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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0108-Z3K/06

Normaler oder gewöhnlicher Wohnsitz einer Reisenden

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0108-Z3K/06vom 12.04.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die körperliche Anwesenheit der Bf. in C. ist auf 3 bis 4 Aufenthalte zu jeweils 3 bis 10 Tagen in den Wintermonaten beschränkt. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen N.N. und der Zeugin S.W., deren Angaben aufgrund der gespeicherten Daten der "Einheimischen-Saisonkarte" der V- Bergbahnen AG eindruckvoll bestätigt wurden. An ihrem Wohnsitz in Deutschland hält sich die Bf. laut den Angaben der Zeugin E.L. ca. 14 Tage pro Jahr auf. Diese Angaben stimmen wiederum mit jenen des Zeugen N.N. überein, wonach sich die Bf. ca. zwei- bis dreimal pro Jahr für höchstens eine Woche in B. aufhält. N.N. selbst, mit dem die Bf. keine gemeinsamen Kinder hat, lebt und arbeitet in den Wintermonaten (Dezember bis März) in C., in den Sommermonaten (April bis Oktober) in B.. In den Monaten Mai und Juni besucht N.N. seine Ehegattin in der Dauer von zwei Wochen in A.. Den ganzen November über verbringen die Eheleute einen gemeinsamen Urlaub außerhalb Europas. Familienangehörige und der Freundeskreis der Bf. befinden sich in Russland. Bindungen der Bf. zu gesellschaftlichen Einrichtungen oder staatlichen Stellen in der Europäischen Union sind mit Ausnahme der Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Registrierung von Kraftfahrzeugen nicht aktenkundig. Die Bf. ist der deutschen Sprache nicht mächtig, beständige soziale Beziehungen in der Gemeinschaft sind daher nicht zu erwarten. Persönliche Bindungen der Bf. bestehen daher sowohl in der Gemeinschaft, wenn auch ausschließlich zu ihrem Ehegatten, als auch in Russland zu ihrer Familie und ihrem Freundeskreis. Der Ort der stärksten persönlichen Beziehungen liegt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im Falle der Bf. aber in A. und nicht an den jeweiligen Wohnorten (C. oder B.) ihres Ehegatten. Zum Einen hält sich die Bf. primär zu Urlaubszwecken im Gemeinschaftsgebiet auf, was nicht für die Führung eines gemeinsamen Haushalts mit ihrem Ehegatten spricht, zum Anderen bestehen außer zu ihrem Ehegatten und diversem Immobilienbesitz in der Gemeinschaft überhaupt keine sozialen bzw. persönlichen Anknüpfungspunkte und es ist die Bf. an einer weiteren persönlichen Integration in Deutschland oder Österreich offenkundig auch nicht interessiert. An diesem Umstand vermögen auch ihre Angaben vor der Grundverkehrsbehörde, der Erwerb einer "Einheimischen-Saisonkarte" der V- Bergbahnen AG, die Angabe ihrer Anschrift in C. bei diversen Schmuckankäufen in der Gemeinschaft oder die Tatsache, dass keine Refundierung der Umsatzsteuer für die diversen Schmuckstücke erfolgte bzw. die Verzollung in Russland nicht nachgewiesen werden konnte, und die Tatsache, dass die Bf. einen Teil ihres Vermögens in Österreich veranlagt und über österreichische Banken Geldgeschäfte abwickelt, nichts zu ändern. Überdies ist nicht von einer "regelmäßigen Rückkehr" an den Ort ihrer persönlichen Bindungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 8 ZollR-DG auszugehen, wenn die Bf. lediglich drei bis viermal in den Wintermonaten ihren Ehemann in C. besucht. Ihre Besuche in B. sind dabei noch seltener und unregelmäßiger. Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in A. lag und die Bf. daher als "Reisende" im Sinne der Bestimmung des Art. 236 Buchstabe A ZK-DVO galt, deren persönliches Gepäck gemäß Art. 45 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung, ZollBefrVO) von den Eingangsabgaben befreit war. Die persönlichen Gebrauchsgegenstände, darunter ist auch der von der Bf. mitgeführte Schmuck zu subsummieren, konnten somit zu Recht durch die Benutzung des Grünkanals zur vorübergehenden Verwendung nach Art. 232 Abs. 1 ZK-DVO angemeldet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, am 12. April 2007

Normen und Schlagworte

Reisendegewöhnlicher Wohnsitznormaler WohnsitzHaushaltBankgeheimnis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0108-Z3K/06
Stammnummer
27827
Gültig
12.04.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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