… 6 Absatz 2 leg. cit. ergibt sich unmissverständlich, dass dann, wenn nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), wie etwa GesBR und schlichte Miteigentumsgemeinschaften, zufolge materiell-rechtlicher Bestimmungen (z.B. nach dem UStG) Abgabenschuldner sind, deren Gesellschafter (Mitglieder) aufgrund dieser Gesetzesstelle Solidarschuldner der vom Gebilde…
…Firmenbuch eingetragen sind, mit der Firmenbuch-Bezeichnung und nicht eingetragene, zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigungen durch die namentliche (und gesetzmäßige) Nennung ihrer Mitglieder (allenfalls unter Hinweis auf deren Zugehörigkeit zur Vereinigung). Das Leistungsgebot eines Bescheidspruchs wirkt nur gegen die darin solcherart angeführten Adressaten, sofern diesen der…
…keine Unternehmereigenschaft zukommt, wenn sie nach außen nicht in Erscheinung tritt. Im gleichen Tenor hat der Verwaltungsgerichtshof am 29.11.1994, 93/14/0150, entschieden, als er aussprach, dass Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, wie die Gesellschaft…
…wenn eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt ist, an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Nach den Feststellungen des Finanzamtes hat die aus den Bw. bestehende zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigung (Personengemeinschaft) keine…
…Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (wie die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sind nach herrschender Rechtsauffassung dann Unternehmer, wenn sie selbständig sind und durch gewerbliche oder berufliche Leistungen als Gesellschaft nach außen hin in Erscheinung…
…dort, wo der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenvereinigungen gegenübertreten, Bescheide an diese zu richten sind, solange diese bestehen; unzulässig ist es im Hinblick auf § 192 Abs. 2 BAO den Bescheid an eine Personenvereinigung zu richten, die nicht mehr besteht (Beschluss des VwGH vom 14.9. 1993…
…der behaupteten, jedoch steuerlich nicht anerkannten Mitunternehmerschaft an der abgabenrechtlichen Rechtsfähigkeit (Parteifähigkeit) mangelt, ist der "Einkünftenichtfeststellungsbescheid" an alle behaupteten Beteiligten, die im Bescheid namentlich anzuführen sind, zu richten und jedem behaupteten Beteiligten eine Ausfertigung zuzustellen. 5906 Ist eine zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigung (GesBR, atypische stille…
…der behaupteten, jedoch steuerlich nicht anerkannten Mitunternehmerschaft an der abgabenrechtlichen Rechtsfähigkeit (Parteifähigkeit) mangelt, ist der "Einkünftenichtfeststellungsbescheid" an alle behaupteten Beteiligten, die im Bescheid namentlich anzuführen sind, zu richten und jedem behaupteten Beteiligten eine Ausfertigung zuzustellen. 5906 Ist eine zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigung (GesBR, atypische stille…
…G." auch nicht unternehmerisch tätig wurde. Es fehlte daher die materiell-rechtlich Steuerrechtssubjektivität (z.Bsp. nach dem UStG.) und damit verbunden die Eigenschaft der Steuerschuldnerschaft hinsichtlich der Umsatzsteuer. Hinsichtlich der Geltendmachung des Gesamtschuldverhälnisses ist darauf hinzuweisen, dass die zwangsweise Einbringung der einer nichtrechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft…
…nicht rechtsfähige Personenvereinigung (GesBR, atypische stille Gesellschaft) Trägerin von Rechten und Pflichten im abgabenrechtlichen Sinn (bei GesBR im Falle der Unternehmereigenschaft und/oder Eigenschaft als Mitunternehmerschaft, bei atypischer stiller Gesellschaft im Falle der Eigenschaft als Mitunternehmerschaft denkbar), so liegt ein im Sinne des Abgabenrechtes rechtsfähiges…
…die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden. ... § 108c EStG 1988 (in der für das Veranlagungsjahr 2004…
…sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht." § 78 Abs. 3 BAO verleiht keine Parteifähigkeit an nicht rechtsfähige Personenmehrheiten, sondern setzt diese voraus, indem er sich nur auf einzelne "Personen" bezieht…
…sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht." § 78 Abs. 3 BAO verleiht keine Parteifähigkeit an nicht rechtsfähige Personenmehrheiten, sondern setzt diese voraus, indem er sich nur auf einzelne "Personen" bezieht…
…für das Kalenderjahr 2007. Mit angefochtenem Bescheid vom 9. Juli 2009 wurde der Antrag - ohne Angabe eines Zeitraumes - mangels Anspruchsberechtigung abgewiesen und zwar mit folgender Begründung: "Die ARGE ................. (die Bw) ist eine nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigung. Die Betriebsstätte der ARGE ist folglich gem. …
…Abgabepflichtiger ist demnach jeder, sei es eine natürliche oder juristische Person, eine Vermögensmasse oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, mit dem die Abgabenbehörde im Hinblick auf seine möglicherweise gegebene Abgabenschuld in einem Abgabenverfahren in Verbindung tritt oder in Verbindung treten kann (vgl. VwGH 13.12.2007…
…Abgabepflichtiger ist demnach jeder, sei es eine natürliche oder juristische Person, eine Vermögensmasse oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, mit dem die Abgabenbehörde im Hinblick auf seine möglicherweise gegebene Abgabenschuld in einem Abgabenverfahren in Verbindung tritt oder in Verbindung treten kann (vgl. VwGH 13.12.2007…
…sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht." § 78 Abs. 3 BAO verleiht keine Parteifähigkeit an nicht rechtsfähige Personenmehrheiten, sondern setzt diese voraus, indem er sich nur auf einzelne "Personen" bezieht…
…sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht." § 78 Abs. 3 BAO verleiht keine Parteifähigkeit an nicht rechtsfähige Personenmehrheiten, sondern setzt diese voraus, indem er sich nur auf einzelne "Personen" bezieht…
…sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht." § 78 Abs. 3 BAO verleiht keine Parteifähigkeit an nicht rechtsfähige Personenmehrheiten, sondern setzt diese voraus, indem er sich nur auf einzelne "Personen" bezieht…
…sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht." § 78 Abs. 3 BAO verleiht keine Parteifähigkeit an nicht rechtsfähige Personenmehrheiten, sondern setzt diese voraus, indem er sich nur auf einzelne "Personen" bezieht…