…108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet. (2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der…
…für die Frage der Verlängerbarkeit von Bedeutung. Gesetzliche Fristen sind nur dann verlängerbar, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Gesetzlich verlängerbare Fristen sind die Fristen zu Einreichung von Abgabenerklärungen, die Berufungsfrist sowie die Vorlageantragsfrist. Zu den nicht verlängerbaren Fristen gehören auch die Fristen des § 41 Abs…
…da die Frist gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 zu den nicht verlängerbaren Fristen gehört." Die von Ihnen angeführten Gründe ändern nichts daran, dass die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 verspätet beim Finanzamt eingebracht wurde. Es war spruchgemäß zu entscheiden." Dagegen…
…aufrechterhalten. Die Verordnung bestimmt klar und unmissverständlich, dass die Anträge spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu stellen sind. Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine nicht verlängerbare - EU-weit einzuhaltende - Ausschlussfrist (vgl. BFH, Urteil vom 23.10.2003, V R 48/01…
…ansässige Steuerpflichtige (79/1072/EWG). Die Verordnung bestimmt klar und unmissverständlich, dass die Anträge spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu stellen sind. Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine nicht verlängerbare - EU-weit einzuhaltende - Ausschlussfrist (vgl. BFH, Urteil vom 23. Oktober 2003…
…Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzliche Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Als gesetzlich verlängerbare Frist sei beispielsweise die Berufungsfrist…
…110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Eine solche nicht verlängerbare Frist liegt im gegenständlichen Fall vor. Da der Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2008/2009 unbestrittenermaßen nach dieser Frist, die am…
…1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Bei der im zitierten § 10 FLAG 1967 enthaltenen Limitierung der rückwirkenden Beihilfengewährung mit fünf Jahren handelt es sich unbestreitbar um eine derartige nicht verlängerbare Frist, sodass das Finanzamt die Familienbeihilfe…
…1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Bei der im zitierten § 10 FLAG 1967 enthaltenen Limitierung der rückwirkenden Beihilfengewährung mit fünf Jahren handelt es sich unbestreitbar um eine derartige nicht verlängerbare Frist, sodass das Finanzamt zu Recht…
…des § 245 Abs. 3 BAO, wonach die Berufungsfrist im Abgabenverfahren unter den dort umschriebenen Voraussetzungen verlängert werden kann, ist im Finanzstrafverfahren nicht anzuwenden. Die einmonatige Beschwerdefrist nach dem Finanzstrafgesetz ist demnach eine nicht verlängerbare Fallfrist (Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, Band 2, Rz. 3 zu …
…12.2007, wurde ein Antrag auf Rückvergütung der Elektrizitätsabgabe für das Jahr 2002 gestellt und wegen der fehlenden Berechnungsgrundlagen für die Höhe der Rückvergütung gleichzeitig um Fristerstreckung zum Nachreichen der fehlenden Angaben bis zum 15.1.2008 ersucht. Im Schreiben vom 15.1.2008, beim…
…Ablauf einer Frist, ohne dem Steuerpflichtigen die Gelegenheit zu geben, die Belege nachzureichen, rechtswidrig. Vorsorglich werde zur Fristenwahrung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. In einem ergänzenden Schriftsatz verwies die Bw. auf das Urteil des EuGH vom 27. September 2007, Rs. C-146/05…
… 245 Abs. 3 BAO aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Wie jede andere verlängerbare Frist darf auch die Erstreckung der Berufungsfrist nur über ein vor ihrem Ablauf gestelltes Ansuchen erfolgen (vgl. VwGH 22.2.1996, 93/15/0192, mwN). Ein solcher Antrag auf…
…sehen. Die Verordnung bestimmt klar und unmissverständlich, dass die Anträge spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu stellen sind. Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine nicht verlängerbare - EU-weit einzuhaltende - Ausschlussfrist (vgl. BFH, Urteil vom 23.10.2003, V R 48/01…
…sehen. Die Verordnung bestimmt klar und unmissverständlich, dass die Anträge spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu stellen sind. Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine nicht verlängerbare - EU-weit einzuhaltende - Ausschlussfrist (vgl. BFH, Urteil vom 23.10.2003, V R 48/01…
…aufrechterhalten. Die Verordnung bestimmt klar und unmissverständlich, dass die Anträge spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu stellen sind. Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine nicht verlängerbare - EU-weit einzuhaltende - Ausschlussfrist (vgl. BFH, Urteil vom 23.10.2003, V R 48/01…
…sehen. Die Verordnung bestimmt klar und unmissverständlich, dass die Anträge spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu stellen sind. Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine nicht verlängerbare - EU-weit einzuhaltende - Ausschlussfrist (vgl. BFH, Urteil vom 23.10.2003, V R 48/01…
…sehen. Die Verordnung bestimmt klar und unmissverständlich, dass die Anträge spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu stellen sind. Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine nicht verlängerbare - EU-weit einzuhaltende - Ausschlussfrist (vgl. BFH, Urteil vom 23.10.2003, V R 48/01…
… 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Bei der im zitierten § 10 FLAG 1967 enthaltenen Limitierung der rückwirkenden Beihilfengewährung mit fünf Jahren handelt es sich unbestreitbar um eine derartige nicht verlängerbare Frist, sodass das Finanzamt…
…sehen. Die Verordnung bestimmt klar und unmissverständlich, dass die Anträge spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu stellen sind. Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine nicht verlängerbare - EU-weit einzuhaltende - Ausschlussfrist (vgl. BFH, Urteil vom 23.10.2003, V R 48/01…