Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0047-L/05
Berufung des Beschuldigten wegen des Strafausmaßes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0047-L/05vom 27.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer
Dr. Karl Penninger und Christian Nemeth als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen R, vertreten durch die "die
wirtschaftsberater" Freynschlag Ganner Halbmayr Mitterer
SteuerberatungsgmbH, Pillweinstraße 30, 4020 Linz, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 23. Juni 2005 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. April 2005,
StrNr. 046-2004/00129-001, nach der am 27. April 2006 in
Anwesenheit des Beschuldigten, aber in Abwesenheit seines Verteidigers und der
nebenbeteiligten S GmbH, in Anwesenheit des Amtsbeauftragten AR Gottfried
Haas sowie der Schriftführerin Klaudia Sibertschnig
durchgeführten mündlichen Verhandlung,
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge
gegeben
und die angefochtene Entscheidung in ihrem
Ausspruch über die Strafe dahingehend abgeändert, dass
gemäß
§§ 33 Abs. 5 FinStrG iVm. 21 Abs. 1
und 2 FinStrG über ihn eine
Geldstrafe
in Höhe von
€
19.000,--
(in
Worten: Euro neunzehntausend)
und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
sechsundzwanzig
Tagen
verhängt
wird.
II.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
vom 15. April 2005, SNr 2004/00129-001, hat der
Spruchsenat III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz R in dem mit Bescheid vom
30. September 2004 gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
eingeleiteten Finanzstrafverfahren für schuldig erkannt, vorsätzlich
im Bereich des Finanzamtes Linz als Verantwortlicher der Firma S-GmbH durch die
Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2000 bis 2002 in Höhe von
€ 43.482,04 (2000: ATS 90.000,-- bzw. € 6.540,56; 2001: ATS 240.000,--
bzw. € 17.441,48 und 2002: € 19.500,--) und an Umsatzsteuer betreffend
die Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 in Höhe von € 28.988,02 (2000: ATS
60.000,-- bzw. € 4.360,37; 2001: ATS 160.000,-- bzw. € 11.627,65 und
2002: € 13.000,--) dadurch bewirkt zu haben, dass er Umsätze im
Ausmaß von knapp € 145.000,-- in seinem steuerlichen Rechenwerk
verschwieg, und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 (ergänze: iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2) FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von € 20.000,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser
Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe
von vier Wochen verhängt.
Die von R zu tragenden Kosten
des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1
lit. a FinStrG pauschal mit € 363,-- bestimmt.
Weiters wurde gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG für die Entrichtung der Geldstrafe eine
Haftung der nebenbeteiligten S GmbH mit dem Beschuldigten
ausgesprochen.
In seiner Begründung
verwies der erkennende Senat im Wesentlichen auf die Ergebnisse einer von der
zuständigen Abgabenbehörde bei der S GmbH durchgeführten
Betriebsprüfung und auf ein vollinhaltliches und im Einklang mit der
übrigen Aktenlage stehendes Geständnis des Beschuldigten.
Eine offenbar vorliegende
gewerbsmäßige Begehungsweise im Sinne des § 38 Abs.1 lit.a
FinStrG wurde vom Erstsenat nicht aufgegriffen.
Hinsichtlich der
Strafausmessung wurde eben dieses Geständnis, die (finanzstrafrechtliche)
Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie die teilweise Schadensgutmachung als
strafmildernd, der lange Tatzeitraum hingegen als straferschwerend gewertet,
sodass, ausgehend von einem Strafrahmen von knapp € 145.000,-- (konkret
€ 144.940,12), in Abwägung der gesetzlichen Strafzumessungsgründe
ein Strafbetrag in Höhe von € 20.000,-- bzw. eine
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen tat- und schuldangemessen erschienen
sei.
Zum Haftungsausspruch für
die Nebenbeteiligte wurde auf die bezogene Gesetzesstelle
verwiesen.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die vom ausgewiesenen Vertreter form- und fristgerecht
eingebrachte und sich ausdrücklich lediglich gegen die Strafhöhe
richtende Berufung des Beschuldigten vom 23. Juni 2005, wobei im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Im
Erkenntnis des Erstsenates seien die Milderungsgründe nicht ausreichend
gewürdigt worden. Der Beschuldigte sei voll geständig gewesen, habe
volle Schadensgutmachung geleistet und sei die gesamte Steuernachzahlung zur
Gänze bezahlt worden. Einen weiteren Milderungsgrund stelle der mit den
bürgerlichen Werten in Einklang stehende Lebenswandel des Beschuldigten
dar, sodass daher beantragt werde, die Geldstrafe mit € 18.000,--
festzusetzen.
Eine
Berufung des Amtsbeauftragten oder der nebenbeteiligten S GmbH liegt nicht
vor.
Im
Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde die
gegenständliche Sach- und Rechtslage ausführlich
erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zur Sache des
gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens festzustellen, dass zum Zeitpunkt
der (nunmehrigen) Entscheidung des Berufungssenates über die vorliegende
Strafberufung der von allen Parteien des Verfahrens unangefochtene
erstinstanzliche Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu
VwGH vom 4. September 1992, 91/13/0021, ÖStZB 1993, 360 bzw. VwGH vom
19. Oktober 1995, 94/16/0123), sodass bei der dem Unabhängigen
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz obliegenden
Senatsentscheidung im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG sowohl von
den im Schuldspruch des Spruchsenates enthaltenen Taten und insbesondere von den
in der näheren Tatumschreibung angeführten
Verkürzungsbeträgen iSd. § 33 Abs. 3 FinStrG auszugehen
ist (vgl. VwGH vom 29. Juni 1999, 98/14/0177, ÖStZB 1999, 710 bzw.
auch UFS vom 13. November 2003, FSRV/0055-L/03).
Anhaltspunkte in Richtung einer
trotz der obigen Ausführungen etwa in Folge einer sich erst im
Berufungsverfahren erschließenden (gegenteiligen bzw. ergänzenden)
Beweislage gebotenen Korrektur der allenfalls aber lediglich in die
verfahrensgegenständliche neuerliche Strafausmessung einfließenden
Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Tatumschreibung, lässt die
Aktenlage, derzufolge R mit dem hinsichtlich des unangefochtenen und daher in
Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruch vom 15. April 2005 der
Hinterziehung von Kapitalertrag- und Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis
2002 in Höhe von insgesamt € 72.470,06 gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt worden war, im Anlassfall nicht
erkennen.
Entsprechend dem Vorbringen des
Beschuldigten im Berufungsverfahren (Berufungsverhandlung) ist bei den ansonsten
unverändert aus dem Erstverfahren zu übernehmenden persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen des zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht mehr
als Geschäftsführer des bereits seit April 2004 von seiner Tochter
(als Geschäftsführer) geleiteten Nebenbeteiligten tätigen,
sondern bereits in der Pension befindlichen R davon auszugehen, dass er derzeit
über einen monatlichen Pensionsbezug in Höhe von € 1.720,-- netto
und über Einkünfte aus der Vermietung von
Geschäftsräumlichkeiten an seiner Wohnanschrift sowie über den
bereits im Wesentlichen im Ersterkenntnis festgestellten Vermögensstand
(vgl. insbesondere Seite 3f bzw. der Entscheidungsbegründung vom
15. April 2005) verfügt.
Weiters ist in Abänderung
bzw. Ergänzung zur Erstentscheidung hinsichtlich des durch die erwiesenen
Abgabenverkürzungen beim Abgabengläubiger eingetretenen Schadens
nunmehr infolge der Entrichtung des gesamten Abgabenbetrages zur StNr. 126/4830
der S GmbH (Buchungsabfrage vom 24. März 2006) von einer vollständigen
Schadensgutmachung im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 15 StGB iVm.
§ 23 Abs. 2 FinStrG auszugehen.
Die sich
für die nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG in Zusammenhang mit
§ 33 Abs. 5 FinStrG zu verhängende Geldstrafe aus den
erstinstanzlich festgestellten Abgabenverkürzungsbeträgen zu
ermittelnde bzw. hinsichtlich der (zwingend auszusprechenden)
Ersatzfreiheitsstrafe aus der Bestimmung des § 20 Abs. 2 letzter
Satz FinStrG abzuleitende Strafobergrenze beträgt im Anlassfall
(unverändert gegenüber dem Erstverfahren) € 144.940,12 bzw. drei
Monate.
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage für die Bemessung sowohl der Geld-
als auch der Ersatzfreiheitsstrafe die Schuld des Täters, wobei
gemäß Abs. 2 leg. cit. auch die Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen sind. Die Strafbemessungsvorschriften der
§§ 32 bis 35 StGB gelten dabei sinngemäß. Ebenso sind
gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG für die Ausmessung der
Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu
berücksichtigen.
Die Strafausmessung innerhalb
des oben beschriebenen gesetzlichen Rahmens stellt - unter Heranziehung
bzw. nach Abwägung der vorangeführten Gründe - eine
behördliche Ermessensentscheidung dar, bei der allerdings (zusätzlich)
zu bedenken ist, dass die Verhängung von Strafen nach dem FinStrG zum Einen
den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abhalten und zum Anderen
auch einer künftigen Begehung von Finanzvergehen durch Dritte entgegen
wirken soll. Bei einer im Rechtsmittelverfahren zu treffenden Strafentscheidung
sind auch die erst während des Berufungsverfahrens eingetretenen, für
die Strafzumessung (ebenfalls) relevante Umstände bzw. Gegebenheiten
entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 12. Februar 1982,
81/04/0100).
Im vorliegenden Anlassfall
stellt sich das Verschulden des R, der als maßgeblicher
Unternehmensverantwortlicher für die S GmbH in den für die
Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 erstellten und eingereichten
Abgabenerklärungen tatsächlich erzielte Umsätze bzw. vereinnahmte
Erlöse von insgesamt € 144.940,11 (2000: ATS 300.000,-- bzw. €
21.801,85; 2001: ATS 800.000,-- bzw. € 58.138,27 und 2002: €
65.000,--) in der Form gegenüber dem Fiskus verschwiegen hat, dass -
von ihm veranlasst - kassierte Barerlöse für die im Rahmen der
Unternehmens-Aufträge verrechnete Arbeitszeit einfach nicht in das
innerbetriebliche, den Abgabenerklärungen zu Grunde gelegte Rechenwerk
aufgenommen worden waren, obwohl er es zumindest ernsthaft für möglich
hielt, dass durch eine derartige Vorgangsweise die ihn als steuerrechtlich
Verantwortlichen treffende abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
verletzt werde und ein derartiges Handeln eine entsprechende
Abgabenverkürzung (hier im Ausmaß von insgesamt € 72.470,06)
nach sich ziehen werde (vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG), sowohl was das
Verschuldensausmaß als auch die Tatauswirkungen betrifft, als geradezu
deliktstypisch im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs. 1 FinStrG
dar.
Stellt man der Klassifizierung
der rechtswidrigen Verhaltensweise des Beschuldigten einerseits das ob der
geschilderten Tatumstände nahezu systematisch erscheinende Verschweigen
bestimmter (Bar-)Umsätze über mehrere Jahre und andererseits die durch
die Tat eingetretenen Folgen der auf Dauer angelegten Abgabenersparnis in
beträchtlicher Höhe in Rechnung, so kann jedenfalls von einer
bloß unbedeutenden Tat bzw. einem lediglich untergeordneten Unrechtsgehalt
derselben jedenfalls nicht gesprochen werden.
Neben der hier durch die
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit in der Person des Bw. allerdings nur
mehr sehr eingeschränkt vorliegenden Spezialprävention (vgl. VwGH vom
17. September 1991, 91/14/0126), bildet auch der (weiterhin) vorliegende,
unabhängig von der tatsächlichen Publizität des strafrechtlich
relevanten Verhaltens zu berücksichtigende und allgemein auf die
Verhinderung einer künftigen Begehung von Finanzvergehen abzielende Aspekt
der Generalprävention ein nicht unwesentliches Korrelativ bei der
Strafausmessung (vgl. VwGH vom 17. August 1994, 93/15/0232).
In diesem Zusammenhang wird
auch auf die hier nicht zur Anwendung gelangende Bestimmung des § 23
Abs. 4 idF des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, verwiesen, derzufolge
bei sich nach einem (strafbestimmenden) Wertbetrag richtenden Finanzvergehen die
Verhängung einer Geldstrafe mit weniger als einem Zehntel der gesetzlich
möglichen Höchststrafe nur in Ausnahmefällen möglich ist, da
auch daraus ein entsprechender Hinweis auf die bei (vorsätzlichen)
Abgabenverkürzungen bereits vor dem 5. Juni 2004 im Rahmen der
Ermessensentscheidung jedenfalls zu berücksichtigenden generellen
Zielsetzungen des Gesetzgebers ersichtlich ist (vgl. RV, 451 BlgNR
22. GP).
So gesehen wäre im
gegenständlichen Fall eine strenge Bestrafung angezeigt.
Von den explizit in den
§ 34 StGB genannten besonderen gesetzlichen Milderungsgründen
liegen neben dem sich ohne die von der Erstbehörde gemachten
Einschränkungen zu Gunsten des Beschuldigten auswirkenden, schon oben
angeführten des § 34 Abs. 1 Z. 15 StGB
(vollständige Gutmachung des in dem Steuerausfall gelegenen Schadens) jene
des § 34 Abs. 1 Z. 2 (bisheriger, sich in einer
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit äußernder ordentlicher
Lebenswandel des Beschuldigten bzw. ein auffallender Widerspruch der Tat zu
seinem sonstigen Verhalten) und Z. 17 (reumütiges bzw. umfassendes
Geständnis) StGB vor.
Dem gegenüber besteht
- wie bereits im Erstverfahren - der zum Nachteil des R
ausschlagende (besondere) Erschwerungsgrund des § 33 Z. 1 StGB
(mehrere strafbare Handlungen bzw. Fortsetzung der strafbaren Handlung durch
längere Zeit bei einem hier festgestellten Tatzeitraum von drei
Jahren).
In Würdigung dieser zu
Gunsten des R überwiegenden Argumente wäre somit dennoch lediglich
eine Geldstrafe von etwa einem Viertel des Strafrahmens angemessen gewesen, also
etwa ein Betrag von € 36.000,--.
Berücksichtigte man
überdies die persönliche und die - nicht als angespannt zu
beurteilende - wirtschaftliche Situation des R, wie vom Beschuldigten
dargestellt, wäre eine weitere Verringerung der Geldstrafe um etwa ein
Viertel, also auf € 27.000,-- in Betracht gekommen.
Die tatsächlich vom
Erstsenat verhängte Geldstrafe hat aber lediglich € 20.000,--
betragen.
Mangels einer Strafberufung des
Amtsbeauftragten ist dem Berufungssenat aber aufgrund des von ihm zu beachtenden
Verböserungsverbotes gemäß
§ 161 Abs.3 FinStrG eine
Erhöhung des Strafausmaßes verwehrt.
Ausgehend von den Argumenten
des Erstsenates fällt auf, dass anders als zum Zeitpunkt der Fällung
der erstinstanzlichen Entscheidung nunmehr eine vollständige
Schadensgutmachung vorliegt.
Auf Basis der erstinstanzlichen
Argumentation ist daher - ausgehend von den im Berufungsverfahren zu Tage
getretenen persönlichen und n wirtschaftlichen Verhältnissen des
Beschuldigten und insbesondere im Hinblick auf die überwiegenden
Milderungsgründe und die geringe Spezialprävention - ein
Abschlag von € 1.000,-- von der vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe
gerechtfertigt.
Die verbleibende Geldstrafe
beträgt somit lediglich 13,10 % (!) der vom Gesetzgeber für den
gegenständlichen Fall vorgesehenen Strafdrohung.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist,
dass dabei überdies die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten ohne
Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich
also eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehreren Monaten gerechtfertigt gewesen.
Die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer
Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das
Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG
begrenzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt hätte zur Wahrung einer
ausgewogenen Relation ausnahmsweise mit einer Verdoppelung der vom Erstsenat
ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe auf lediglich zwei Monate das Auslangen
gefunden werden können.
Der Erstsenat hat aber ohnehin
nur eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen ausgesprochen.
Wiederum unter Bedachtnahme auf
das Verböserungsverbot im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG war aber bei
einer Verringerung der Geldstrafe auch die diesbezügliche
Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig zu reduzieren, was zu
Gunsten den Beschuldigten eine solche von 26 Tagen ergibt.
Die
Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Haftung
der Nebenbeteiligten - ohnehin nicht in Streit gezogen -
gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als
rechtens.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der Nebenbeteiligten aber das
Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
27. April 2006
Der
Vorsitzende:
HR Dr. Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0047-L/05
- Stammnummer
- 27833
- Gültig
- 27.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF