Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0125-K/03
Gesamtschuld, Gesellschafter, Entstehung eines Gesamtschuldverhältnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0125-K/03vom 28.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die zwangsweise Einbringung der der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) gegenüber festgesetzten Abgaben bei den einzelnen Mitgliedern, setzt auch ein an die einzelnen Gesellschafter bzw. Mitglieder gerichtetes Leistungsgebot voraus.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Meinhard Aicher, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit betreffend
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung 2003
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt pfändete mit Bescheid vom 17. März
2003 den Pensionsanspruch des Bw. bei einer österreichischen
Sozialversicherungsanstalt und begründete diese Maßnahme damit, dass
dieser als atypisch stiller Gesellschafter der "B.G.u.Mitges." (nicht
protokolliertes Einzelunternehmen) Abgaben, Nebengebühren und Barauslagen
iHv. € 6.641,98 dem Finanzamt schulde. Dem Bw. wurde die
Verfügung über die Geldforderung untersagt.
In der Berufung vom 18. April 2003 wendet der Bw. ein, dass
er lediglich als stiller Gesellschafter am Unternehmen des B.G. beteiligt sei.
Er sei nie nach außen hin aufgetreten, da die stille Gesellschaft eine
reine Innengesellschaft ist. In der Bundesabgabenordnung gäbe es demnach
keine Norm, welche die Haftung des Bw. für Abgabenverbindlichkeiten des
Geschäftsherrn B.G. begründe. Der Pfändungsbescheid sei
rechtswidrig, weil kein Haftungsbescheid erlassen wurde.
In dieser Eingabe bekämpft der Bw. auch den Bescheid
des Finanzamtes vom 21. März 2003 betreffend die Abweisung eines
Rückzahlungsansuchens und beantragte die Erlassung eines
Abrechnungsbescheides. Der Vertrag vom 21. Sepetember 2001 über die
Errichtung der stillen Gesellschaft wurde beigelegt. Mit
Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Das Finanzamt teilte mit Schriftsatz vom 14. Mai 2003 der
Sozialversicherung mit, dass die gesamte Pension unter Wahrung des Pfandrechtes
und Pfandranges ausbezahlt werden könne. Mit Eingabe vom 18. April 2003
beantragt der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II.
Instanz und wendet die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 2
Bundesabgabenordnung sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen
sind, Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter
(Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für
die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig
ist.
Der zweite Halbsatz des § 6 Abs. 2 BAO soll für
Personen gelten, die zwangsläufig oder rechtsgeschäftlich zu einer
nichtrechtsfähigen Gesellschaft, Vereinigung, Gemeinschaft verbunden sind,
wie zum Beispiel Erbengemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften. Soweit nun für
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen oder Personengemeinschaften dieser
Art materiell-rechtlich
Steuerrechtssubjektivität
(z.Bsp. nach dem UstG.) und damit verbunden die Eigenschaft der
Steuerschuldnerschaft vorgesehen ist, könnte die Personenvereinigung oder
die Personengemeinschaft als solche mangels zivilrechtlicher
Schuldnerfähigkeit nicht als Schuldner zur Abgabenleistung herangezogen
werden (VwGH 22.9.1976, 205,269/76). Auf die Gesellschafter müsste im
Wege der Haftung gegriffen werden. Durch § 6 Abs. 2 BAO wird
sichergestellt, dass die Mitglieder einer nicht rechtsfähigen
Personengemeinschaft in Bezug auf jene Abgaben, die die Gemeinschaft als
Abgabensubjekt trifft, unmittelbar als Schuldner herangezogen werden
können.
Aus § 6 BAO ergibt sich, dass ein
Gesamtschuldverhältnis mit Verwirklichung des Tatbestandes an den das
Gesetz die gesamschuldnerische Leistung knüpft, entsteht. Zwischen den von
den materiell-rechtlichen Tatbeständen erfassten als Einheit zu
betrachtenden Personen, also zwischen den gemeinsam Wirkenden, durch ein
gemeinsames Handeln oder ein sie verbindendes Ereignis und auch durch
gemeinsames Eigentum Zusammenwirkenden entsteht daher ein
Gesamtschuldverhältnis kraft Gesetzes.
Sind die Gesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts hinsichtlich der die Vereinigung (Gesellschaft)
treffenden Abgaben nach § 6 Abs. 2 BAO 2. Halbsatz Gesamtschuldner, so
müsste dann, wenn das Leistungsgebot zunächst an die Vereinigung
(Gesellschaft) ergeht, die
Abgabenfestsetzung zudem auch
gegenüber den Mitgliedern und
Gesellschaftern erfolgen, um diese
zutreffenderweise als Schuldner anzusprechen.
In gegenständlichem Sachverhalt ist strittig, ob der
Bw. als atypisch stiller Gesellschafter für Verbindlichkeiten des
Geschäftsherrn als Gesamschuldner zur Zahlung herangezogen werden
kann.
Die stille Gesellschaft ist eine auf bestimmte oder
unbestimmte eingegangene Verbindung zur Verfolgung eines durch die Mitglieder
der Gesellschaft festgelegten Zwecks. Die Einlage des Stillen geht in das
Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes des Geschäftsherrn
über, d.h. es entsteht eine
schuldrechtliche Beteiligung am
Handelsgewerbe des Geschäftsherrn. Die stille Gesellschaft ist eine reine
Innengesellschaft, welche keine Rechtspersönlichkeit hat und nicht
parteifähig ist.
Die stille Gesellschaft ermöglicht die Beteiligung mit
begrenztem Kapitaleinsatz (der Einlage) ohne Mitarbeit vorauszusetzen, ohne
unmittelbar den Gläubigern des Unternehmens zu haften und ohne im
Firmenbuch offengelegt zu werden.
Der stille Gesellschafter unterscheidet sich vom
Kommanditisten darin, dass dieser im Firmenbuch eingetragen wird, dass er
für Gesellschaftsverbindlichkeiten beschränkt im Rahmen der
Hafteinlage unmittelbar den Gläubigern gegenüber haftet und dass er
Gesamthandeigentümer des Unternehmens der KG ist. Der Kommanditist ist
Gesellschafter einer Gesellschaft. Der stille Gesellschafter ist am Unternehmen
beteiligt. Die stille Gesellschaft selbst betreibt kein Unternehmen. Es besteht
kein gemeinsames Unternehmen. Die stille Gesellschaft ist keine
Handelsgesellschaft sondern reine Innengesellschaft (vgl. Kastner, Grundriss des
österreichischen Gesellschaftsrechts). Die Stellung des atypisch stillen
Gesellschafters entspricht grundsätzlich der eines Kommanditisten, d.h.
zwischen dem Inhaber des Handelsgewerbes und Stillem besteht eine
Personengesellschaft im Sinne des § 23 Z 2 EStG. Der
Gewinn/Verlust dieser Mitunternehmerschaft wird vom Betriebsfinanzamt
einheitlich und gesondert festgestellt.
In gegenständlichem Sachverhalt pfändete das
Finanzamt den Pensionsanspruch des Bw. gegenüber der
Sozialversicherungsanstalt. Strittig ist nunmehr, ob einerseits der atypisch
stille Gesellschafter als Gesamtschuldner zur Bezahlung der
Abgabenverbindlichkeiten (Umsatzsteuerschuld) des B.G. heranzuziehen sei und ob
Pfändungsmaßnahmen unmittelbar gegenüber den atypisch stillen
Gesellschafter möglich sind.
Wie bereits eingangs
festgestellt, handelt es sich bei der atypisch stillen Gesellschaft um eine
Innengesellschaft. Das Gesellschaftsverhältnis erschöpft sich in den
durch den Gesellschaftsvertrag festgelegten
schuldrechtlichen Beziehungen zwischen
dem Inhaber des Handelsgewerbes (Geschäftsherrn) und dem stillen
Gesellschafter. Da ersterer Eigentümer der Einlage des stillen
Gesellschafters wird, besteht keine dingliche Mitberechtigung des stillen
Gesellschafters an der Substanz des Handelsgewerbes. Der rein
schuldrechtliche Charakter der
Beteiligung bildet einen entscheidenden Unterschied zur gesamthänderischen
Bindung der Einlage eines OHG-Gesellschafters oder eines Kommanditisten. Wenn
die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Vermögensbeteiligung als das
charakteristische Merkmal der stillen Mitunternehmerschaft betrachtet, so ist
davon auszugehen, dass der stille Gesellschafter nur Gläubigerstellung
gegenüber dem Geschäftsinhaber hat (VwGH 28.6.1984, Zl.
83/15/0089).
Als reine Innengesellschaft kommt dem stillen
Gesellschafter in dieser Gestaltung bzw. diesem Fall auch keine
Unternehmereigenschaft am Unternehmen des Geschäftsherrn zu. Die
Beteiligung als stiller Gesellschafter für sich allein begründet noch
nicht die Unternehmereigenschaft des Stillen, weil die Leistung der Einlage
nicht die Kriterien einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit
erfüllt.
Für den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet
dies, dass der Bw. nicht als (Gesamt)Schuldner für die
Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Geschäftsherrn heranzuziehen war, zumal
dieser aufgrund der Vertragsgestaltung im Unternehmen des Geschäftsherrn
"B.G." auch nicht unternehmerisch tätig wurde. Es fehlte daher die
materiell-rechtlich
Steuerrechtssubjektivität
(z.Bsp. nach dem UStG.) und damit verbunden die Eigenschaft der
Steuerschuldnerschaft hinsichtlich der Umsatzsteuer.
Hinsichtlich der Geltendmachung des
Gesamtschuldverhälnisses ist darauf hinzuweisen, dass die zwangsweise
Einbringung der einer nichtrechtsfähigen Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) gegenüber festgesetzten Abgaben jedenfalls ein an
den betreffenden Gesellschafter (an das betreffende Mitglied) gerichtetes
Leistungsgebot voraussetzt (vgl. VwGH 22.2.1995,95/13/0031). Ein gegen eine
solche nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigung
oder Personengemeinschaft gerichtetes Leistungsbegebot (im Wege eines
Abgabenbescheides) wäre für sich alleine nicht
durchsetzbar.
Da dem Bw. gegenüber ein Leistungsgebot nicht ergangen
ist, war der Berufung schon aus diesem Grunde stattzugeben und der angefochtene
Bescheid aufzuheben.
Während die Geltendmachung der Gesamtschuld ebenso wie
die Geltendmachung der Steuerschuld selbst ein Akt der Abgabenfestsetzung ist,
wird die Geltendmachung der Haftung der Abgabeneinhebung zugerechnet. Die
Verwirklichung eines mit der Entstehung einer Gesamtschuld verbundenen
Tatbestandes begründet kumulativ nebeneinander bestehende
Schuldverpflichtungen. Damit hat jeder einzelne Gesamtschuldner bereits ab dem
nach § 4 BAO zu beurteilenden Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die
Stellung eines Abgabenschuldners, auch wenn ihm gegenüber noch nicht die
Schuld geltend gemacht wurde (Stoll, Das Steuerschuldverhältnis,
226ff).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
28. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0125-K/03
- Stammnummer
- 8917
- Gültig
- 28.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF