…Strafrahmen von € 3.518,60, als strafmildernd neben dem Geständnis des Bw und dessen bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit auch die durch die umgehende Abgabenentrichtung erfolgte vollständige Schadensgutmachung sowie den zwischen Tatbegehung und Bestrafung verstrichenen relativ langen Zeitraum als strafmildernd gewertet. Insbesondere war bei der Strafzumessung…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr. Nikolaus F. Mair, wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 7. November 2002…
…und liegt keine Entrichtung vor. Wohl jedoch ist dieser besondere Lebenssachverhalt ein entsprechend strafmildernder Aspekt (siehe unten). Anders stellt sich der Sachverhalt für den Voranmeldungszeitraum Jänner 2010 nach Meinung des Berufungssenates dar: Hier hat zwar F ebenfalls nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, des 15…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat 5 Wien als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR MMag. Dr. Roland Schönauer sowie die Laienbeisitzer Ing. Michael Niedermayer und Ing. Wolfgang Pröglhöf als weitere Mitglieder des…
…Oktober 2011 nichts ändern, weil dieses jedenfalls nach dem 12. Oktober 2011 eingebracht worden sei. Bei der Strafbemessung wurden als strafmildernd die Selbstanzeige, die teilweise Schadensgutmachung sowie der kurze Zeitraum, als erschwerend eine Vorstrafe berücksichtigt. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten…
…60,00 € bestimmt. Zur Begründung des Strafausspruches wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass das vom Bw. abgelegte Tateingeständnis als strafmildernd, eine einschlägige Vorstrafe hingegen als erschwerend zu berücksichtigen gewesen sei. Bei einem gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 5.000,00 € und der ebenfalls…
…€ bestimmt. Zum Strafausspruch wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass das vom Bw. abgelegte Tatsachengeständnis als strafmildernd, eine (einschlägige) Vorstrafe hingegen als straferschwerend zu berücksichtigen gewesen sei. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 7. Jänner 2010 (Datum der Postaufgabe des…
…1 und 2) FinStrG, angesichts der erschwerend zu wertenden diversen Vorstrafen und des sich strafmildernd auswirkenden Umstandes der schwierigen finanziellen und persönlichen Situation und den sonstigen (gesetzlichen) Strafzumessungsgründen, die verhängten Strafen tat- und schuldangemessen seien. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die form- und fristgerechte Berufung…
…des § 23 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe von € 10.000,00 (in Worten Euro zehntausend) verhängt. Als strafmildernd werden die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das Wohlverhalten seit der lange zurück liegenden Tat sowie der Umstand, dass das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat…
…jeweilige) Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen zumindest ernsthaft für möglich gehalten bzw. die (jeweils) eingetretene Abgabenverkürzung für gewiss gehalten habe. Unter Berücksichtigung der schwierigen finanziellen Situation des Beschuldigten, der gänzlichen Schadensgutmachung, jeweils als strafmildernd, sowie des vorliegenden Straferschwerungsgrundes des Rückfalles iSd. § 41 Abs…
… 33 Abs. 5 FinStrG sowie der gesetzlichen Strafzumessungsgründe des § 23 FinStrG, insbesondere der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit als strafmildernd, der wiederholten Begehung als straferschwerend und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sowie dem Umstand, dass der Beschuldigte nicht mehr länger gewerblich tätig sei, gelangte das Finanzamt zu der…
…anzusehen. Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, der teilweisen Schadensgutmachung, des Geständnisses und der finanziellen Schwierigkeiten als strafmildernd sowie dem langen Tatzeitraum als erschwerend, seien die spruchgemäßen Strafen auszusprechen gewesen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 1. Juni 2006…
…Begehungsweise im Sinne des § 38 Abs.1 lit.a FinStrG wurde vom Erstsenat nicht aufgegriffen. Hinsichtlich der Strafausmessung wurde eben dieses Geständnis, die (finanzstrafrechtliche) Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie die teilweise Schadensgutmachung als strafmildernd, der lange Tatzeitraum hingegen als straferschwerend gewertet, sodass, ausgehend von einem Strafrahmen…
…daher auch keine Möglichkeit gehabt, an dieser teilzunehmen, sich zu rechtfertigen oder allenfalls strafmildernde Umstände vorzubringen. Mit dem Bescheid vom 14. Jänner 2013 wies das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Begründung ab, der Bescheid über die Einleitung…
…siehe oben) steht als erschwerend die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum hinweg entgegen. Als strafmildernd zu bedenken ist auch die vom Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme am 28. März 2011 vor dem Spruchsenat gezeigte teilweise Schuldeinsicht (wenngleich er gerade auch bei dieser Einvernahme…
…Strafneubemessung durch den Berufungssenat die geständige Rechtfertigung des Bw. zur Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Schuldspruch b) des angefochtenen Erkenntnisses] als strafmildernd zu berücksichtigen. Weiters ist dazu auszuführen, dass das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen keinen Erschwerungsgrund darstellt, weil durch die in § 21 Abs…
…§ 34 Abs. 1 Z 10 StGB) und die infolge der Ausschüttung der Konkursquote zumindest teilweise eingetretene Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1 Z 15 StGB) - als strafmildernd - und die von der Bw. in der Berufungsverhandlung dargestellte persönliche und wirtschaftliche Situation (mtl. Einkünfte iHv. ca. 1.400,00…
…betreffen. Dies sei der Beschuldigten aufgrund der Vorjahre jedenfalls bekannt gewesen bzw. habe sie selbst auf die umsatzsteuerliche Pauschalierung verzichtet. Bei der Strafbemessung wurden als strafmildernd die Schadensgutmachung und die Unbescholtenheit der Beschuldigten gewertet, als erschwerend das fortgesetzte Verhalten. Gegen das Erkenntnis vom 12. Februar…
…Teilfaktum der Einkommensteuerhinterziehung 2010) beim Versuch geblieben ist (vgl. § 34 Abs. 1 Z 13 StGB), jeweils als strafmildernd, und den kumulativ vorliegenden (erschwerenden) Aspekten des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB (mehrere strafbare Handlungen über einen längeren Zeitraum), zusätzlich noch die für den Beschuldigten sprechende…
…91.030,01, die verhängte Geldstrafe demnach 16,48 Prozent des Gesamtstrafrahmens. Bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat wurden strafmildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellungen und als erschwerend das Zusammentreffen von Finanzvergehen und die Tatwiederholung gewertet. Dem Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde I. Instanz ist…