…nicht zu entnehmen, worin der tatbildmäßige Erfolg liegt. Des weiteren führt der Beschuldigte in der Berufung ins Treffen, es könne ihm nur ein Versuch zum Vorwurf gemacht werden, weil der Spruchsenat einen Erfolgseintritt nicht festgestellt habe und ein solcher auch nicht eingetreten sei. Der Beschuldigte…
…ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Bezogen auf …
…ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Bezogen auf …
…sei. Im Besonderen konnte ihm daher eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit nicht zur Last gelegt werden und wäre auch der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Gegen diese Entscheidung des Spruchsenates hat innerhalb offener Frist der Amtsbeauftragte Berufung erhoben, eine Bestrafung des Dr…
…des bösen Vorsatzes nahe liegt. Bei schwerem Verschulden fällt dem Täter eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last und der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges war ihm als wahrscheinlich - nicht etwa bloß als entfernt möglich - vorhersehbar. Schweres Verschulden liegt demnach nicht schon vor, wenn das durchschnittliche Maß…
…Unterlagen in ihren Steuererklärungen angegeben worden. Die Bw. habe die begangene Abgabenverkürzung nicht billigend in Kauf genommen und daher den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges einer Abgabenhinterziehung nicht als wahrscheinlich angenommen. Die Bw. habe es höchstenfalls in fahrlässiger Weise verabsäumt, die unterschiedlichen Dividenden und Zinsbescheinigungen zusätzlich…
…der Täter nicht den tatbildmäßigen Erfolg, sein Ziel ist nicht unbedingt dieser, sondern ein anderer, allenfalls sogar rechtlich unbedenklicher Erfolg, aber er weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist. Der Täter sieht also den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus…
…worden ist. Der tatbildmäßige Erfolg des § 36 Abs. 2 FinStrG, die Verkürzung von Eingangsabgaben, ist im gegenständlichen Fall nicht eingetreten, da der Abfertigungsbeamte im Zuge der Dokumentenkontrolle festgestellt hat, dass das Präferenzursprungszeugnis formell ungültig war. Somit ist es mangels Erfolgseintrittes beim Versuch der Tat geblieben…
…dass sich das Tatbild nicht verwirklicht. Indem der Beschwerdeführer die Pflichtverletzung durch die "berichtigte" Umsatzsteuervoranmeldung und die Einnahmen- und Ausgabenrechnung für 2007 dargelegt und so vor Festsetzung der Abgabe den tatbildmäßigen Erfolg abgewendet hat, liegt insoweit der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch vor. Der Beschwerde…
…Für den Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG genügt bereits bedingter Vorsatz. Der Täter bezweckt den tatbildmäßigen Erfolg nicht, er sieht seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraus, er hält ihn aber ernstlich für möglich und findet sich mit ihm ab. Der Täter findet sich…
…jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Wissentlichkeit bedeutet, dass der Täter weiß, dass der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges mit seiner Handlung sicher verbunden ist. Dass…
…die objektive Sorgfaltswidrigkeit bzw. die objektive Voraussehbarkeit des Erfolges nach dem von einem mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundenen, besonnenen und einsichtigen Menschen in der Lage des Täters an den Tag gelegten Verhalten bzw. dessen möglicher Schlussfolgerung auf einen tatbildmäßigen Erfolg, während die (zusätzlich…
…der den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Wissentlichkeit bedeutet, dass der Täter weiß, dass der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges mit seiner Handlung sicher verbunden ist. Bei einer Wissentlichkeit…
…der den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Wissentlichkeit bedeutet, dass der Täter weiß, dass der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges mit seiner Handlung sicher verbunden ist. Bei einer Wissentlichkeit…
…den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG verlangt auf der subjektiven Tatseite Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung. Bei einer Wissentlichkeit bezweckt der Täter nicht den tatbildmäßigen Erfolg…
…der Täter nicht den tatbildmäßigen Erfolg, sein Ziel ist nicht unbedingt dieser, sondern ein anderer, allenfalls sogar rechtlich unbedenklicher Erfolg, aber er weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist. Der Täter sieht also den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus…
…den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG verlangt auf der subjektiven Tatseite Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung. Bei einer Wissentlichkeit bezweckt der Täter nicht den tatbildmäßigen Erfolg…
…dass der Täter weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist. Der Täter sieht also den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus. Hier steht der Wissensfaktor im Vordergrund. Vorsätzliches Handeln bedeutet hier immer ein "Verwirklichenwollen" eines deliktstypischen Sachverhaltes (OGH 5.8…
…dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wissentlichkeit bedeutet, dass der Täter weiß, dass der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges mit seiner Handlung sicher verbunden ist. Auf den Willen, die Umsatzsteuer nicht zu entrichten, kommt es daher nicht an…
…verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (bedingter Vorsatz). Sieht der Täter dagegen den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus, handelt er wissentlich. Während für § 33 Abs. 1…