrages inhaltlich
ausreichend bestimmt.
Aufgrund der
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des
Berufungswerbers und dem damit verbundenen Erlöschen der Vollmacht der
einschreitenden Rechtsvertreter konnte die Berufungsentscheidung vom 25.8.2004,
GZ. RV/0016-L/04, rechtswirksam nur dem Masseverwalter als gesetzlichem
Vertreter des Berufungswerbers zugestellt werden.
Im Zuge der Berufung vom
13.9.2000 gegen den Haftungsbescheid war auch gemäß
§ 248
BAO gegen die zugrunde liegenden Abgabenansprüche Berufung erhoben worden.
Ferner wurde (gemäß
§ 248 letzter Satz BAO) die Mitteilung
der Abgabenansprüche beantragt.
Eine solche Mitteilung
hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen
Bescheides über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des
Bescheidinhaltes zu erfolgen (vgl. z.B. Ellinger/Wetzel, BAO,
194).
Die Einbringungsstelle
ersuchte daraufhin mit Kurzmitteilungen vom 26.9.2000 das Arbeitgeberreferat,
das zuständige Veranlagungsreferat und die Finanzkasse um Erstellung
entsprechender Ablichtungen. Aufgrund der lange zurückliegenden
Zeiträume konnten von der Finanzkasse keine EDV-Ausdrucke der seinerzeit an
die Gesellschaft ergangenen Säumniszuschlagsbescheide mehr erstellt werden.
Um dem Berufungswerber Kenntnis vom Inhalt dieser Bescheide geben zu
können, wurden nachträglich händische
Säumniszuschlagsbescheide ausgefertigt, die inhaltlich den an die
Gesellschaft ergangenen EDV-Bescheiden entsprachen. Dabei wurde zunächst
allerdings irrtümlich als Bescheiddatum das Datum der Erstellung der
händischen Bescheide vermerkt, dieses anschließend jedoch auf jenes
zutreffende Datum korrigiert, das auch die an die Gesellschaft ergangenen
Bescheide ausweisen. Die am 15.7.1999 festgesetzte Lohnsteuernachforderung 1998
war am 23.8.1999 zu entrichten.
Im Berufungsverfahren
gegen den Haftungsbescheid können nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes Einwendungen gegen die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung (deren Höhe) nicht mit Erfolg erhoben werden, solange
Bescheide über den Abgabenanspruch dem Rechtsbestand angehören (Ritz,
BAO², § 248 Tz 14 mit Judikaturnachweisen). Nicht im
Haftungsverfahren, sondern allein in dem durch eine Berufung gemäß
§ 248 BAO ausgelösten Verfahren ist die Richtigkeit der
Abgabenvorschreibung zu prüfen. Eine allfällige Unrichtigkeit der
Abgabenvorschreibung hat daher keinen Einfluss auf die Frage der Berechtigung
eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung der
Haftungsschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen auszusetzen. Die
Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung setzt schon nach dem Gesetzeswortlaut
voraus, dass eine dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung noch
anhängig ist. Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine
Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht. Da über
die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Haftungsberufung bereits mit
Berufungsentscheidung vom 25.8.2004 entschieden wurde, kommt die Bewilligung
einer Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben schon
aus diesem Grund nicht mehr in Betracht (vgl. z.B. VwGH 3.10.1996, 96/16/0200).
Selbst wenn man die
Ansicht vertreten würde, dass die Erledigung der Haftungsberufung einer
(nachträglichen) Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht
entgegenstünde, und die Aussetzung der Einhebung daher bewilligt
würde, wäre im vorliegenden Fall für den Berufungswerber nichts
gewonnen. Gemäß
§ 212a Abs. 5 lit. b BAO wäre aufgrund der
bereits erfolgten Entscheidung über die Haftungsberufung gleichzeitig
wieder der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen. Nach
ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 21.7.1998, 98/14/0101) besteht keine
gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen
einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den
Zeitpunkt der abschließenden Berufungserledigung hinaus auszudehnen. Bei
einem anhängigen VwGH-Verfahren kann der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkannt werden, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht der Fall war
(Beschluss des VwGH vom 21.12.2004, AW 2004/14/0038). In Betracht käme
schließlich noch eine Stundung gemäß
§ 212 BAO, dies
jedoch nur bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
dieser Bestimmung."
Vom Masseverwalter wurde dem Finanzamt mit eingeschriebener
Post am 10.2.2005, beim Finanzamt eingelangt am 14.2.2005, eine Ausfertigung der
gegenständlichen Berufung vom 8.11.2004 übermittelt, und auf dieser
neben seiner Stampiglie und Unterschrift vermerkt: "Vom MV hiermit genehmigt.
10.02.2005".
Das Finanzamt leitete diese Eingabe an den
unabhängigen Finanzsenat weiter, bei dem sie am 16.2.2005
einlangte.
Von Seiten des Masseverwalters wurde am 21.2.2005
mitgeteilt, dass mit der Genehmigung der Berufung durch den Masseverwalter nicht
auch die Erteilung der Zustellvollmacht an die einschreitenden
Rechtsanwälte verbunden sei. Die gegenständliche Entscheidung
möge zu Handen des Masseverwalters zugestellt werden. Diese werde dann
umgehend an die einschreitenden Rechtsanwälte zur Kenntnisnahme
übermittelt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint,
oder insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in
denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder wenn das
Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit
der Abgabe gerichtet ist (§ 212a Abs. 2 BAO).
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis
zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind
zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so
steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen (§ 212a Abs. 3 BAO).
Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung
geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger
Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§
276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden (§ 212a Abs. 4 BAO).
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die
Berufung (Abs. 1) ergehenden Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung
oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu
verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden
dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so
tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf
Grund der Aussetzung ein (§ 212a Abs. 5 BAO).
Zu den einzelnen Einwendungen gegen die Abweisung des
Aussetzungsantrages in der gegenständlichen Berufung vom 8.11.2004 wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die oben wiedergegebenen Ausführungen der
erkennenden Behörde im Mängelbehebungsauftrag vom 2.2.2005 verwiesen.
Bereits dort wurde eingehend dargelegt, dass und aus welchen Gründen die
Einwendungen unberechtigt sind.
Es wurde darin auch ausgeführt, die Bewilligung einer
Aussetzung der Einhebung von Abgaben setze schon nach dem Gesetzeswortlaut
voraus, dass eine dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung noch
anhängig sei. Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung komme eine
Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht (so z.B. VwGH
3.10.1996, 96/16/0200).Über die
dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Haftungsberufung sei bereits mit
Berufungsentscheidung vom 25.8.2004 entschieden worden.
Eine andere Auslegung des § 212a BAO dahingehend, dass
auch nach Erledigung der einem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Berufung
eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung geboten sein könnte, ist
weder aus Rechtsschutzgründen erforderlich, noch wäre eine solche
Vorgangsweise aus verfahrensökonomischen Erwägungen
zweckmäßig. Wie bereits dargelegt wäre in einem solchen Fall
gleichzeitig mit der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a Abs. 5 dritter Satz wieder der Ablauf derselben zu verfügen.
Schon der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis
vom 11.12.1986, G 119/86, mit dem die Bestimmung des § 254 BAO aufgehoben
wurde, ausgeführt, das rechtsstaatliche Prinzip verlange
Rechtsschutzeinrichtungen, die nach ihrer Zweckbestimmung ein Mindestmaß
an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen. Es gehe nicht
an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer
potenziell rechtswidrigen Entscheidung zu belasten,
bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig
erledigt sei.
Als Folge dieses Erkenntnisses wurde die Bestimmung des
§ 212a in die BAO eingefügt. Auch nach Ansicht des
Verfassungsgerichtshofes muss das erwähnte Mindestmaß an faktischer
Effizienz einer Berufung nur bis zur endgültigen Erledigung des
Rechtsmittels gegeben sein. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens bedarf es
dieses Rechtsschutzes nicht mehr.
Einem Aussetzungsantrag kommen zwei Rechtswirkungen zu.
Gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO dürfen Einbringungsmaßnahmen
hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2
lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung
weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (vollstreckungshemmende
Wirkung).
Gemäß
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5, oder
6 gehemmt ist (säumniszuschlagshemmende Wirkung).
Durch diese Bestimmungen wird sichergestellt, dass für
den Rechtsschutzsuchenden mit dem Aussetzungsantrag ein Aufschub der
Zahlungsverpflichtung bewirkt wird.
Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer
Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines
diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht
stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine
Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides
zu (§ 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO).
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO ist eine mittels
Haftungsbescheid geltend gemachte Haftungsschuld binnen einer Frist von einem
Monat (ab Zustellung des Haftungsbescheides) zu entrichten. Wird innerhalb
dieser Frist nicht nur gegen den Haftungsbescheid Berufung erhoben, sondern
gleichzeitig auch die Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen
Abgaben beantragt, liegt ein zeitgerechter Aussetzungsantrag im Sinne des §
212a Abs. 7 zweiter Satz vor, dem vollstreckungs- und
säumniszuschlagshemmende Wirkung zukommt.
Bei Abweisung eines solchen zeitgerechten
Aussetzungsantrages steht zur Entrichtung der Haftungsschuld gemäß
§ 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO eine Nachfrist von einem Monat (ab
Zustellung des Abweisungsbescheides) zu.
Gemäß
§ 230 Abs. 2 BAO dürfen
während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten
Zahlungsfrist Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt
werden. Gemäß der bereits zitierten Bestimmung des § 217 Abs. 4
lit. b BAO fällt während dieser Zeit auch kein Säumniszuschlag
an. Innerhalb der Nachfrist des § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO dauert daher
die vollstreckungs- und säumniszuschlagshemmende Wirkung des
Aussetzungsantrages fort.
Wird innerhalb dieser Nachfrist gegen die Abweisung des
Aussetzungsantrages Berufung erhoben, ist auf die Bestimmung des § 212a
Abs. 4 BAO Bedacht zu nehmen. Demnach sind die für Anträge auf
Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die
Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Die beiden Wirkungen von Aussetzungsanträgen
(Vollstreckungs- und Säumniszuschlagshemmung) kommen daher auch Berufungen
gegen die Abweisung von Aussetzungsanträgen zu (Ritz, BAO², §
212a Tz 22).
Wird eine solche Berufung mit Berufungsentscheidung als
unbegründet abgewiesen, so ist dieser Spruch so zu werten, als ob die
Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch
übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle
des angefochtenen Bescheides tritt. Der erstinstanzliche Bescheid verliert
hiedurch jede selbstständige rechtliche Wirkung nach außen (Ritz,
BAO², § 289 Tz 3 mit Judikaturnachweisen). Im Ergebnis wird daher mit
der Berufungsentscheidung der Aussetzungsantrag abgewiesen.
Für die Entrichtung der Abgabenschuld steht dem
Berufungswerber daher eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der
Berufungsentscheidung zu (§ 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO). Innerhalb dieser
Frist besteht daher weiter Vollstreckungshemmung (§ 230 Abs. 2 BAO), und
fällt auch gemäß
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO kein
Säumniszuschlag an.
Kein anderes Ergebnis tritt ein, wenn trotz bereits
erledigter Berufung gegen den Haftungsbescheid einer Berufung gegen die
Abweisung eines zeitgerechten Aussetzungsantrages stattgegeben, und die
Aussetzung der Einhebung bewilligt wird. Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO
ist in diesem Fall aufgrund der bereits erfolgten Erledigung der Berufung gegen
den Haftungsbescheid gleichzeitig auch wieder der Ablauf der bewilligten
Aussetzung der Einhebung zu verfügen. Für die Entrichtung der Abgaben
steht sodann gemäß
§ 212a Abs. 7 erster Satz BAO eine Frist von
einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung
zu. Innerhalb dieser Frist besteht ebenfalls Vollstreckungshemmung
(§ 230 Abs. 2 BAO), und fällt gemäß
§ 217 Abs. 4
lit. b BAO kein Säumniszuschlag an.
Der unabhängige Finanzsenat teilt daher in jenen
Fällen, in denen ein zeitgerechter Aussetzungsantrag vorliegt, die vom
Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochene Ansicht,
dass ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung eine Bewilligung einer Aussetzung
der Einhebung nicht mehr in Betracht kommt. Eine solche ist in diesen
Fällen auch nach dem Normzweck (Effizienz des Rechtsschutzes) nicht
erforderlich, da die Abweisung des Aussetzungsantrages hinsichtlich der
säumnis- und vollstreckungshemmenden Wirkung zu keinem anderen Ergebnis
führt wie die nachträgliche Bewilligung der Aussetzung der Einhebung
samt dem gleichzeitig zu verfügenden Ablauf derselben.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 24.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wirkungen eines zeitgerechten AussetzungsantragesEffizienz des Rechtsschutzesbereits erledigte Berufung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0089-L/05
- Stammnummer
- 14309
- Gültig
- 24.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF