Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0091-L/06
Berufung gegen Straferkenntnis des Einzelbeamten wegen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0091-L/06vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen HS, Gastwirt, geb. 19XX, whft. in F, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
28. August 2006 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Linz, vertreten durch
Hofrat Dr. Georg Sperneder, vom 12. April 2006,
SN 046-2005/00387,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe und hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert:
Über den Beschuldigten wird
gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm. 21 Abs. 1, 2 und 3
FinStrG eine Zusatzgeldstrafe von
900,00 €
(in
Worten: neunhundert Euro)
verhängt.
Gemäß
§ 20
FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
mit
9 Tagen
festgesetzt.
Gemäß
§ 185
FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 90,00 €
und die gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festzusetzenden Kosten des
Strafvollzuges zu ersetzen.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 12. April 2006,
SN 046-2005/00387, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt,
vorsätzlich im Bereich des genannten Finanzamtes als Abgabepflichtiger
durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung (von
Umsatzsteuervorauszahlungen), somit unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine
Verkürzung von Umsatzsteuer für die Monate März bis Juni 2005
iHv. (insgesamt) 4.398,31 € bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben und dadurch das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn, unter
Berücksichtigung der mit Strafverfügung des Finanzamtes Linz vom
16. August 2005, SN 046-2005/00146-001, wegen Finanzvergehen
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, begangen durch
die vorsätzliche Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für
die Monate Jänner bis Dezember 2002 und 2004 sowie Jänner 2005 iHv.
insgesamt 10.083,27 €, gegen den Bw. ausgesprochenen Geldstrafe von
3.000,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Tage), gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 3 FinStrG eine
Zusatzstrafe in der Höhe von 1.000,00 € verhängt und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen
ausgesprochen.
Die (vom Beschuldigten zu tragenden) Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG pauschal mit 100,00 € bestimmt.
Begründend verwies die Finanzstrafbehörde erster
Rechtsstufe im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens zu
SN 046-2005/00146-001 sowie darauf, dass für die nunmehr
verfahrensgegenständlichen Voranmeldungszeiträume, für die die
Umsatzsteuer an Hand der vom Masseverwalter vorgelegten Unterlagen iHv.
1.370,49 € (03/2005); 1.077,11 € (04/2005);
784,94 € (05/2005) und 1.165,77 € (06/2005) festgesetzt
worden sei, vom dafür verantwortlichen Bw. weder Voranmeldungen abgegeben,
noch (entsprechende) Zahlungen geleistet worden seien, obwohl er sowohl von der
Fälligkeit der Umsatzsteuer (-vorauszahlungen) als auch von der im
Falle der Nichtentrichtung der Vorauszahlungen bestehenden
Erklärungspflicht gegenüber der Abgabenbehörde Kenntnis gehabt
habe.
Unter Berücksichtigung des § 33 Abs. 5
FinStrG sowie der gesetzlichen Strafzumessungsgründe des § 23
FinStrG, insbesondere der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit als
strafmildernd, der wiederholten Begehung als straferschwerend und der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sowie dem Umstand,
dass der Beschuldigte nicht mehr länger gewerblich tätig sei, gelangte
das Finanzamt zu der angeführten Strafausmessung.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 28. August 2006, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Er sei seit September 2005 im Privatkonkurs und
unterlägen alle Finanzamtszahlungen der Konkursmasse. Weiters sei zu
bedenken, dass er zurzeit nur über ein geringes Einkommen verfüge, aus
dem auch die Konkursforderungen zu begleichen seien. Es werde daher ersucht, den
angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach den Akten des Abgaben- und Finanzstrafverfahrens
(StNr. 12, ABNr. 34 sowie SN 046-2005/00146-001) hat der seit
März 2000 (vgl. FN 56 des Landesgerichtes Linz) im Gastgewerbe,
zuletzt unter der Bezeichnung HB in L (bis zur Betriebseinstellung am
31. August 2005), unternehmerisch tätige Bw., über dessen
Vermögen mit Beschluss des Bezirksgerichtes Freistadt vom 5. September
2005, Az. 78, das mittlerweile mit Gerichtsbeschluss vom
29. März 2006 wiederum aufgehobene Schuldenregulierungsverfahren
(Zahlungsplan: 16 % der Konkursforderungen, zahlbar in sieben Raten,
beginnend ab 10. März 2007 bis 10. März 2013)
eingeleitet worden war, als bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des genannten
Schuldenregulierungsverfahrens und bis zur Bestellung des Masseverwalters
abgabenrechtlich Verantwortlicher der zuletzt genannten (Einzel-) Firma für
die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume März bis Juni 2005 weder
Vorauszahlungen iHv. 1.370,49 € (03/2005), 1.077,11 €
(04/2005), 784,94 € (05/2005) und 1.165,77 € (06/2005; vgl.
dazu die Feststellungen zu ABNr. 34 bzw. StNr. 12) entrichtet, noch
die diesfalls beim Finanzamt entsprechend der Vorschrift des § 21
Abs. 1 UStG 1994 einzureichenden Voranmeldungen abgegeben und wurde damit
(vgl. zB. VwGH vom 26. Mai 2004, 2001/14/0189) unter Verletzung der
Pflichten des § 21 UStG 1994 eine Abgabenverkürzung in der im
Spruch des Erstbescheides angeführten Höhe bewirkt.
Auf einen entsprechenden, hinsichtlich der Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bedingten Vorsatz und
hinsichtlich der Abgabenverkürzung den Verschuldensgrad der Wissentlichkeit
erfordernden Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
kann, entsprechend den Begründungsausführungen der Erstinstanz, daraus
geschlossen werden, dass dem Bw., der mit der (unbeeinsprucht) in Rechtskraft
erwachsenen Strafverfügung des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 16. August 2005, SN 046-2005/00146-001,
bereits des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, begangen durch die
(vorsätzliche) Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Abgabe
von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer, sohin unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate
Jänner bis Dezember 2002 und 2004 sowie Jänner 2005 und die Bewirkung
einer Abgabenverkürzung iHv. insgesamt 10.083,27 €, für
schuldig erkannt worden war, als langjährig unternehmerisch, davon seit
April 2001 als Einzelunternehmer (vgl. Betriebseröffnungsanzeige vom
10. August 2001 laut Veranlagungsakt) tätiger Person sowohl die
grundlegende Systematik der Umsatzsteuer und die ihm obliegenden
unternehmerischen Pflichten des § 21 UStG 1994 als auch die
Folgewirkungen einer Nichteinhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten (beim
Abgabengläubiger) hinreichend bekannt waren (vgl. zB. VwGH vom
6. Dezember 1990, 90/16/0153, bzw. OGH vom 10. März 1992,
14 Os 15/92). Dies gilt auch umso mehr, als weder in der vorliegenden,
sich gegen das nach trotz ordnungsgemäßer Ladung in Abwesenheit des
Beschudigten durchgeführten mündlichen Verhandlung (vgl.
§ 126 FinStrG) ergangene Straferkenntnis richtenden Berufung noch im
Strafverfahren SN 046-2005/00146-001 gegen den betreffenden, von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz erhobenen Schuldvorwurf sachlich
begründete Einwendungen erhoben wurden.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG ist die
so auch für gegenständliche Berufungsverfahren gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG als erwiesen anzusehende
Abgabenhinterziehung, die sich jedoch mangels der Erkennbarkeit konkreter
Hinweise für einen Fortsetzungszusammenhang der einzelnen Tathandlungen
(vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K 1/30) als eine Mehrzahl von gleichartigen, dem Regelungsregime des
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG unterliegenden Einzelvergehen
darstellt, mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages,
hier somit 4.398,31 €, zu ahnden.
Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzstrafverfahrens
bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das
er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte
bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese
darf das Höchstausmaß der Strafe nicht übersteigen, die für
die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die
Strafe nicht übersteigen, die nach Abs. 1 und 2 zulässig und bei
gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären (§ 21 Abs. 3
FinStrG).
Gemäß
§ 23 Abs. 1 und 2 FinStrG
sind für die Strafbemessung die Schuld des Täters sowie die, nicht
schon die Strafdrohung bestimmenden, Erschwerungs- und Milderungsgründe
iSd. §§ 33 f Strafgesetzbuch, BGBl 1974/60 idgF.
(StGB), heranzuziehen. Für die Bemessung der Geldstrafe sind
gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG auch die (aktuellen)
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters angemessen zu berücksichtigen,
wobei allerdings der Umstand, dass die Geldstrafe vom Beschuldigten
(voraussichtlich) nicht oder allenfalls nur unter Schwierigkeiten aufgebracht
werden kann, der Festsetzung einer Geldstrafe grundsätzlich nicht
entgegensteht (vgl. zB. VwGH vom 21. Mai 1997, 96/14/0120).
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem
Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen (§ 23 Abs. 4
FinStrG idFd. StReformG 2005, BGBl I 2004/57 ab 5. Juni 2004).
Berücksichtigt man, dass sich das Verschulden des bis
zum Finanzstrafverfahren SN 046-2005/00146-001 finanzstrafrechtlich
unbescholtenen Bw. (vgl. § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB), der in
einer wohl schon angespannten wirtschaftlichen Situation offenbar die bereits im
betrieblichen Rechenwerk enthaltenen errechneten Umsatzsteuerbeträge
(Zahllasten) nicht abgeführt bzw. dem Finanzamt nicht bekannt gegeben und
sich dadurch, gleichsam zu Lasten des Abgabengläubigers, einen
(zusätzlichen) Kredit zur Aufrechterhaltung seines Betriebes verschafft
hat, als nicht untypisch iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
darstellt, den ausdrücklichen Erschwerungsgrund der wiederholten
Tatbegehung (§ 33 Z. 1 StGB), sowie innerhalb der oben
angeführten Grenzen die derzeitige, infolge der Zahlungsverpflichtungen aus
dem Schuldenregulierungsverfahren angespannte finanzielle Ausgangssituation, so
kann va. angesichts des zusätzlichen Milderungsgrundes des § 34
Abs. 1 Z. 10 StGB, auch unter Bedachtnahme auf die ebenfalls
heranzuziehenden, hier durch den aktenkundigen Umstand, dass der Bw. seit
Oktober 2005 nicht mehr unternehmerisch tätig ist und nur mehr
Einkünfte iSd. § 25 EStG 1988 bezieht (vgl. StNr. 910),
eingeschränkten präventiven Aspekte einer Finanzstrafe die im
Ersterkenntnis ausgesprochene Geldstrafe auf 900,00 €, de.
annähernd 10,23 % des gesetzlichen Strafrahmens, reduziert werden.
Einer weiteren Verringerung der Geldstrafe stehen jedoch, neben der oa.
Vorschrift des § 23 Abs. 4 FinStrG, insbesondere
generalpräventive Erwägungen entgegen, als ja ein nicht unwesentlicher
Strafzweck des FinStrG auch die Hintanhaltung künftiger gleichgelagerter
Finanzvergehen durch Dritte bildet (vgl. zB. VwGH vom 28. Oktober 1992,
91/13/0130).
Gleiches gilt hinsichtlich der gemäß
§ 20 FinStrG zwingend für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe innerhalb des Rahmens von bis zu sechs Wochen auszusprechenden
Ersatzfreiheitsstrafe, wobei hier allerdings der derzeitigen (angespannten) Lage
des Beschuldigten keine Bedeutung zukommt. Entsprechend dem bereits zur
Geldstrafe Ausgeführten und der allgemeinen Spruchpraxis kann mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen, de. annähernd einem Fünftel
der zulässigen Höchststrafe, das Auslangen gefunden werden.
Die Neufestsetzung des vom Beschuldigten zu tragenden
(pauschalen) Kostenersatzes ergibt sich aus Abs. 1 lit. a der dazu im
Spruch angeführten Bestimmung des FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 5.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0091-L/06
- Stammnummer
- 31823
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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