…durch Schenkung von ihrem Ehegatten erklärt, dass durch den Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werde, weshalb von einem "normalen Wohnsitz" in Österreich auszugehen sei. Mit Eingabe vom 12. Jänner 2005 hat die Bf. gegen diesen Bescheid binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde…
…den Wintermonaten ihren Ehemann in C. besucht. Ihre Besuche in B. sind dabei noch seltener und unregelmäßiger. Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in A. lag und die Bf. daher als "Reisende" im Sinne…
…C. durch Schenkung von ihrem Ehegatten erklärt, dass durch den Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werde, weshalb von einem "normalen Wohnsitz" in Österreich auszugehen sei. Mit Eingabe vom 12. Jänner 2005 hat die Bf. gegen diesen Bescheid binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend…
…C. besucht. Ihre Besuche in B. sind dabei noch seltener und unregelmäßiger. Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in A. lag und die Bf. daher als "Reisende" im Sinne der Bestimmung des Art. 236…
…C. durch Schenkung von ihrem Ehegatten erklärt, dass durch den Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werde, weshalb von einem "normalen Wohnsitz" in Österreich auszugehen sei. Mit Eingabe vom 12. Jänner 2005 hat die Bf. gegen diesen Bescheid binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend…
…C. besucht. Ihre Besuche in B. sind dabei noch seltener und unregelmäßiger. Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in A. lag und die Bf. daher als "Reisende" im Sinne der Bestimmung des Art. 236…
…C. durch Schenkung von ihrem Ehegatten erklärt, dass durch den Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werde, weshalb von einem "normalen Wohnsitz" in Österreich auszugehen sei. Mit Eingabe vom 12. Jänner 2005 hat die Bf. gegen diesen Bescheid binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend…
…C. besucht. Ihre Besuche in B. sind dabei noch seltener und unregelmäßiger. Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in A. lag und die Bf. daher als "Reisende" im Sinne der Bestimmung des Art. 236…
…C. durch Schenkung von ihrem Ehegatten erklärt, dass durch den Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werde, weshalb von einem "normalen Wohnsitz" in Österreich auszugehen sei. Mit Eingabe vom 12. Jänner 2005 hat die Bf. gegen diesen Bescheid binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend…
…C. besucht. Ihre Besuche in B. sind dabei noch seltener und unregelmäßiger. Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in A. lag und die Bf. daher als "Reisende" im Sinne der Bestimmung des Art. 236…
…C. durch Schenkung von ihrem Ehegatten erklärt, dass durch den Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werde, weshalb von einem "normalen Wohnsitz" in Österreich auszugehen sei. Mit Eingabe vom 12. Jänner 2005 hat die Bf. gegen diesen Bescheid binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend…
…C. besucht. Ihre Besuche in B. sind dabei noch seltener und unregelmäßiger. Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in A. lag und die Bf. daher als "Reisende" im Sinne der Bestimmung des Art. 236…
…12) sowie eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von € 185,33 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass der normale Wohnsitz der Bf. zweifellos in Österreich liege, zumal ihre Familie in Österreich lebe, sie Kinderbetreuungsgeld in Österreich erhalte sowie mit…
…Verbrauchsteuerbefreiung für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Anwendungsgebiet haben und die über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA-Staaten in das Anwendungsgebiet einreisen, beschränkt auf 1. 25 Stück…
…wonach trotz der Ergebnisse der Einvernahmen vom 10. August 2005 und vom 8. September 2005 weiterhin davon auszugehen sei, dass der normale Wohnsitz des Bf. damals in Österreich gelegen sei, vermag sich der UFS nicht anzuschließen, zumal sich das Zollamt dabei wiederum ausschließlich auf die…
…162 ist für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Anwendungsgebiet haben und die über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet einreisen, die Verbrauchsteuerbefreiung auf...5 Stück Zigarren...beschränkt. Gem. …
…entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Im gegenständlichen Verfahren ist der Sachverhalt insoweit unstrittig, dass die Bf. ihren gewöhnlichen oder normalen Wohnsitz aus Anlass der Einreise vom 4. September 2000 in A. P. hatte…
…der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Im vorliegenden Fall hat der Verwender des Fahrzeuges im Hinblick auf seine persönlichen Beziehungen (Familie) seinen normalen bzw. gewöhnlichen Wohnsitz unbestrittenerweise im Zollgebiet der Union. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger…
…Z. 8 ZollR-DG bedeutet im Zollrecht "normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz (§ 26 BAO) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren…
…sei, wo der Bf. seinen normalen bzw. gewöhnlichen Wohnsitz habe. In der Begründung der Behörde werde zwar richtig festgestellt, dass der Grund für die Begründung des Wohnsitzes in Wien ausschließlich Studienzwecke gewesen wären und dass er nicht berufstätig sei, um gleichzeitig aufgrund des Umstandes, dass…