…da die Frist gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 zu den nicht verlängerbaren Fristen gehört." Die von Ihnen angeführten Gründe ändern nichts daran, dass die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 verspätet beim Finanzamt eingebracht wurde. Es war spruchgemäß zu entscheiden." Dagegen…
…des § 245 Abs. 3 BAO, wonach die Berufungsfrist im Abgabenverfahren unter den dort umschriebenen Voraussetzungen verlängert werden kann, ist im Finanzstrafverfahren nicht anzuwenden. Die einmonatige Beschwerdefrist nach dem Finanzstrafgesetz ist demnach eine nicht verlängerbare Fallfrist (Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, Band 2, Rz. 3 zu…
… 134 Abs. 2 BAO verlängerbar sei. Allerdings sei nach dem der genannten Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt ein solcher Antrag nicht gestellt worden, wohingegen im berufungsgegenständlichen Verfahren im Antrag vom Dezember 2007 eine solche Fristverlängerung beantragt worden sei. Die Vertreterin des Finanzamtes verwies auf das…
…2004, eingelangt beim Finanzamt am 5. November 2007, unbestritten nach Ablauf der gesetzlichen, nicht verlängerbaren Antragsfrist beim Finanzamt eingegangen. In einem Begleitschreiben zu den Anträgen wurde seitens der Bw. vorsorglich die Wiedereinsetzung des Verfahrens unter Hinweis auf das günstigere Recht gemäß Art. 56 Abs. 1…
…Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die oben zitierte Dreimonatsfrist beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen und ist nicht verlängerbar (Ritz, BAO3, § 303 Tz 27f…
…wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Bei der im zitierten § 10 FLAG 1967 enthaltenen Limitierung der rückwirkenden Beihilfengewährung mit fünf Jahren handelt es sich unbestreitbar um eine derartige nicht verlängerbare Frist, sodass das Finanzamt zu Recht die Familienbeihilfe nur für einen Zeitraum…
…ab 2005 verlängerbar) und hemmbar. Die absolute Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 BAO) begrenzt auch die Frist des § 304 lit. a BAO (Ritz, BAO3, § 304, Tz 5 mwN). Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag vom 14.07.2008 ist ausschlaggebend, dass dieser nicht vor Eintritt der absoluten Verjährung…
…nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die oben zitierte Dreimonatsfrist beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen und ist nicht verlängerbar (Ritz, BAO3, …
…dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einzubringen (§ 303 Abs. 2 BAO). Diese Frist beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen. Sie ist nicht verlängerbar (Ritz, BAO3, § 303 Tz 27f unter Verweis auf VwGH 3.10…
…dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einzubringen (§ 303 Abs. 2 BAO). Diese Frist beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen. Sie ist nicht verlängerbar (Ritz, BAO3, § 303 Tz 27f unter Verweis auf VwGH 3.10…
…ab 2005 verlängerbar) und hemmbar. Die absolute Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 BAO) begrenzt auch die Frist des § 304 lit. a BAO (Ritz, BAO³, § 304, Tz 5, mwN). Für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vom 2. Juli 2008 ist ausschlaggebend, dass dieser nicht vor Eintritt der absoluten Verjährung…
…ab 2005 verlängerbar) und hemmbar. Die absolute Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 BAO) begrenzt auch die Frist des § 304 lit. a BAO (Ritz, BAO3, § 304, Tz 5 mwN). Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag vom 21. Juli 2008 ist ausschlaggebend, das dieser nicht vor Eintritt der absoluten Verjährung…
…ab 2005 verlängerbar) und hemmbar. Die absolute Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 BAO) begrenzt auch die Frist des § 304 lit. a BAO (Ritz, BAO3, § 304, Tz 5 mwN). Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag vom 17.7.2008 ist ausschlaggebend, dass dieser nicht vor Eintritt der absoluten Verjährung…
…ab 2005 verlängerbar) und hemmbar. Die absolute Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 BAO) begrenzt auch die Frist des § 304 lit. a BAO (Ritz, BAO3, § 304, Tz 5 mwN). Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag vom 16.07.2008 ist ausschlaggebend, dass dieser nicht vor Eintritt der absoluten Verjährung…
…nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen und ist nicht verlängerbar (Ritz, BAO³, § 303, Tz 27f unter Verweis auf VwGH 3.10..1984, 83/13/0067). Der Berufungswerber hat sich dabei auch die Kenntnis seines Vertreters zuzurechnen lassen. Er hat gegenüber der Abgabenbehörde nämlich nicht…
…Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die oben zitierte Dreimonatsfrist beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen und ist nicht verlängerbar (Ritz, BAO3, § 303 Tz 27f…
…erstatten. Diese gesetzliche Frist ist nicht verlängerbar. Der Bf wäre, nachdem er zumindest seit dem Jahr 1996 ausnahmslos Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erklärt hatte und steuerlich in der Arbeitnehmerveranlagung geführt worden war, zu dieser Meldung verpflichtet gewesen. Eine derartige Meldung ist allerdings nicht aktenkundig. Gemäß…
…nicht aber eine andere Person erheben kann. Wenn der Verteidiger nunmehr die Ansicht vertritt, sein als Ergänzung und Nachreichung der Begründung der Beschwerde bezeichneter Schriftsatz könne die Rechtsmittelfrist des § 150 Abs. 2 FinStrG verlängern, übersieht er, dass derartige Fristen nicht verlängerbar sind und ein befugter…
…im Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Da eine dem § 245 Abs. 3 BAO (Ermessensentscheidung über die Verlängerung der Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen bzw. Hemmung des Fristenlaufes durch einen entsprechenden Antrag) vergleichbare ausdrückliche Vorschrift über die Verlängerbarkeit der gesetzlichen Rechtsmittelfrist im Abgabenstrafverfahren nicht vorgesehen ist…
…zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen waren (die gesetzlichen Fristen der §§ 40, 41 Abs. 2 EStG 1988 sind nicht verlängerbar). Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden: Bei den Antragsfristen der §§ 40 , 41 Abs. 2 EStG 1988 handelt es sich um Fallfristen (Ausschlussfristen, Präklusivfristen)…