…Zollrecht "normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem dieses wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich…
…Urlaubszeit mit ihr verbracht. In der am 27. März 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde Herr N.N. als Zeuge zur Klärung der Frage des "gewöhnlichen" oder "normalen" Wohnsitzes seiner Ehegattin im betreffenden Zeitraum einvernommen. Er erklärte, dass seine Ehegattin viermal im Jahr in den Wintermonaten…
…den Wintermonaten ihren Ehemann in C. besucht. Ihre Besuche in B. sind dabei noch seltener und unregelmäßiger. Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in A. lag und die Bf. daher als "Reisende" im Sinne…
…Urlaubszeit mit ihr verbracht. In der am 27. März 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde Herr N.N. als Zeuge zur Klärung der Frage des "gewöhnlichen" oder "normalen" Wohnsitzes seiner Ehegattin im betreffenden Zeitraum einvernommen. Er erklärte, dass seine Ehegattin viermal im Jahr in den Wintermonaten…
…C. besucht. Ihre Besuche in B. sind dabei noch seltener und unregelmäßiger. Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in A. lag und die Bf. daher als "Reisende" im Sinne der Bestimmung des Art. 236…
…Urlaubszeit mit ihr verbracht. In der am 27. März 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde Herr N.N. als Zeuge zur Klärung der Frage des "gewöhnlichen" oder "normalen" Wohnsitzes seiner Ehegattin im betreffenden Zeitraum einvernommen. Er erklärte, dass seine Ehegattin viermal im Jahr in den Wintermonaten…
…C. besucht. Ihre Besuche in B. sind dabei noch seltener und unregelmäßiger. Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in A. lag und die Bf. daher als "Reisende" im Sinne der Bestimmung des Art. 236…
…Urlaubszeit mit ihr verbracht. In der am 27. März 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde Herr N.N. als Zeuge zur Klärung der Frage des "gewöhnlichen" oder "normalen" Wohnsitzes seiner Ehegattin im betreffenden Zeitraum einvernommen. Er erklärte, dass seine Ehegattin viermal im Jahr in den Wintermonaten…
…C. besucht. Ihre Besuche in B. sind dabei noch seltener und unregelmäßiger. Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in A. lag und die Bf. daher als "Reisende" im Sinne der Bestimmung des Art. 236…
…Urlaubszeit mit ihr verbracht. In der am 27. März 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde Herr N.N. als Zeuge zur Klärung der Frage des "gewöhnlichen" oder "normalen" Wohnsitzes seiner Ehegattin im betreffenden Zeitraum einvernommen. Er erklärte, dass seine Ehegattin viermal im Jahr in den Wintermonaten…
…C. besucht. Ihre Besuche in B. sind dabei noch seltener und unregelmäßiger. Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in A. lag und die Bf. daher als "Reisende" im Sinne der Bestimmung des Art. 236…
…Urlaubszeit mit ihr verbracht. In der am 27. März 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde Herr N.N. als Zeuge zur Klärung der Frage des "gewöhnlichen" oder "normalen" Wohnsitzes seiner Ehegattin im betreffenden Zeitraum einvernommen. Er erklärte, dass seine Ehegattin viermal im Jahr in den Wintermonaten…
…C. besucht. Ihre Besuche in B. sind dabei noch seltener und unregelmäßiger. Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in A. lag und die Bf. daher als "Reisende" im Sinne der Bestimmung des Art. 236…
…hat das Hauptzollamt Graz die Berufung als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der normale oder gewöhnliche Wohnsitz der Bf. auf Grund ihrer persönlichen und beruflichen Bindungen bereits mit November 2003 als im Zollgebiet gelegen anzusehen und damit die vorübergehende Verwendung des gegenständlichen Fahrzeugs…
…234 Abs. 2 ZK-DVO nicht gegeben seien. Wie bereits im Rahmen der Berufung vorgetragen, habe er zum Zeitpunkt der Beschlagnahme den normalen oder gewöhnlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Zwar sei seine Wohnung zum 30. Juni 2008 gekündigt worden, er habe jedoch weiterhin ein…
…Zollrecht "normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich…
…entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Im gegenständlichen Verfahren ist der Sachverhalt insoweit unstrittig, dass die Bf. ihren gewöhnlichen oder normalen Wohnsitz aus Anlass der Einreise vom 4. September 2000 in A. P. hatte…
…DG bedeutet im Zollrecht "normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich…
…8. ,,normaler Wohnsitz'' oder ,,gewöhnlicher Wohnsitz'' jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich…
…Z. 8 ZollR-DG bedeutet im Zollrecht "normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz (§ 26 BAO) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren…