Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0152-W/03
Zehnjährige Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0152-W/03vom 01.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. August 2002 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15, vom 25. Juli 2002 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer und Einkommensteuer für 1993
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide vom
25. Juli 2002 werden ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) reichte am 24. Juli 2002
beim Finanzamt eine berichtigte Einkommensteuererklärung ein. Diese
Erklärung weicht von der ursprünglich eingereichten
Einkommensteuererklärung, auf Grund welcher erklärungsgemäß
der Einkommensteuerbescheid vom 1. August 1995 ergangen war, nur in
folgendem Punkt ab: Die berichtigte Erklärung weist Einkünfte
aus Kapitalvermögen in Höhe von S 152.156,00 aus, die
ursprüngliche Erklärung solche in Höhe von S 124.408,00.
Mit Bescheiden je vom 25.Juli 2002 nahm das Finanzamt eine
Wiederaufnahme des Verfahrens vor und berücksichtigte im nunmehr erlassenen
Einkommensteuerbescheid die in Höhe von S 152.156,00 erklärten
Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hiedurch errechnete sich eine
Abgabennachforderung in Höhe von € 612,85.
Die Bw. brachte das Rechtsmittel der Berufung ein und
begründete diese wie folgt:
Zum Zeitpunkt der Bescheidausstellung sei bereits die
fünf Jahre betragende Verjährungsfrist verstrichen gewesen. Die
zehnjährige Verjährungsfrist wäre nur bei hinterzogenen Abgaben
heranzuziehen gewesen. Einer Abgabenhinterziehung mache sich jedoch nur
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Wie bereits in der vorsorglichen Selbstanzeige vom
24.- Mai 2002 ausgeführt, habe bei der Bw. der Vorsatz zu einer
Abgabenverkürzung gefehlt.
Die Bw. habe in den Jahren 1993 bis 2000 Einkünfte aus
durch im Ausland bei verschiedenen Instituten zugeflossene Dividenden und Zinsen
aus geerbten Kapitalvermögen erzielt. Die Verwaltung dieses Vermögens
sei dem Bruder der Bw. oblegen. Dieser habe auch die jährlichen
Erträgnisaufstellungen der verschiedenen Institute erhalten und habe sie
der Bw. für ihre Veranlagung in Österreich zur Verfügung stellen
sollen. Die Bw. sei auf Grund der Erfahrenheit ihres Bruders in
Finanzverwaltungsangelegenheiten und auf Grund der von ihr über lange Jahre
hinweg erfahrenen Zuverlässigkeit ihres Bruders in Sachen der Abwicklung
von Finanz- und Erbschaftsangelegenheiten der gesamten Familie davon
ausgegangen, dass sie sich auf die von ihrem Bruder beigestellten Unterlagen
verlassen konnte. Dies sei, wie die Bw. feststellen habe müsse, trotz
zusätzlicher Nachfragen nur unzureichend der Fall gewesen.
Die Einkünfte seien an Hand der vom Bruder der Bw. zur
Verfügung gestellten Unterlagen in ihren Steuererklärungen angegeben
worden. Die Bw. habe die begangene Abgabenverkürzung nicht billigend in
Kauf genommen und daher den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges
einer Abgabenhinterziehung nicht als wahrscheinlich angenommen.
Die Bw. habe es höchstenfalls in fahrlässiger
Weise verabsäumt, die unterschiedlichen Dividenden und Zinsbescheinigungen
zusätzlich zu den Nachfragen eingehend auf Vollständigkeit zu
überprüfen. Die Durchschaubarkeit erschwerend sei für die Bw.
hinzugekommen, dass die jeweils zugeflossenen Gewinne von der Bw. nicht zur
Deckung ihrer Lebenshaltungskosten verwendet worden, sondern bei den
verschiedenen Instituten angelegt geblieben seien und sie daher auch kein
Gefühl für die Richtigkeit oder das Fehlen von Bescheinigungen
entwickeln habe können. Zusätzlich seien die Vermögenswerte auf
mehrere Banken in mehreren Ländern verteilt durch die Erbschaft sehr
unübersichtlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugegangen und durch
mehrere Umschichtungen weiterhin unübersichtlich geblieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 207 Abs. 2 BAO in der zum Zeitpunkt der
Erlassung der angefochtenen Bescheide geltenden Fassung bestimmte:
Die Verjährungsfrist beträgt bei den
Verbrauchsteuern, ... drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf
Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungsfrist zehn
Jahre.
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a
BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207
Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden
ist.
Ob eine Abgabe gemäß
§ 33 bzw.
§ 35 Abs. 2 und 3 FinStrG hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Ein
rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren ist somit für
die Annahme der 10 Jahre betragenden Verjährungsfrist nicht nötig.
Ebensowenig nötig ist die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens. Nach herrschender Auffassung gilt die
Unschuldsvermutung auch für die Beurteilung der hinterzogenen Abgabe (Ritz,
BAO - Kommentar², Tz. 15 zu § 207 mwN).
Betreffend den am 1. August 1995 erlassenen
Einkommensteuerbescheid lief die fünfjährige Verjährungsfrist mit
Ablauf des Jahres 2000 ab. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kam daher nur in
Betracht, wenn eine hinterzogene Abgabe festzusetzen war.
Die Beurteilung, ob tatsächlich von einer
Abgabenhinterziehung ausgegangen werden kann, ergibt Folgendes:
Die bezughabenden Akten der Strafsachenstelle
bezüglich der eingebrachten Selbstanzeige sind im Finanzamt in
Verstoß geraten. Es gilt daher auf Basis des vorliegenden Akteninhaltes
die Beurteilung vorzunehmen. Entscheidungswesentliche Bedeutung wird hierbei dem
Ausmaß der in Rede stehenden Abweichung der Einkünfte beigemessen.
Die Abweichung ist sowohl relativ als auch absolut gesehen nicht als gravierend
einzustufen. Auf Grund dieses Umstandes kann nicht mit Recht die Behauptung
aufgestellt werden, der Bw. hätte die nicht vollständige
Erklärung der Einkünfte auffallen müssen. Somit kann auch die
oben wiedergegebene Argumentation der Bw. nicht als unzutreffend erkannt werden.
Der Berufung war, da die Bescheide außerhalb der
fünfjährigen Verjährungsfrist erlassen wurden, somit Folge zu
geben.
Wien, am 1.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0152-W/03
- Stammnummer
- 22620
- Gültig
- 01.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF