Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0083-I/06
Zurückweisung einer Berufung gegen einen an eine nicht mehr existente juristische Person gerichteten Bescheid
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0083-I/06vom 13.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Dr.
Oliver Kempf, Steuerberater, 6021 Innsbruck, Salurnerstraße 1, vom
13. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
11. April 2005 über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als unzulässig
eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid
vom 11. 4. 2005 setzte das Finanzamt gegenüber dem Tourismusverband X. von
der Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger für 2001 einen ersten
Säumniszuschlag in Höhe von 513,31 € mit der Begründung
fest, dass diese Abgabenschuldigkeit nicht bis 15. 1. 2001 entrichtet
worden sei.
Mit Eingabe vom
13. 5. 2005 erhob der Tourismusverband Y. als Rechtsnachfolger des
Tourismusverbandes X. Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid, welche
das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 3. 11. 2005 abwies. Mit Schreiben
vom 7. 12. 2005 beantragte der steuerliche Vertreter des Tourismusverbandes
Y. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Dazu hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz erwogen: Mit Fusionsvertrag vom
23. 12. 2004 schloss sich der Tourismusverband X. mit drei weiteren
Tourismusverbänden auf der Grundlage des Beschlusses der Tiroler
Landesregierung vom 7. 12. 2004 mit Wirkung vom 1. 1. 2005 im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge zum Tourismusverband Y. zusammen. Mit Verordnung der
Tiroler Landesregierung vom ..., LGBl. Nr. .... wurde aufgrund des § 1 Abs.
2 lit. b, 3 und 4 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, LGBl. Nr. 24,
für das dort näher bezeichnete Gebiet ein Tourismusverband mit dem
Namen Y. und Sitz in X. errichtet. Zugleich mit dem In-Kraft-Treten dieser
Verordnung mit 1. 1. 2005 trat die seinerzeitige Verordnung über die
Errichtung des Tourismusverbandes X. außer Kraft.
Im Streitfall
ist der in Berufung gezogene Bescheid vom 11. 4. 2005 an den Tourismusverband X.
und damit an eine zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr existente
Körperschaft des öffentlichen Rechts gerichtet worden. Der
angefochtene Bescheid ist somit ins Leere gegangen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3,
§ 97, Tz 2).
Nach § 243
BAO sind mit Berufung nur von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassene
Bescheide anfechtbar. Im gegenständlichen Fall liegt aber kein
rechtswirksamer Bescheid vor, weil die angefochtene Erledigung an den
Tourismusverband X., also an eine bereits beendete juristische Person gerichtet
wurde. Die Berufung war daher gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, aaO, § 273, Tz
6).
Innsbruck,
am 13. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0083-I/06
- Stammnummer
- 24038
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF