Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0414-L/06
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen bei einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung; vorzeitige Einstellung einer Vermietungstätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0414-L/06vom 26.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der E.F., Rechtsanwältin, inL,
vertreten durch Fuchs- Mayer Revisions- und Wirtschaftstreuhand Ges. m. b. H.,
Steuerberatungskanzlei, 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1, vom
19. Jänner 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom
14. Dezember 2005 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2002 sowie
Einkommensteuer 2000 bis 2002 und die Berufungen vom 28. April 2006
gegen die Bescheide vom 27. März 2006 betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer
2003 sowie Einkommensteuer 2003 entschieden:
(1) Den Berufungen
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 2000 bis 2003 wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
(2) Die Berufungen vom
19. Jänner 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom
14. Dezember 2005 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis
2002 und die Berufung vom 28. April 2006 gegen den Bescheid vom
27. März 2006 betreffend Einkommensteuer 2003 werden als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im folgenden kurz Bw.) ist
Anwältin. Neben den daraus erzielten Einkünften aus selbständiger
und nichtselbständiger Tätigkeit erklärte die Bw. im Jahr 1998
erstmals Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend die
Eigentumswohnung Wien-A,S-Gasse.
Die in den Jahren 1998 bis 2003 erklärten
Einkünfte aus Vermietung dieser Wohnung ermittelten sich gemäß
den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen wie folgt:
[Grafik]
ad) Ermittlung der
Abschreibung: Anschaffungskosten 508.538,59 S, davon geschätzter
Gebäudeanteil 95 % = 483.111,66 S, davon Jahresabschreibung
1,5 % = 7.246,67 S (526,64 €)
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2000 war folgende Ergänzung enthalten:
""Aufgrund des schlechten Zustandes der
Wohnung (Substandardwohnung) ist die Wohnung äußerst schwer
vermietbar; es wird überlegt, eine Sanierung
durchzuführen."
In den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen
für das Jahr 2001 bis 2003 wurde dieser Zusatz im zweiten Satz
geändert und angegeben, "es wird daher
eine Sanierung angestrebt und anschließend vermietet".
Das Finanzamt
setzte die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung für die Jahre 1998 bis 2003
erkärungsgemäß (endgültig)
fest. Die Erstbescheide für die streitgegenständlichen Jahre
ergingen für 2000 am 21. September 2001, für 2001 am
2. April 2003, für 2002 am 30. März 2004 und
für 2003 am 23. Mai 2005.
Mit Vorhalt vom
29. September 2005 teilte das Finanzamt folgendes mit:
"Seit dem Jahr
1998 wird die Eigentumswohnung in Wien-A,S-Gasse
vermietet. Seit dem Jahr 2000 werden keine
Einnahmen mehr erzielt. Es wird ersucht eine detaillierte Prognoserechnung, ab
wann mit einem Gesamtüberschuss zu rechnen ist,
nachzureichen."
Mit Schreiben vom
7. November 2005 gab die Bw.
bekannt, dass die Vermietungsabsicht im Vorjahr aufgegeben worden sei.
Am
1. Dezember 2005
fand eine Außenprüfung
gemäß
§ 150 BAO betreffend die Einkommensteuer
für die Zeiträume 2000 bis 2003 statt. Zur einzigen Feststellung ist
in der Niederschrift über die am gleichen Tag abgehaltene
Schlussbesprechung folgendes festgehalten:
Sachverhalt:
E.F. erwarb im Jahr 1989 eine
Eigentumswohnung in Wien-A,S-Gasse.
Seit dem Jahr 1998 wurde die Wohnung, laut Einkommensteuererklärung
steuerlich beachtlich, vermietet. Ab dem Jahr 2000 gibt es keine Einnahmen mehr
aus der Vermietung. Ebenso wird in den Beilagen der Jahre 2000 bis 2003 folgende
Begründung für die Nichtvermietung angeführt: "Aufgrund des
schlechten Zustandes der Wohnung (Substandardwohnung) ist die Wohnung
äußerst schwer vermietbar; es wird überlegt, eine Sanierung
durchzuführen (bzw. .... eine Sanierung angestrebt und anschließend
vermietet).
Aufgrund des
Ergänzungsersuchens in dem E.F.
aufgefordert wurde eine detaillierte
Prognoserechnung vorzulegen, wurde mit folgendem Satz geantwortet: " Zu Ihrer
Anfrage vom 29. 9. 2005 wird mitgeteilt, dass die Vermietungsabsicht
im Vorjahr aufgegeben wurde." Im Jahr 2001 erfolgten Sanierungsarbeiten in der
Eigentumswohnung. Bis zum jetzigen Zeitpunkt wird die Wohnung aber laut Angaben
von E.F. bzw. des steuerlichen
Vertreters nicht vermietet.
Darstellung der
Werbungskostenüberschüsse:
[Grafik]
Feststellung:
Betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 2000
bis 2003 ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung dieser Einkünfte in
einer Addition von Werbungskosten besteht, da tatsächlich in diesen vier
Jahren absolut keine Einnahmen erzielt wurden. Wie bereits erwähnt wurde -
als Antwort auf die Aufforderung zur Beibringung einer Prognoserechnung - von
E.F. bekannt gegeben, dass die
Vermietungsabsicht nunmehr (seit 2004) aufgegeben wurde.
Somit ist bei
der Betrachtung dieser "Einkunftsquelle" von einem abgeschlossenen
Beobachtungszeitraum auszugehen, in dem kein Gesamtüberschuss der Einnahmen
möglich ist, da es ja gar keine Einnahmen gibt!
Da noch dazu bei
der Vermietung einer Eigentumswohnung entsprechend den Ausführungen der
"Liebhabereiverordnung" keine Einkunftsquellenvermutung vorliegt, ist
entsprechend dieser Regelungen von einer sogenannten Liebhaberei-Betätigung
auszugehen. Die daraus resultierenden steuerlichen Auswirkungen stellen sich wie
folgt dar: Die Werbungskostenüberschüsse stellen gar keine
Einkünfte dar, somit unterbleibt der vertikale Verlustausgleich, die
Höhe der (negativen) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der
gegenständlichen Eigentumswohnung hat somit keine Auswirkung auf die
Besteuerungsgrundlagen (zur Einkommensteuer).
Der Betriebsprüfungsbericht (Seite 5)
enthält zur Wiederaufnahme weiters die standardisierte Angabe, dass
"hinsichtlich der Einkommensteuer 2000 bis
2003 die in der Tz. 1 des Berichtes bzw. in Niederschrift dargelegte
Feststellung getroffen worden sei, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erforderlich gemacht
habe und die Wiederaufnahme unter Bedachtnahme auf das Ergebnis und der sich
daraus ergebenden Gesamtauswirkung (Ermessen) erfolgt sei sowie bei der im Sinne
des § 20 BAO vorgenommenen Interesssensabwägung dem Prinzip
der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang
vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der
Rechtskraft) einzuräumen gewesen sei".
Im Arbeitsbogen (Bp Nr. 123091/05) sind neben einem
Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft Wien-A,S-Gasse (in der die Bw.
aufgrund eines Kaufvertrages vom 13. 11. 1989 als Eigentümerin
von 43/2432 Anteilen aufscheint) unkommentierte Kopien der Belege zu den
einzelnen Ausgabeposten (Reisekosten, Sanierungskosten,
Betriebskostenabrechnungen) abgelegt. Weiters ist in einem Arbeitspapier (nicht
datiert und unterfertigt) festgehalten, dass im Zuge der Erstbesprechung bei
Prüfbeginn mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei die
Werbungskostenüberschüsse resultierend aus der Vermietung und
Verpachtung der Eigentumswohnung rückwirkend für die Jahre 2000 bis
2003 unter Zugrundelegung der Liebhabereiverordnung nicht anzuerkennen.
Das Finanzamt
erließ für die Jahre 2000 bis 2002 mit
14. Dezember 2005 und für
das Jahr 2003 mit 27. März 2006
Wiederaufnahmsbescheide sowie neue Sachbescheide betreffend
Einkommensteuer und verwies in der Begründung auf die Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der Niederschrift bzw. dem
Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen seien.
Mit Schriftsätzen vom
19. Jänner 2006 und
28. April 2006 brachte die Bw.
Berufungen gegen die
Wiederaufnahmsbescheide und Einkommensteuerbescheide ein und beantragte die
ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide. In der Begründung wurde
der Gesetzeswortlaut des 303 Abs. 4 BAO widergegeben und
ausgeführt, dass nach der einhelligen Judikatur des VwGH das Verfahren nur
bei Hervorkommen von im bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorhanden
gewesener Tatsachen (sogenannte nova reperta) wieder aufgenommen werden
könne und in Fällen der nach Bescheiderlassung neu entstandener
Tatsachen eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig sei. Im
gegenständlichen Fall sei die Vermietungsabsicht nach erfolgter Renovierung
der Wohnung im Jahr 2004 aufgegeben worden. Dabei handle es sich um ein novum
productum, das im Jahr 2000 noch nicht vorhanden gewesen sei. Ein
Beweisverfahren dazu sei nicht abgeführt worden. Eine Wiederaufnahme sei
mangels Vorliegen eines novum repertum rechtswidrig. Eine nachträgliche
Steuervorschreibung wäre nur dann zulässig gewesen, wenn von Seiten
der Behörde ein vorläufiger Bescheid erlassen worden wäre. Mit
der unrechtmäßigen Wiederaufnahme würde auch der
Einkommensteuerbescheid selbst rechtswidrig sein.
Das Finanzamt
legte die Berufungen am
10. Mai 2006 dem
unabhängigen Finanzsenat
vor.
Darin wurde ergänzend ausgeführt, dass
bezüglich der strittigen Wiederaufnahme
weder anhand der Abgabenerkärungen noch aus den angeschlossenen Beilagen im
Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen Bescheide, in denen die
Vermietungstätigkeit zunächst anerkannt worden sei - die Frage des
Vorliegens einer Einkunftsquelle beurteilt hätte werden können,
insbesondere wäre nicht ersichtlich gewesen, wann ein Gesamtüberschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten eintreten sollte. Von einer
Offenlegung im Sinne des § 119 BAO könne somit nicht
gesprochen werden. Mit Vorhalt vom 29. 9. 2005 sei die Bw.
aufgefordert worden eine Prognoserechnung vorzulegen und darzulegen, wann mit
einem Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
rechnen sei. Eine Prognoserechnung sei nicht vorgelegt worden, es sei nur
mitgeteilt worden, dass die Vermietungsabsicht im Vorjahr (2004) aufgegeben
worden sei. Der Nachweis, dass eine Betätigung in rund 20 Jahren einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lasse,
sei vom Abgabepflichtigen mittels Prognoserechnung zu erbringen. Da dieser
Nachweis nicht erbracht worden sei, sei davon auszugehen, dass der Plan zur
Erzielung eines Gesamtüberschusses tatsächlich nicht bestanden habe
und die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen gewesen
sei.
Zur Frage ob aus
der beabsichtigten Vermietung Einkünfte erzielt worden bzw. die
Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen seien, müsse vor einer
allfälligen Prüfung nach der Liebhaberei zunächst beurteilt
werden, ob die zu überprüfenden Ergebnisse überhaupt aufgrund
einer Betätigung der gesetzlich aufgezählten Einkunftsarten
erwirtschaftet worden seien.
Da die
Liegenschaft seit dem Jahr 2000 nicht vermietet worden sei, könne von einem
vorübergehenden Zustand der Einnamenlosigkeit nicht gesprochen worden.
Bemühe sich die Abgabenbehörde durch Aufforderung zur Abgabe einer
Prognoserechnung zum Aufklärung des Sachverhaltes, so gehe die Verletzung
der Mitwirkungspflicht durch den sich Betätigenden zu seinen Lasten. Die
Bw. habe trotz Aufforderung keine Prognoserechnung vorgelegt und die objektive
Ertragsfähigkeit nicht dargelegt. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom
23. 6. 1992, 92/14/0037 zum Ausdruck gebracht, dass für die
steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten und Vorsteuern weder
bloße Absichtserklärungen über eine künftige Vermietung
noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur
Erzielung von Einkünften ins Auge fasse, ausreiche. Im Erkenntnis vom
28. 10. 1997, 95/14/0060 bringe der VwGH sogar bei der Vermietung
einer Fabriksliegenschaft zum Ausdruck, dass bei einer Bewirtschaftungsart, die
nur zu Werbungskosten und zu keinen Einnahmen führe von vornherein
festgestanden sei, dass dies keine Einkunftsquelle darstelle.
Außer der
Behauptung, die Liegenschaft vermieten zu wollen habe die Bw. keine Nachweise
über die Vermietungsabsicht für den streitgegenständlichen
Zeitraum erbracht. Da die Bw. keine Einnahmen erzielt und immer nur Verluste
erklärt habe, könne die Tätigkeit in dieser betriebenen Weise
objektiv nicht zu einem Gesamterfolg führen, da den ständig
anfallenden Ausgaben keine Einnahmen gegenüberstehen würden. Einer
Liebhabereibeurteilung zugänglich seien nur ernsthaft geplante
"Betätigungen", die zu Ausgaben geführt hätten und aufgrund
unvorhergesehener Ereignisse (Unwägbarkeiten) letztlich nicht entfaltet
worden wären. Nach Ansicht des Finanzamtes sei es aufgrund der
mehrjährigen Nichtvermietung der Eigentumswohnung sowie nur
geringfügiger Sanierungen zu keiner Betätigung im Sinne von
§ 1 LVO gekommen. Etwaige Unwägbarkeiten seien daher nicht
aufzunehmen.
In der
Stellungnahme vom
31. Mai 2006 an den
unabhängigen Finanzsenat führte die
Bw. aus, dass das Finanzamt die
Anforderung der Prognoserechnung mit dem Nebensatz verknüpft habe " ab wann
mit einem Gesamtüberschuss aus der Vermietung zu rechnen sei". Eine
derartige Prognoserechnung habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erstellt werden
können, da zum Zeitpunkt 2005 die Vermietungsabsicht bereits aufgegeben
worden sei (2004). Vom Finanzamt sei sie nicht aufgefordert worden, wie die
Prognoserechnung in den Jahren 2000 bis 2003 ausgesehen hätte.
Tatsächlich habe sie die Frage der künftigen Gewinnerzielung
jährlich mit dem Steuerberater besprochen. Dabei sei von diesem jeweils
überschlagsmäßig eine Prognoserechnung erstellt worden, die
jedoch - infolge fehlender Notwendigkeit - nie detailliert ausgeführt oder
schriftlich festgehalten worden sei. Diese Berechnungen seien auch deshalb
erstellt worden, weil der Steuerberater mit einer Anfrage seitens des
Finanzamtes gerechnet habe. Die damals besprochenen Prognosen seien
zusammengefasst worden. Aufgrund der Finanzamtsanfrage vom
29. September 2005 hätte sich die Bw. nicht aufgefordert gesehen
eine Prognoserechnung aus den Jahren vorzulegen, in denen die Vermietungsabsicht
noch bestanden habe. Die Anfrage des Finanzamtes sei explizit auf die Zukunft
abgestellt worden. Dies sei wahrheitsgemäß beantwortet worden. Es sei
nie die Frage, warum die Vermietungsabsicht im Jahr 2004 aufgegeben worden sei,
gestellt worden.
Die
ergänzenden Ausführungen zur Vorlage würden nicht zutreffen. In
den vom Finanzamt zitierten Entscheidungen des VwGH ginge es nicht um die Frage
der Zulässigkeit der Wiederaufnahme sondern um die Absetzbarkeit von
Aufwendungen.
Der Stellungnahme beigelegt wurde eine Prognoserechnung
für den Zeitraum 1998 bis 2019. Diese weist unter Zugrundelegung der
IST-Werte für die Jahre 1998 bis 2003 und der ab dem Jahr 2004 geplanten
Mieteneinnahmen von 3.600,00 € (Valorisierung von 2 % alle zwei
Jahre) und jährlich gleichbleibenden Ausgaben (Betriebskosten
€ 1.262,00, Reisekosten € 250,00 und Abschreibungen
€ 526,64) ab dem Jahr 2012 einen kumulierten Gesamtüberschuss
aus, der im Jahr 2019 auf € 20.086,33 ansteigt.
Weiters beantragte die Bw. die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung zwecks Parteieneinvernahme (in eventu die
Anberaumung eines Erörterungstermines).
Die Amtspartei gab
zu der am 24. Mai 2007 übermittelten Stellungnahme der Bw.
keine Gegenäußerung ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsverfahren waren sowohl
die vom Finanzamt verfügten Wiederaufnahmen betreffend Einkommensteuern
2000 bis 2003 als auch die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer für
diese Zeiträume strittig.
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO
tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden
Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner
Wiederaufnahme befunden hat.
Da im Falle der Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide (im
Berufungsverfahren) der neue Sachbescheid ex lege aus dem Rechtsbestand
ausscheidet und der alte Sachbescheid wieder auflebt, war zunächst die
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide zu
prüfen.
1. Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2003
Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts
wegen ist
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, wenn
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens ist dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung hätte gelangen können (VwGH vom 22. 11. 2006,
2003/15/0141, 24. 2. 2004, 2000/14/0186; 29. 9. 2004,
2001/13/0135 u.a.).
Nach der Rechtsprechung
(VwGH vom 16. 11. 2006, 2006/14/0014
und die dort angeführten weiteren Verweise) ist es Aufgabe der
Abgabenbehörde, die verfügte Wiederaufnahme durch
unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen und
Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind. Soll eine amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO auf Grund einer
abgabenbehördlichen Prüfung zulässig sein, dann muss für den
Abgabepflichtigen erkennbar sein, dass dem Finanzamt nachträglich
Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor
Kenntnis gehabt hat und darlegen, dass die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Mit anderen Worten, der Begründungspflicht wird nur
dann entsprochen, wenn in der Begründung des die Wiederaufnahme
verfügenden Bescheides nicht nur die neu hervorgekommenen Tatsachen und
Beweismittel angeführt sind sondern auch die Qualifikation dieser
Umstände als bedeutsam für den anders lautenden Spruch des neuen
Sachbescheides dargelegt ist. Dabei ist aber nicht von einer überspitzten
Förmlichkeit auszugehen, sondern es reicht aus, wenn diese Umstände
bei verständiger Würdigung aus dem Gesamtzusammenhang der
Niederschrift über die Schlussbesprechung und des Berichts über das
Ergebnis der Außenprüfung erkennbar sind (vgl. VwGH
5. Mai 1992, 92/14/0006).
Die Begründung muss zudem die für die
Ermessensentscheidung maßgebenden Überlegungen
(Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 307 Tz 3) enthalten.
Eine nachträglich anders geartete rechtliche
Beurteilung oder Würdigung des schon bekannt gewesenen Sachverhaltes allein
rechtfertigt einen behördlichen Eingriff in die Rechtskraft nicht
(vgl. Stoll, Handbuch zur BAO, Wien 1980,
S 727 und die dort angeführte Judikatur).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH
(u.a. Erkenntnis vom 29. 9. 2004,
2001/13/0135) ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im
Sinne des § 303 Abs. 4 BAO aus der Sicht des jeweiligen
Verfahrens zu beurteilen und bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund
der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) im jeweiligen Veranlagungsjahr.
Gleichartige, für einen längeren Zeitraum wirkende Sachverhalte, wie
etwa Tätigkeitsarten bilden je Besteuerungszeitraum und je
Besteuerungszeitpunkt für sich den maßgeblichen Sachverhalt.
Die Wiederaufnahme von Amts wegen ist nur aus den
gesetzlichen Wiederaufnahmsgründen zulässig. Welche gesetzlichen
Wiederaufnahmsgründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht
angesehen und daher als solche herangezogen werden bestimmt bei der
Wiederaufnahme von Amts wegen nach der Rechtsprechung (u.a.
VwGH- Erkenntnisse vom 26. 1. 2006,
2002/15/0076) die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO für die Entscheidung über
die Wiederaufnahme zuständige Behörde (= jene Abgabenbehörde, die
den Bescheid erster Instanz erlassen hat).
Demnach kann Sache bei einer Berufung der Partei gegen eine
Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständige Finanzamt nur die
Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen sein, also jene
Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hatte.
Unter der Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die
den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz
gebildet hatte.
Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der
Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die Identität der
Sache über die abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der
als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen
Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten
Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde.
Im gegenständlichen Fall betrafen die Änderungen
der Sachbescheide für die eine Wiederaufnahme verfügt wurde
(Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2003) ausschließlich die
Erhöhung des Einkommens im Ausmaß der
Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung der
Eigentumswohnung.
Die in den Wiederaufnahmsbescheiden der strittigen Jahre
angeführte Begründung beschränkt sich auf einen Verweis auf die
Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht und in der Niederschrift.
Bei der von der Lehre und Rechtsprechung geforderten
verständigen Würdigung aus dem Gesamtzusammenhang der
Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht bzw. in der Niederschrift
lässt sich im Berufungsfall nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht
klar und deutlich erkennen,
welche
nachträglich neu hervorgekommenen Tatumstände hervorgekommen sind
und
dass
deren Kenntnis im Zeitpunkt der Erstveranlagung bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätte.
Der in Tz. 1 der Niederschrift dargelegte
Tatsachenkomplex "dass eine Vermietung einer
Eigentumswohnung in Wien-A,S-Gasse ab
1998 erfolgte, ab dem Jahr 2000 keine Einnahmen sondern nur Ausgaben angefallen
sind, die Angabe in den Steuererklärungen, dass ab 2000 eine Sanierung
beabsichtigt und eine anschließende Neuvermietung erfolgen sollte und dass
im Jahr 2001 Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden" betrifft
Umstände, die dem Finanzamt zu den Zeitpunkten der jeweiligen
Erstveranlagungen aus den Angaben in den Steuererklärungen und Beilagen
vollinhaltlich bekannt waren und somit nicht als neu anzusehen sind.
Die anschließenden Ausführungen, dass
"die Bw. im Zuge des Ergänzungsersuchens
im Jahr 2005 mitgeteilt hat, dass die Vermietungsabsicht im Jahr 2004 vorzeitig
aufgegeben worden ist" und "dass laut
Angaben der Bw. bis zum jetzigen Zeitpunkt (= Prüfungstag
1. 12. 2005) die Wohnung nicht vermietet wird" beinhalten die
Information über die Einstellung der Vermietungstätigkeit "seit 2004"
(hinsichtlich des konkreten Zeitpunktes fehlen Angaben) und dass dieser Umstand
dem Finanzamt im Zuge des Vorhalteverfahrens im Jahr 2005 mitgeteilt wurde.
Als Tatsachen kommen mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche sinnlich
wahrnehmbare Umstände (Zustände, Vorgänge, Beziehungen,
Eigenschaften) in Betracht, aber auch innere Vorgänge (Ansichten, Absichten
und Gesinnungen). Dass aus einer erst später entstandenen Tatsache, wie die
der (vorzeitigen) Beendigung einer Vermietungstätigkeit
Rückschlüsse für die vorangegegangenen Perioden bestehenden
Absichten abgeleitet werden können, ist zwar möglich, doch bedarf es
hiezu eines entsprechenden Beweisverfahrens und einer konkreten Würdigung
seitens der Abgabenbehörde.
Die Einstellung der Vermietungstätigkeit im Jahr 2004
stellt zweifellos einen Tatumstand dar, der erst im Jahr 2004 neu entstanden
ist.
Der Wortlaut der Ausführungen in der Niederschrift
lässt nach Ansicht der Berufungsbehörde keine Interpretation
dahingehend zu, dass die neu hervorgetretene Tatsache darin zu erblicken sei,
dass in den strittigen Besteuerungsperioden 2000 bis 2003 bereits die Absicht
bestanden habe, die Vermietung (nach Sanierung der Wohnung) vorzeitig im Jahr
2004 zu beenden. Wenn das Finanzamt in der Ergänzung zum Vorlagebericht
versucht die Bescheidbegründung dahingehend zu präzisieren, dass ein
Plan zur Erzielung eines Gesamtüberschussses tatsächlich nie bestanden
habe (und daher im Umkehrschluss von vornherein - bereits ab dem Jahr 2000 -
eine Einstellung der Vermietung beabsichtigt gewesen sei), ist dem
entgegenzuhalten, dass die Abgabenbehörde (Betriebsprüfung) in der
Niederschrift weder zur behaupteten Beendigung der Vermietung noch zum Umstand,
ob und wie ernsthaft die behauptete angestrebte Sanierung und Neuvermietung in
den strittigen Zeiträumen seitens der Bw. verfolgt wurde, Feststellungen
trifft.
Die Betriebsprüfung zieht vielmehr
ausschließlich aus der (nicht in Zweifel gezogenen) Tatsache, dass die
Tätigkeit im Jahr 2004 aufgegeben wurde, die Schlussfolgerung, dass ein
abgegrenzter Betätigungszeitraum vorliege, in dem kein
Gesamtüberschuss erzielt worden sei, was zwangsläufig eine
(rückwirkende) Qualifikation als Liebhaberei zur Folge habe.
§ 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung
normiert, dass bei Entstehen von Verlusten aus der Vermietung einer
Eigentumswohnung die Betätigung (Vermietung) als Liebhaberei anzusehen ist.
Eine Einkunftsquelleneigenschaft liegt aber dann vor, wenn der Abgabepflichtige
den Nachweis (in Form einer Prognoserechnung) erbringt, dass die Betätigung
in einem absehbaren (überschaubaren) Zeitraum einen Gesamtüberschuss
erwarten lässt.
Nach der Rechtsprechung des Höchstgerichtes
(VwGH vom 10. Mai 2001, 95/15/0084, 17. 12. 2001,
95/14/0010) handelt es sich bei der Qualifikation einer ausgeübten
Tätigkeit als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei um die rechtliche
Beurteilung eines Sachverhaltes und um keine Tatsache iSd
§ 303 Abs. 4 BAO, auf die eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gestützt werden könnte. Die nachteiligen Folgen einer
früheren eventuell unzutreffenden Würdigung oder Wertung des
unbestrittenen Sachverhaltes oder einer eventuell fehlerhaften rechtlichen
Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände sie veranlasst sind -
können bei unveränderter Tatsachenlage - nicht nachträglich im
Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden. Die Beurteilung ob
Liebhaberei vorliegt, ist überdies keine Vorfrage, sondern eine für
jeden Bemessungszeitraum zu lösende Rechtsfrage.
Im gegenständlichen Fall war dem Finanzamt zu den
einzelnen Veranlagungszeitpunkten der strittigen Besteuerungsperioden sowohl die
Tatsache, dass die Verluste aus der Vermietung einer Eigentumswohnung
resultieren und in den Streitjahren keine Einnahmen erzielt wurden, als auch der
Tatumstand, dass die für eine Berücksichtigung als Einkunftsquelle
erforderliche Prognoserechnung nicht vorgelegt worden ist, bekannt, weshalb die
im Zeitpunkt der Erstveranlagung vorgenommene rechtliche Qualifikation der
Vermietungstätigkeit als beachtliche Einkunftsquelle im Hinblick auf die
unveränderte Tatsachensituation nicht im Wege der Wiederaufnahme korrigiert
werden kann.
Ebensowenig lässt sich im gegenständlichen Fall
die verfügte Wiederaufnahme damit rechtfertigen, dass die Vermietung im
Jahr 2004 (vorzeitig) eingestellt wurde und bis zur Beendigung kein positiver
Gesamtüberschuss erzielt wurde.
Nach der Rechtsprechung reicht das Auftreten von Verlusten
für sich allein nicht aus, das Fehlen der Gesamtgewinnerzielungsabsicht und
damit das Nichtbestehen einer Einkunftsquelle anzunehmen
(VwGH 12. September 1996,
94/15/0064, 0065).
Abgesehen davon, dass der Tatumstand betreffend die
Beendigung der Tätigkeit erst im Jahr 2004 neu entstanden ist und somit
lediglich hinsichtlich der nach dem 1.1.2004 durchgeführten Veranlagungen
(Besteuerungsperioden 2002 und 2003) eine nachträglich neu hervorgekommene
Tatsache darstellen kann, wird festgehalten, dass die bloße Beendigung
einer Tätigkeit im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung noch keine
rückwirkende Änderung der Qualifikation als Einkunftsquelle zur Folge
hat.
Wird die entgeltliche Überlassung von Gebäuden
(Eigentumswohnungen) insgesamt oder teilweise vor Erzielung eines
Gesamtüberschusses beendet, so ist für die Liebhabereibeurteilung
maßgeblich, ob die Einstellung auf gewöhnliche Risken oder
Unwägbarkeiten oder auf freiwillig planabweichendes Verhalten
zurückzuführen ist.
Nach der Rechtsprechung (VwGH 27. 4. 2000,
99/15/0012) kann eine vorzeitige Beendigung einer Tätigkeit im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung auch selbst dann wenn
die vorzeitige Beendigung auf Grund von Umständen erfolgt, die keine
Unwägbarkeiten darstellen (freiwillige Entscheidung), nur dann zu einer
rückwirkenden Beurteilung als Liebhaberei führen, wenn dem
Abgabepflichtigen der Nachweis (die Glaubhaftmachung) nicht gelingt, dass die
Betätigung nicht von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum
geplant war.
Bei typisch der Lebensführung zuzurechnenden
Betätigungen (einschließlich der kleinen Vermietung) können nach
der Literatur (Rauscher/Grübler,
Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, 2 Auflage,
S. 386, Tz 629 und der dort zitierten Rechtsprechung) die
näheren Umstände der vorzeitigen Einstellung einer Betätigung im
Hinblick auf bereits veranlagte Kalenderjahre zur Wiederaufnahme von Amts wegen
berechtigende neue Tatsachen darstellen, wenn sie neu hervorgekommen sind und
die Abgabenbehörde bei deren Kenntnis für diese Kalenderjahre im
Spruch anders lautende Bescheide erlassen hätte.
Für eine Wiederaufnahme erforderliche neu
hervorgetretene Tatsachen betreffend die näheren Umstände der
vorzeitigen Einstellung der Vermietung wurden im gegenständlichen Fall in
der Bescheidbegründung (Niederschrift) nicht aufgezeigt. Die
Abgabenbehörde hat es - unter Rückgriff auf die Mitwirkungspflicht der
Bw. - gänzlich unterlassen, Ermittlungen darüber anzustellen, aus
welchen Gründen die Vermietung vorzeitig beendet wurde, ob diese als
Unwägbarkeiten zu qualifizieren sind oder ob im Falle der freiwilligen
Entscheidung der Nachweis gelingt, dass die Betätigung von vornherein
für keinen begrenzten Zeitraum beabsichtigt ist.
Eine richtige rechtliche Beurteilung, ob die vorzeitige
Einstellung einer Tätigkeit zu einer rückwirkenden Qualifikation als
Liebhaberei führt, setzt aber die Kenntnis der Hintergründe bzw.
Ursachen für die Beendigung voraus. Mit anderen Worten, die alleinige
Kenntnis, dass die Vermietungstätigkeit im Jahr 2004 eingestellt worden
ist, hätte im gegenständlichen Fall auch im Zeitpunkt der
Erstveranlagung noch zu keinem anders lautenden Bescheid geführt, da
für eine rückwirkende Beurteilung als Liebhaberei die näheren
Umstände der vorzeitigen Einstellung von entscheidender Bedeutung sind.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die im
Betriebsprüfungsbericht und in der Niederschrift dargelegten
Ausführungen keine nachträglich neu hervorgekommenen Tatsachen
hervorbringen, die im Zeitpunkt der Erstverlagungen nicht geltend gemacht wurden
und deren Kenntnis zu anders lautenden Bescheiden geführt hätte,
weshalb die verfügte Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Einkommensteuer 2000 bis 2003 nicht rechtmäßig war.
Aufgabe der Berufungsbehörde bei der Entscheidung
über ein Rechtsmittel gegen eine amtswegige Wiederaufnahme durch das
gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständige
Finanzamt ist nach der Lehre (Ritz,
BAO-Kommentar³, § 307 Tz 3) und ständigen
Judikatur des VwGH (u.a. vom 21. 7. 1998, 93/14/0187,
21. 6. 1994, 91/140165, 12. 4. 1994, 90/14/0044)
ausschließlich die Prüfung, ob dieses Verfahren aus den von diesem
gebrauchten im Bescheid dargelegten Gründen wieder aufnehmen durfte, nicht
jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Gründen zulässig
gewesen wäre.
Die Rechtsmittelbehörde darf die Wiederaufnahme nicht
aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln bestätigen, die vom Finanzamt
nicht angesprochen wurden. Sie darf nur die von der die Wiederaufnahme
verfügenden Behörde geprüften und herangezogenen Gründe (die
verfahrensbestimmend gewesenen gleichen tatsächlichen Grundlagen) einer
anderen rechtlichen Würdigung unterziehen.
Es kann somit dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das
Finanzamt im Vorlageantrag vom 10. Mai 2006 mit den dort darlegten
Ausführungen, dass aus den Abgabenerklärungen und Beilagen nicht
ersichtlich gewesen sei, wann ein Gesamtüberschuss eintrete und wegen der
Nichtvorlage der Prognoserechnung davon auszugehen sei, dass der Plan zur
Erzielung eines Gesamtüberschusses tatsächlich nicht bestanden habe,
Umstände aufzeigt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt
hätten, weil eine derartige nachträgliche Begründung der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach der ständigen Rechtsprechung weder durch
die Rechtsmittelbehörde noch durch das Finanzamt zulässig ist.
Hat das Finanzamt die Wiederaufnahme tatsächlich auf
Umstände gestützt, die keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, muss die
Berufungsbehörde laut herrschender Judikatur
(VwGH
-Erkenntnis
vom 22. 11. 2006, 2003/15/0141,
26. 11. 2006, 2006/14/0014,0015) den vor ihr angefochtenen
Wiederaufnahmebescheid ersatzlos aufheben.
Da sich die bekämpfte Wiederaufnahme - laut Inhalt des
Spruches und der Begründung - im gegenständlichen Fall auf keinen
ausreichenden Wiederaufnahmsgrund stützte und die Rechtsmittelbehörde
nicht befugt ist, fehlende im angefochtenen Bescheid nicht dargelegte
Gründe durch neue zu ersetzen oder erstmals einzuführen, war
spruchgemäß zu entscheiden und es waren
die angefochtenen Bescheide ersatzlos
aufzuheben.
2.
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2003
Mit der ersatzlosen Aufhebung der Bescheide betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für die
Jahre 2000 bis 2003 scheiden die vom Finanzamt in Verbindung mit der
Wiederaufnahmeverfügung neu erlassenen Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 2000 bis 2003 gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO aus dem Rechtsbestand aus und das
Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Wiederaufnahme
befunden hat.
Das bedeutet konkret, dass die vor der bekämpften
Verfahrenswiederaufnahme in Geltung gestandenen Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2000 bis 2003 vom 21. September 2001 (für
2000), 2. April 2003 (für 2001), 30. März 2004
(für 2002) und 23. Mai 2005 (für 2003)
wieder aufleben.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Berufung
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Da mit Berufung
nur Bescheide anfechtbar sind, ist eine solche auch dann unzulässig, wenn
der Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört
(Ritz, BAO-Kommentar³, Tz¨2 und 6 zu
§ 273).
Wie oben dargelegt, sind die angefochtenen
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2000 bis 2003 vom
14. Dezember 2005 bzw.27. März 2006 durch die ersatzlose Aufhebung der am selben
Tag ergangenen Wiederaufnahmebescheide gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO ex lege aus dem Rechtsbestand
ausgeschieden.
Die dagegen gerichteten Berufungen wurden somit
unzulässig und waren gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückzuweisen.
Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO
hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es
1. in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag
(§ 276 Abs 2) oder in der Beitrittserklärung
(§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder
2. der Referent (§ 270 Abs. 3) für
erforderlich hält.
Die Bw. hat in ihren Berufungen vom
19. Jänner 2006 und 28. April 2006 keinen Antrag auf
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt, sondern erst in dem die
Berufung ergänzenden Schriftsatz vom 31. Mai 2006. Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB
11. Mai 2005, 2001/13/0039; 24. 3. 2004, 98/14/0179;
23. 4. 2001, 96/14/0091) kann jedoch der Anspruch auf Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung nicht durch einen nachträglichen Antrag
begründet werden. Der Antrag war somit nicht rechtzeitig.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 26.
Juni 2007
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Liebhabereitypisch der Lebensführung zuzurechnende BetätigungWiederaufnahme des VerfahrensWiederaufnahmegründeBegründungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0414-L/06
- Stammnummer
- 29151
- Gültig
- 26.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF