…§ 58 und 59. Danach zählen dazu die gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen (einschließlich der dort angeführten gewerblichen und technischen Lehrgänge und Kurse) sowie die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen (siehe BGBl. Nr. 320/1975). Erforderlich ist dabei das Vorhandensein einer öffentlichen Schule - das ist eine von…
… 58 und 59 Schulorganisationsgesetz 1962 gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen (einschließlich der dort angeführten gewerblichen und technischen Lehrgänge und Kurse) sowie die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen definiert. Es muss sich hierbei um eine öffentliche Schule - das ist eine von einem gesetzlichen Schulerhalter errichtete und erhaltene…
…§ 58 und 59 SchOG genannten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen (einschließlich der dort angeführten gewerblichen und technischen Lehrgänge und Kurse) sowie die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung festgestellt, dass es gemäß § 5 lit.c Handelskammergesetz den Landeskammern als Organen…
…Fachschulen die in den §§ 58 und 59 SchOG genannten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen (einschließlich der dort angeführten gewerblichen und technischen Lehrgänge und Kurse) sowie die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung festgestellt, dass es gemäß § 5 lit.c Handelskammergesetz…
…Fachschule um die in den §§ 58 und 59 des Schulorganisationsgesetzes definierten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen handle. Es müsse sich dabei um eine öffentliche Schule oder um eine Privatschule, die zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt ist, handeln…
…das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Die Bw. gründete 1996 ein Unternehmen, dessen Gegenstand sie mit "Herstellung kunstgewerblicher Zier- und Gebrauchsgegenstände bezeichnete". Sie ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG…
…dem Jahr 1972 mit einem bis einschließlich 1997 erwirtschafteten Gesamtverlust in Höhe von rd. S 3,200.000,00 betriebene Handelsunternehmen (Import und Export kunstgewerblicher Artikel wie Ikonen, Holzschnitzfiguren und Geschenkartikel) als Liebhaberei qualifiziert und die erklärten Verluste nach entsprechenden (verlusterhöhenden) Korrekturen (vgl. Tz 17…
…Kredite für private Zwecke 5. private Darlehen 6. Kosten zur Abdeckung der Grundbedürfnisse (Ernährung, Haushaltsführung, Freizeit) 7. Anschaffung von Gebrauchsgütern (wie zB Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik kunstgewerbliche Gegenstände, Kunstwerke) 8. Wertpapiere, andere Wertanlagen 9. Repräsentationsausgaben, Versicherungsprämien, Schulgelder für die Kinder Wird den Aufträgen laut Punkt 2 und…
…d.s. € 2.305,60 nicht den Bestimmungen des ESTG. AN23 Gewerbescheine: Verschließen von Bauwerksfugen etc, Erzeugung von Dichtungen aller Art etc, Herstellung von kunstgewerblichen Zier- und Gebrauchgegenständen, Tag der Gewerbeanmeldung: 13.12.2004, 07.02.2005, 07.02.2005 Standort: 1150 Wien, Schweglerstraße…
…die zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischen, hauswirtschaftlichen und sonstigen wirtschaftlichem Gebiet befähigt - deutlich differenzieren und etwa ein Wechsel von einer HAK zu einer HTL wesentlich aufwendiger als ein solcher zwischen Gymnasium und Realgymnasium ist. Zusammenfassend vertritt das ho Finanzamt im…
…Universitätsreife auch eine höhere spezielle fachliche Bildung, die zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischen, hauswirtschaftlichen und sonstigem wirtschaftlichen Gebiet befähigt. Wird die Vergleichbarkeit der Ausbildung an der jeweiligen Sparte einer allgemeinbildenden höheren Schule grundsätzlich bejaht, jedoch nicht mehr beim Besuch einer…
…und fachliche Bildung, die zur Ausübung eines gehobenen Berufs auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem, hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen Gebiet befähigt - deutlich differenzieren und etwa ein Wechsel von einer HAK zu einer HTL wesentlich aufwendiger als ein solcher zwischen Gymnasium und Realgymnasium ist (vgl. Wanke in…
…und fachliche Bildung, die zur Ausübung eines gehobenen Berufs auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischen, hauswirtschaftlichen und sonstigen wirtschaftlichem Gebiet befähigt - deutlich differenzieren und etwa ein Wechsel von einer HAK zu einer HTL wesentlich aufwendiger als ein solcher zwischen Gymnasium und Realgymnasium ist (vgl. Wanke in…
…dieser Bestimmung dar, da darunter nur die in den §§ 58 und 59 SchOG genannten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen zu verstehen sind (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 47). Für studierende Kinder regelt die oben zitierte Bestimmung des § 2…
…Bildung , die zur Ausübung eines gehobenen Berufs auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischen, hauswirtschaftlichen und sonstigen wirtschaftlichem Gebiet befähigt - deutlich differenzieren und etwa ein Wechsel von einer HAK zu einer HTL wesentlich aufwendiger als ein solcher zwischen Gymnasium und Realgymnasium ist (vgl auch UFS, RV/2663…
…die zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischen, hauswirtschaftlichen und sonstigen wirtschaftlichem gebiet befähigt - deutlich differenzieren und etwa ein Wechsel von einer HAK zu einer HTL wesentlich aufwendiger als ein solcher zwischen Gymnasium und Realgymnasium ist. Nach Ansicht der Referentin ist eine…
…die zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischen, hauswirtschaftlichen und sonstigen wirtschaftlichem Gebiet befähigt - deutlich differenzieren und etwa ein Wechsel von einer HAK zu einer HTL wesentlich aufwendiger als ein solcher zwischen Gymnasium und Realgymnasium ist. Zusammenfassend vertritt der UFS im gegenständlichen…
…die zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischen, hauswirtschaftlichen und sonstigen wirtschaftlichem Gebiet befähigt - deutlich differenzieren und etwa ein Wechsel von einer HAK zu einer HTL wesentlich aufwendiger als ein solcher zwischen Gymnasium und Realgymnasium ist. Zusammenfassend vertritt der UFS im gegenständlichen…
…Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischen, hauswirtschaftlichen und sonstigen wirtschaftlichem Gebiet befähigt - deutlich differenzieren und etwa ein Wechsel von einer HAK zu einer HTL wesentlich aufwendiger als ein solcher zwischen Gymnasium und Realgymnasium ist. Zusammenfassend vertritt der UFS im gegenständlichen Fall die Auffassung, dass die…
…Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischen, hauswirtschaftlichen und sonstigen wirtschaftlichem Gebiet befähigt - deutlich differenzieren und etwa ein Wechsel von einer HAK zu einer HTL wesentlich aufwendiger als ein solcher zwischen Gymnasium und Realgymnasium ist. Zusammenfassend vertritt der UFS im gegenständlichen Fall die Auffassung, dass die…