Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0084-L/07
Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Einleitungsbeschwerde.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0084-L/07vom 07.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen RG, Kellner, geb. 19XX, whft. in L, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 30. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, vom
4. Juli 2007, SN 052-2004/00000-001, betreffend die Zurückweisung
einer Beschwerde gemäß
§ 156 Abs. 1 Finanzstrafgesetz
(FinStrG),
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Juli 2007 hat das Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz die gegen
den Bescheid über die Einleitung (Ausdehnung) eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG vom 26. März 2007,
SN 052-2004/00000-001, vom Beschuldigten mit Schreiben vom 26. Juni
2007 erhobene Beschwerde gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG
zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf die
Bestimmungen der §§ 145, 150 f und 156 FinStrG sowie der
§§ 110 Abs. 1 und 245 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO)
darauf verwiesen, dass der mit der angeführten Beschwerde angefochtene
Bescheid am 29. März 2007 (durch Hinterlegung) dem
Beschwerdeführer (Bf.) zugestellt worden und die damit in Gang gesetzte
Rechtsmittelfrist des § 150 Abs. 2 FinStrG am 30. April 2007
abgelaufen sei, weshalb die Beschwerde gemäß
§ 156
Abs. 1 FinStrG als (nicht fristgerecht) zurückzuweisen gewesen
sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Juli 2007, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Infolge eines Krankenhausaufenthaltes sei die rechtzeitige
Einbringung einer Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid nur schwer
möglich gewesen und sei deshalb bei der zuständigen Sachbearbeiterin,
zuerst telefonisch und in weiterer Folge auch schriftlich, eine
Fristverlängerung erwirkt worden. Der Bf., der ausdrücklich darauf
verwies, dass er für den Fall, dass einem diesbezüglichen
Fristverlängerungsansuchen nicht entsprochen worden wäre, eine
Einhaltung der Frist durch einen Rechtsvertreter versucht hätte, habe also,
infolge einer offenbar unzutreffenden Auskunft, davon ausgehen können, dass
eine Beschwerde auch noch nach Ablauf der im Bescheid vom 26. März
2007 genannten Frist bzw. noch innerhalb der amtlich gewährten
Fristverlängerung erhoben werden könne. Es werde daher um Aufhebung
des Zurückweisungsbescheides ersucht.
Gleichzeitig brachte der Bf. beim bezeichneten Finanzamt
einen bis dato unerledigten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO (gemeint wohl § 167 FinStrG) ein,
da er durch die Versäumung der Beschwerdefrist einen Rechtsnachteil
erlitten habe und (bereits im Verfahren betreffend die gegen den
Einleitungsbescheid erhobene Beschwerde) glaubhaft gemacht habe, dass er durch
eine Krankheit vom 10. April bis zum 30. Mai 2007 und somit durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Fristeinhaltung gehindert
gewesen sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach der für das, auf eine Überprüfung der
Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides
gerichteten Beschwerdeverfahren iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG
maßgeblichen Aktenlage wurde der Bescheid über die Einleitung bzw.
Ausdehnung des Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
(vgl. ho. Beschwerdeentscheidung vom 6. März 2007,
FSRV/0024-L/06) dem Bf. gemäß den für die Zustellung
maßgeblichen Bestimmungen §§ 56 Abs. 3 FinStrG und 17
Zustellgesetz (ZustG) am 29. März 2007 (Zeitpunkt der Hinterlegung
nach § 17 Abs. 3 ZustG) rechtsgültig zugestellt. Darauf,
dass dem (mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung iSd.
§§ 150 ff FinStrG versehenen) Bescheid iSd. § 83
Abs. 1 FinStrG neben einer zusätzlichen Verständigung über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen eines Finanzvergehens iSd.
§ 51 Abs. 1 FinStrG (bezeichnet als Pkt. II) eine als Anhang
(Pkt. III) bezeichnete Mitteilung angeschlossen war, mit der der
Beschuldigte (gemäß
§ 116 FinStrG) aufgefordert wurde, sich
bis zum 23. April 2007 schriftlich zu den gegen ihn (vorstehend) erhobenen
Tatvorwürfen zu rechtfertigen bzw. bestimmte Angaben zur Person zu machen,
wird hingewiesen.
Auf dem im Strafakt erliegenden Entwurf des oa.
Schriftstückes (Bl. 54 ff des Aktes) findet sich auf der die
vorgenannten Pkte. II und III beinhaltenden Seite 4 der mit dem Datum
16. April 2007 und dem Namenszeichen der angeführten Sachbearbeiterin
versehene (handschriftliche) Vermerk: "Frist telefonisch bis
4. Mai 2007 verlängert".
Weiters befinden sich im Strafakt zwei Schreiben des Bf.,
betreff jeweils: Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens,
vom 29. April bzw. 29. Mai 2007 (angeschlossene Beilage:
Krankenstandsbescheinigung), in denen unter Hinweis auf den unveränderten
Gesundheitszustand (Krankenhausaufenthalt bzw. Krankenstand) um eine weitere
Fristverlängerung bis zum 31. Mai bzw. bis zum 30. Juni 2007
ersucht wurde (vgl. Bl. 62 f des Strafaktes).
Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 (Eingang beim
Finanzamt: 29. Juni 2007) erhob der Beschuldigte ("... innerhalb offener
Frist ...") gegen den Bescheid vom 26. März 2007 das Rechtsmittel der
Beschwerde bzw. gab zu dem im Bescheid bzw. in der Mitteilung angeführten
Verdachtsmomenten eine schriftliche Stellungnahme ab (Bl. 63 ff des
Strafaktes).
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat ein
Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid)
eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das
Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Gemäß
§ 150 Abs. 2 FinStrG
beträgt die mit der Zustellung des Erkenntnisses bzw. sonstigen Bescheides
in Lauf gesetzte gesetzliche Frist (vgl. dazu § 56 Abs. 3
FinStrG) für die Einbringung eines Rechtsmittels iSd.
§§ 151 f FinStrG einen Monat.
Im Gegensatz zum Abgabenverfahren stellt die vorgenannte
Frist eine Fall- bzw. Ausschlussfrist dar und ist mangels entsprechender
Rechtsgrundlage nicht verlängerbar. Zufolge § 56 Abs. 2
FinStrG gilt nämlich im Finanzstrafverfahren ua. auch die Bestimmung
§ 110 Abs. 1 BAO, wonach gesetzlich festgelegte Fristen nicht
geändert werden können, wenn im Gesetz nicht ausdrücklich anderes
bestimmt ist. Da eine dem § 245 Abs. 3 BAO (Ermessensentscheidung
über die Verlängerung der Berufungsfrist aus
berücksichtigungswürdigen Gründen bzw. Hemmung des Fristenlaufes
durch einen entsprechenden Antrag) vergleichbare ausdrückliche Vorschrift
über die Verlängerbarkeit der gesetzlichen Rechtsmittelfrist im
Abgabenstrafverfahren nicht vorgesehen ist und die Frist des § 150
Abs. 2 FinStrG jedenfalls mit Ablauf eines Monats (vgl.
§§ 108-110 BAO) endet, wären die Finanzstrafbehörden im
Übrigen auch gar nicht ermächtigt, beispielsweise die Beschwerdefrist
gegen sonstige Bescheide zu verlängern bzw. tritt auch durch einen nach der
Rechtslage ja gar nicht vorgesehenen Fristerstreckungsantrag keine Hemmung der
Rechtsmittelfrist ein (vgl. dazu zB. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz,
§§ 150-155 Tz. 3; Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz3,
K 150/3, bzw. auch VwGH vom 11. Mai 1979, 730/79, JBl. 1980, 445;
ÖJZ 1980, 162 F/25).
Eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist tritt
insbesondere auch dann nicht ein, wenn sich beispielsweise der
Bescheidempfänger über den Inhalt irrt, mag der Irrtum auch durch
ein - im Anlassfall aber anhand der dargestellten Aktenlage im
Übrigen nicht von vornherein erkennbares - nicht den Verfahrensgesetzen
entsprechendes Behördenverhalten herbeigeführt sein (vgl. VwGH vom
28. Oktober 1974, 1273/74).
Da sich damit aber der angefochtene
Zurückweisungsbescheid vom 4. Juli 2007 als mit der geltenden
Rechtslage in Einklang stehend erweist, war spruchgemäß zu
entscheiden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 7.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0084-L/07
- Stammnummer
- 34081
- Gültig
- 07.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF