Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0282-S/02
Zurückweisung einer Berufung, Bescheid an nicht mehr existente GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0282-S/02vom 21.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I-GmbH , Sa, vertreten durch Dr.Z,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Abweisung eines
Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO
entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Bei der I-GmbH mit Sitz in S wurde über die Jahre 1992
- 1995 eine abgabenrechtliche Prüfung durchgeführt, in deren
Verlauf bestimmte Ausgaben nicht zum Abzug zugelassen wurden. Nach Beendigung
der Prüfung wurde die I-GmbH mit Generalversammlungsbeschluss vom 16.9.1997
umgewandelt in die I-GmbH & Co KEG, wobei die Komplementärin dieser KEG
auch den Namen I-GmbH trägt, ihren Sitz aber in Deutschland hat. Die I-GmbH
mit Sitz in S wurde aufgelöst und mit Eintragung vom 18.10.1997 im
Firmenbuch gelöscht.
Mit Ansuchen vom 26.4.1999, beim Finanzamt eingebracht am
11.5.1999 beantragte die I-GmbH, S die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Gewinnermittlung und Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 bis 1995.
Mit "Bescheid" vom 22.9.1999, gerichtet an die I-GmbH in S wies das Finanzamt
den Wiederaufnahmsantrag als unbegründet ab. Die dagegen von der genannten
Gesellschaft eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich der
Vorlageantrag der I-GmbH in S.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a
BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Nach Ritz, BAO-Kommentar, § 273 TZ 6 sind nur
Bescheide mit Berufung anfechtbar. Daher sind Berufungen gegen
Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig
zurückzuweisen. Kein Bescheid liegt etwa dann vor, wenn die an sich
Bescheidcharakter aufweisende Erledigung an eine nicht mehr existente
juristische Person gerichtet ist (VwGH 30.5.1996, 96/06/0087). Unzulässig
ist eine Berufung auch bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters (Ritz,
aaO, § 276 TZ 2).
Im gegenständlichen Fall wurde die I-GmbH mit Sitz in
S in eine KEG umgewandelt. Die Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch erfolgte
am 18.10.1997, gleichzeitig wurde die I-GmbH aufgelöst und gelöscht.
Das Charakteristikum einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz besteht darin,
dass das Unternehmen der Gesellschaft im Wege der Universalsukzession auf einen
neuen Rechtsträger übergeht. Mit der Eintragung im Firmenbuch wird die
umgewandelte Gesellschaft aufgelöst und gleichzeitig beendet
(Koppensteiner, GesmbH-Gesetz, Kommentar, Rz 1, 25 zu Anh § 101). Eine
an ein solcherart nicht mehr existierendes Rechtssubjekt gerichtete Erledigung
kann keine Rechtswirkungen entfalten und geht daher ins Leere (zB VwGH
22.4.1998, 97/13/0210; 9.9.2004, 2001/15/0073). Überdies wurde auch die
Berufung namens einer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierenden GmbH
eingebracht.
Aus diesen Gründen erweist sich die Berufung gegen die
als Abweisungsbescheid bezeichnete Erledigung des Finanzamtes als nicht
zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
21. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0282-S/02
- Stammnummer
- 14236
- Gültig
- 21.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF