Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0064-I/02
Strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige im Fall von über 2 Jahre dauernden Ratenzahlungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0064-I/02vom 06.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einer Selbstanzeige kommt nur insoweit strafbefreiende Wirkung zu, als die sich daraus ergebenden strafrelevanten Beträge (hier: Umsatzsteuer) im Falle einer bewilligten Zahlungserleichterung innerhalb von zwei Jahren ab Erstattung der Selbstanzeige entrichtet werden. Der erst nach Ablauf dieser Frist erfolgte Teil der Ratenzahlungen wirkt lediglich als Schadensgutmachung strafmildernd.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr. Nikolaus F. Mair, wegen
des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 7. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. Oktober 2002
betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG)
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Der bekämpfte
Einleitungsbescheid wird insoweit abgeändert, als die Verkürzung an
Umsatzsteuer 14.314,00 € beträgt.
Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bf. erstattete am
12. April 2002 vor dem Beginn einer vom Finanzamt Innsbruck in seinem
Unternehmen durchgeführten Betriebsprüfung Selbstanzeige, wonach er in
den Jahren 1994 bis 1998 Umsatzsteuer mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit in der Höhe von 1,000.000,00 S hinterzogen
habe.
Mit dem Bescheid vom
19. April 2002 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 1998 mit
74.792,48 € (Nachfrist gemäß
§ 210 Abs. 4
BAO 27. Mai 2002) fest. Am 27. Mai 2002 entrichtete der Bf. einen
Teilbetrag in der Höhe von 36.792,48 € und beantragte
hinsichtlich des Restbetrages von 38.000,00 € die Entrichtung in
monatlichen Teilzahlungen (Eingabe vom 23. Mai 2002). Diesem Ansuchen wurde
im Berufungsverfahren im Jänner 2003 mit der Erlassung einer zweiten
Berufungsvorentscheidung stattgegeben. Ein weiteres, am 18. März 2004
eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen wurde mit dem Bescheid vom
24. März 2004 stattgebend erledigt.
Mit dem Bescheid vom
10. Oktober 2002 leitete das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf.ein Finanzstrafverfahren
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht
bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die
Monate 1-12/1998 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von
31.470,40 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten. In der Begründung wurde auf die Feststellungen im
Betriebsprüfungsbericht vom 16. April 2002 sowie auf die
Ausführungen des Bf. in der Selbstanzeige verwiesen. Die von der
Selbstanzeige umfassten Abgabenbeträge seien nur zum Teil entrichtet
worden, weshalb dieser nur zum Teil strafbefreiende Wirkung
zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 7. November 2002,
in der er vorbringt, das Zahlungserleichterungsverfahren (Stundungsansuchen vom
23. Mai 2002) sei noch nicht abgeschlossen. Da dem Ansuchen mit Sicherheit
entsprochen werde, sei die Selbstanzeige nach wie vor als strafbefreiend
anzusehen.
Laut Buchungsabfrage vom
2. September 2004 wurde am Abgabenkonto des Bf. bis 12. April 2004 von
der Umsatzsteuer 1998 ein Betrag in der Höhe von 60.478,08 €
getilgt. Der Betrag setzt sich zusammen aus der Anzahlung des Bf. in der
Höhe von 36.792,48 € am 27. Mai 2002, den ohne
Verrechnungsweisung erteilten Einzahlungen des Bf. in der Zeit vom 6. Juni
2002 bis 5. April 2004 in der Höhe von 22.412,07 € und den
am Abgabenkonto am 18. September 2002 und am 7. Dezember 2003
verbuchten Gutschriften in der Höhe von 1.273,53 €.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 29
Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat,
insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten
Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt
(Selbstanzeige).
War gemäß
Abs. 2 leg.cit. mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein
sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit
ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Festsetzung der
Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die
sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet, den
Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die
Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub
zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu
berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der
Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes
ist eine Zahlungserleichterung hinsichtlich der geschuldeten Beträge
möglich, doch muss die Entrichtung - auch wenn die Zahlungserleichterung
darüber hinaus gewährt wurde - innerhalb der Frist von zwei Jahren
erfolgen.
Diese Frist beginnt bei selbst
zu berechnenden Abgaben (Umsatzsteuer) mit der Einbringung der Selbstanzeige, im
vorliegenden Fall somit am 12. April 2002 zu laufen.
Aus der Verwendung des Wortes
"insoweit" in § 29 Abs. 2, 1. Satz FinStrG geht hervor, dass
Straffreiheit in dem Umfang eintritt, in dem die geschuldeten Beträge
rechtzeitig entrichtet werden (Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz,
3. Aufl., Band 1, S. 504 oben).
Im vorliegenden Fall wirkt die
Selbstanzeige vom 12. April 2002 nur hinsichtlich jenes Teilbetrages
strafbefreiend, den der Bw. bis 12. April 2004 entrichtet hat. Nach der
Aktenlage wurden in diesem Zeitraum am Abgabenkonto 60.478,08 € an
Umsatzsteuer entrichtet. Es verbleibt daher ein strafrechtlich relevanter Betrag
in der Höhe von 14.314,00 €
(74.792,48-60.478,08=14.314,40).
Auch wenn das
Zahlungserleichterungsverfahren hinsichtlich des aushaftenden
Umsatzsteuer-Restbetrages noch nicht abgeschlossen ist, kommt der Selbstanzeige
hinsichtlich der vom Bf. nach Ablauf der Zweijahresfrist getätigten
Zahlungen nach der Bestimmung des § 29 Abs. 2 FinStrG
strafbefreiende Wirkung nicht zu.
Weitere Einwendungen gegen den Einleitungsbescheid wurden
nicht erhoben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
6. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0064-I/02
- Stammnummer
- 11682
- Gültig
- 06.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF