…lit. a BAO hat die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Ergeht ein Abgabenbescheid an eine nicht (mehr) existente juristische Person fehlt ein wesentlicher Spruchbestandteil, weshalb der Bescheid keine Rechtswirkungen entfalten und keine Bescheidqualität (VwGH 28.2.2007…
…weiters wie folgt aus: Lt. Bw. seien die Abgabenbescheide (St.Nr. 019/1313) an eine rechtlich nicht existente juristische Person ergangen, weshalb diese auch keine Rechtswirkungen entfalten könnten. Auch mangle es dem Bp-Bericht (St.Nr. 018/1212) an der richtigen Steuernummer sowie der richtigen…
…Berufung nur von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassene Bescheide anfechtbar. Im gegenständlichen Fall liegt aber kein rechtswirksamer Bescheid vor, weil die angefochtene Erledigung an den Tourismusverband X., also an eine bereits beendete juristische Person gerichtet wurde. Die Berufung war daher gemäß § 273 Abs. 1 lit…
…Ausübung des Ermessens ins Treffen zu führen. Da die angefochtenen Bescheide vom Finanzamt - wie aus den oben stehenden Ausführungen hervorgeht - an eine nicht mehr existente juristische Person des öffentlichen Rechts gerichtet waren und ihnen deshalb kein Bescheidcharakter zukommt, können sie nicht mit Berufung bekämpft werden…
…Im Hinblick auf den materiellen Bescheidadressaten, dh. jener Personen, die dem Inhalt des Bescheides nach angesprochen waren, wurde damit unzweifelhaft der seit dem 1. Jänner 2006 aufgelöste und infolge Gesamtrechtsnachfolge nicht mehr existierende Tourismusverband A angesprochen. Die angefochtenen Bescheide gingen somit ins Leere (vgl. Stoll…
…Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen. Kein Bescheid liegt etwa dann vor, wenn die an sich Bescheidcharakter aufweisende Erledigung an eine nicht mehr existente juristische Person gerichtet ist (VwGH 30.5.1996, 96/06/0087). Unzulässig ist eine Berufung auch bei mangelnder Aktivlegitimation…
…BAO hängt die Wirksamkeit (somit dessen rechtliche Existenz) eines Bescheides davon ab, dass dieser dem Bescheidadressaten bekannt gegeben wird. Kein Bescheid liegt z. B. vor, wenn die an sich Bescheidcharakter aufweisende Erledigung an eine nicht mehr existente juristische Person gerichtet ist (VwGH 22.6.2001…
…wenn die Berufung nicht zulässig ist. Nach Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, Tz 6 zu § 273, sind nur Bescheide mit Berufung anfechtbar. Kein Bescheid liegt etwa dann vor, wenn die an sich Bescheidcharakter aufweisende Erledigung an eine nicht mehr existente juristische Person gerichtet ist (Ritz…
…Berufung, die nicht zulässig ist, durch Bescheid zurückzuweisen. Als unzulässig zurückzuweisen sind unter anderem Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter. Kein Bescheid liegt vor, wenn die an sich Bescheidcharakter aufweisende Erledigung an keine Rechtsperson, sondern an eine nicht mehr existente juristische Person gerichtet ist (vgl. Ritz…
…ein Bescheid nicht wirksam geworden ist, weil er an eine nicht mehr existente juristische Person gerichtet ist, ist die gegen diese Erledigung eingebrachte Berufung als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO4, § 273 Tz 6; VwGH 31.5.1994, 91/14/0140). Die Berufung gegen ein "rechtliches Nichts"…
…6.2001, Zl. 2001/17/0044). Kein Bescheid liegt zB. aber auch vor, wenn die an sich Bescheidcharakter aufweisende Erledigung an keine Rechtsperson gerichtet ist oder an eine nicht mehr existente juristische Person (VwGH v. 22.6.2001, Zl. 2001/13/0051; v. 17.12…
…Existenz dieser Personen bestätigen, aber keine Anschrift aufweisen. Die Bw. habe der Aufforderung zur Empfängerbenennung insoferne nicht entsprochen, als wieder nur jene Rechnungsaussteller genannt worden seien, die sich schon im Erhebungsverfahren als Phantome (die Leistungserbringer seien weder an der angegebenen Adresse noch sonst wo existent…
…für Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO maßgeblichen Vorschriften sinngemäß auf Nichtfeststellungsbescheide anzuwenden. Somit gelten für eine mangels Anerkennung der Einkunftsquelle nur rein steuerrechtlich nicht existente Personengesellschaft dieselben Verfahrensregeln wie für eine Personengesellschaft, deren Einkunftsquelleneigenschaft auch steuerlich anerkannt werde. Es werde daher im Namen der o. a…
…für Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO maßgeblichen Vorschriften sinngemäß auf Nichtfeststellungsbescheide anzuwenden. Somit gelten für eine mangels Anerkennung der Einkunftsquelle nur rein steuerrechtlich nicht existente Personengesellschaft dieselben Verfahrensregeln wie für eine Personengesellschaft, deren Einkunftsquelleneigenschaft auch steuerlich anerkannt werde. Es werde daher im Namen der o. a…
…Bescheidadressierung an eine nicht existente Person - die geschäftsherrin.3 & atypisch stille Gesellschaft (bestehend aus sämtlichen Beteiligten) ist als solche unternehmensrechtlich und abgabenrechtlich nicht existent - ist der von der Behörde gesetzte Rechtsakt wirkungslos und liegt ein Nichtbescheid vor. Ist der Bescheidadressat lediglich nicht eindeutig und ungenau…
…im weiteren Bescheidspruch einzeln angeführten Personen. Es ist zugegebenermaßen im Bescheid die Bezeichnung des Bescheidadressaten mit "[3. Geschäftsherrin] & atypisch Stille" nicht eindeutig und genau und lässt auch eine Interpretation in der vom UFS vorgenommenen Weise - dass an die tatsächlich rechtlich nicht existente GesmbH & atypisch stille…
…im weiteren Bescheidspruch einzeln angeführten Personen. Es ist zugegebenermaßen im Bescheid die Bezeichnung des Bescheidadressaten mit ´[3. Geschäftsherrin] & atypisch Stille´ nicht eindeutig und genau und lässt auch eine Interpretation in der vom UFS vorgenommenen Weise - dass an die tatsächlich rechtlich nicht existente GesmbH & atypisch…
…im weiteren Bescheidspruch einzeln angeführten Personen. Es ist zugegebenermaßen im Bescheid die Bezeichnung des Bescheidadressaten mit "geschäftsherrin.3 & atypisch Stille" nicht eindeutig und genau und lässt auch eine Interpretation in der vom UFS vorgenommenen Weise - dass an die tatsächlich rechtlich nicht existente GesmbH & atypisch stille…
…im weiteren Bescheidspruch einzeln angeführten Personen. Es ist zugegebenermaßen im Bescheid die Bezeichnung des Bescheidadressaten mit "[3. Geschäftsherrin] & atypisch Stille" nicht eindeutig und genau und lässt auch eine Interpretation in der vom UFS vorgenommenen Weise - dass an die tatsächlich rechtlich nicht existente GesmbH & atypisch stille…
…im weiteren Bescheidspruch einzeln angeführten Personen. Es ist zugegebenermaßen im Bescheid die Bezeichnung des Bescheidadressaten mit "[3. Geschäftsherrin] & atypisch Stille" nicht eindeutig und genau und lässt auch eine Interpretation in der vom UFS vorgenommenen Weise - dass an die tatsächlich rechtlich nicht existente GesmbH & atypisch stille…