…wenn die Amtspartei davon ausgegangen ist, dass der Bw von diesem Brief erst am 5.7.2004 Kenntnis erlangt hat und dieser Brief tatsächlich ein novum repertum darstellt. Im Übrigen hat der Bw bislang noch keinen Nachweis erbracht, tatsächlich ein Medizinstudium - wie in diesem Brief…
…die Wiederaufnahmebescheide erweist sich aus folgenden Gründen als verfehlt: II.1. Körperschaftsteuer 2004, 2005: Novum repertum: Bestimmte Tatsachen und Umstände, wie der wasserrechtliche Maßnahmenbescheid und sämtliche oben genannten Verträge waren noch nicht Bestandteil des Steueraktes der Bw, als das zuständige Behördenorgan die ursprünglichen Sachbescheide erließ…
…Wenn die Schließung der dislozierten Filialen von vornherein ungeeignet war, eine Verbesserung der Ertragslage im verbleibenden Standort herbeizuführen (wofür einiges spricht), so stellt dies jedenfalls kein novum repertum dar, sondern mag ein betriebswirtschaftliches Argument dafür sein, dass der Betrieb bereits vor dem ersten Streitjahr 2005…
…der Erlassung des Einkommensteuerbescheides des Bw. (am 7. Mai 2007) existente Tatsache dar (der Lohnzettel der Ehegattin war dem Finanzamt bereits übermittelt worden), die, wenn auch aus Verschulden der Behörde, erst später hervorkam (novum repertum, vgl. Ritz, § 303 Tz 13). Diese Tatsache ist ein Sachverhaltselement…
…ausgeführt, dass die "vom Finanzamt behaupteten Buchhaltungsmängel in Form des Fehlens von Grundaufzeichnungen, aus denen die Tageslosungen abgeleitet worden seien und andere Beanstandungen kein novum productum sondern ein novum repertum" darstellen. Der Betriebsprüfer sei ein Organ des Finanzamtes und sei es im Außenverhältnis unbedeutend, welche…
…nova reperta) wieder aufgenommen werden könne und in Fällen der nach Bescheiderlassung neu entstandener Tatsachen eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig sei. Im gegenständlichen Fall sei die Vermietungsabsicht nach erfolgter Renovierung der Wohnung im Jahr 2004 aufgegeben worden. Dabei handle es sich um ein novum…
…die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta) - kommen als tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen oder…
…2007 handle es sich um ein Beweismittel, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens bewirken müsse. Rechtlich folgt daraus: Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe. Ein Wiederaufnahmeantrag nach der genannten Bestimmung…
…existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmegründe (Ritz 2, BAO-Kommentar, § 303, Tz 11 bis 13 und die dort angeführte Judikatur). Der im Wiederaufnahmeantrag angeführte Computerausdruck vom 18.11.2002 ist als novum productum zu beurteilen, denn…
…Tatsachen. Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - das sind solche, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta) - kommen als taugliche Wiederaufnahmegründe im Sinne des Neuerungstatbestandes gemäß § 303 Abs. 1 lit…
…Tatsachen. Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - das sind solche, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta) - kommen als taugliche Wiederaufnahmegründe im Sinne des Neuerungstatbestandes gemäß § 303 Abs. 1 lit…
…die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta) - kommen als tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen oder…
In der gegenständlichen Berufung brachte der Bw. vor, die Rechtsansicht der Behörde, dass ein "novum productum" vorliege, sei jedoch durch das Gesetz bzw. Rechtsprechung nicht gedeckt; es sei nämlich zu beachten, dass § 303 Abs. 1 lit. b BAO zwei sich eigenständige zu beurteilende, jeweils für…
…Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Als Tatsachen oder Beweismittel für eine Wiederaufnahme in Betracht kommende Umstände sind nur solche, die sich vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens ereignet haben ("nova reperta"), nicht aber solche, die später entstanden sind ("nova producta")…
…die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta) - kommen als tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen oder Beweismittel…
…die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta) - kommen als tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen oder Beweismittel…
…die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta) - kommen als tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen oder Beweismittel…
…das sind solche, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta), kommen als tauglicher Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides…
…das sind solche, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta), kommen als tauglicher Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides…
…das sind solche, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta), kommen als tauglicher Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides…