Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0269-S/02
Familienbeihilfe nur für Fortbildung in einer Fachschule. Fachschule ist eine Bildungseinrichtung im Sinne § 58 und § 59 SchOG. Die Polierschule der Bauakademie des Lehrbauhofes Salzburg erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0269-S/02vom 30.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Inhalt des Begriffes "Fachschule" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist unter Zuhilfenahme der Bestimmungen des § 58 und § 59 SchOG 1962 zu bestimmen. Danach sind Fachschulen die genannten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen (einschließlich der dort angeführten gewerblichen und technischen Lehrgänge und Kurse) sowie die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fachschulen (VwGH 22.2.1995, 93/15/0034).
Die Polierschule der Bauakademie des Lehrbauhofes Salzburg ist keine Fachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG. Dies schon deswegen nicht, weil von einer in § 59 und § 59 SchOG 1962 angeführten Sonderform der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschule bzw. von einem dieser Gesetzesstelle subsumierbaren gewerblichen und technischen Lehrgang oder Kurs jeweils nur bei Vorhandensein einer öffentlichen Schule oder einer gemäß der Bestimmungen des § 11 PrivSchG, BGBI 1962/244 idgF, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigten Privatschule die Rede sein kann (VwGH 22.2.1995, 93/15/0034). Eine öffentliche Schule ist eine von einem gesetzlichen Schulerhalter errichtete und erhaltene Schule (§ 8 lt. a SchOG 1962 und Art 14 Abs. 6 B-VG).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Familienbeihilfe Jänner
1999 bis März 1999 und Jänner 2000 bis März 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Einlangend am 23. März 2000 beantragte der BW die
Gewährung der Familienbeihilfe für seinen 1979 geborenen Sohn R
für die Zeit von 4.1.1999 bis 26.3.1999 und von 3.1.2000 bis 31.3.2000. Die
Tätigkeit des R wurde mit "Maurer, derzeit Schüler" angegeben. Mit
diesem Antrag wurden unter anderem zwei Bestätigungen des Lehrbauhofes
Salzburg über den Besuch der Veranstaltungen "Ausbildung zum Polier Teil I
und II" für die beantragte Zeit vorgelegt.
Der Antrag wurde vom Finanzamt Salzburg-Land mit Bescheid
vom 14. April 2000 (Datierung am Original 18. April 2000) abgewiesen. Gegen
diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 10. Mai 2000 (eingelangt beim
Finanzamt Salzburg-Land am 12. Mai 2000) Berufung erhoben.
Diese Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung vom
3.7.2000 als unbegründet abgewiesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der
im § 2 FLAG verwendete Begriff
"Fachschule" unter Zuhilfenahme des
Schulorganisationsgesetzes (kurz SchOG, BGBl.Nr. 242/1962 idgF) zu
bestimmen sei, wobei dem Lehrbauhof Salzburg diese Qualifikation nicht zukomme,
da es sich dabei um keine Schule im Sinne dieses Gesetzes handle. Mit Schreiben
vom 7.7.2000 (Eingang 10.7.2000) wurde der Vorlageantrag gestellt. Eine weitere
Begründung der Berufung findet sich darin nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es besteht Einigkeit zwischen dem BW und dem Finanzamt
darüber, dass sich der Antrag auf § 2 Abs. 1 lit. b 1.
Satz FLAG stützt. Diese Gesetzesbestimmung lautet:
"Anspruch
auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben,
.....
b)
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die
für
einen Beruf
ausgebildet
oder in einem erlernten
Beruf in einer
Fachschule
fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. ..."
Der Sohn R wurde 1979 geboren. Im gegenständlichen
Zeitraum von 4.1.1999 bis 26.3.1999 und von 3.1.2000 bis 31.3.2000 war er somit
19 bzw. 20 Jahre alt. Er war volljährig und hatte das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet. Er war nach Abschluss der Lehre im August 1997 bis
29.3.1998 als Arbeiter bei der Firma X beschäftigt. Von 30.3.1998 bis
29.11.1998 leistete er den freiwillig verlängerten Grundwehrdienst. Danach
bezog er bis 28.3.1999 Arbeitslosengeld vom AMS. Von 29.3.1999 bis 19.12.1999
war er als Arbeiter bei der Fa. Y beschäftigt. Ab 20.12.1999 bis zumindest
27.3.2000 bezog er wieder Arbeitslosengeld vom AMS.
Unstrittig zwischen den Parteien ist, dass der Sohn R seine
Berufsausbildung bereits im August 1997 abgeschlossen hat und deshalb nur die
Anwendungsvoraussetzung der Fortbildung in einer Fachschule in Frage kommt.
Strittig ist somit nur, ob der Sohn in seinem erlernten Beruf (Maurer) in einer
Fachschule fortgebildet wurde. Das
Finanzamt vertritt die Auffassung, dass sich die Definition des Begriffes
Fachschule im SchOG findet und stützt sich dabei auf ein Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.2.1995, 93/15/0034).
Das SchOG definiert den Begriff
Fachschulen in den §§ 58 und 59. Danach zählen dazu die
gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(einschließlich der dort angeführten gewerblichen und technischen
Lehrgänge und Kurse) sowie die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
(siehe BGBl. Nr. 320/1975). Erforderlich ist dabei das Vorhandensein einer
öffentlichen Schule - das ist eine von einem gesetzlichen Schulerhalter
errichtete und erhaltene Schule (siehe § 8 lit. a SchOG und
Art. 14 Abs. 6 B-VG) - oder einer gemäß den Bestimmungen
des § 11 Privatschulgesetzes (PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962 idgF),
zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigten
Privatschule.
Für die "Bauakademie" am Lehrbauhof
Salzburg, die von R besucht wurde, trafen diese Voraussetzungen nicht zu, was
dem BW auch mit Schreiben vom 7. Februar 2003 bzw. 11. März 2003
vom UFS mit der Bitte um Stellungnahme mitgeteilt wurde. Diese Schreiben blieben
unbeantwortet. Da eine Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe
fehlt, kann der Entscheidung des Finanzamtes nicht mit Erfolg entgegen getreten
werden. Es
besteht für den strittigen Zeitraum kein Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Entscheidung war zu bestätigen und der Vorlageantrag
als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
30. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 14 Abs. 6 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 58 SchOG, Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962
- § 59 SchOG, Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962
volljährigerlernter BerufSchulbesuchSchOGgewerblichetechnischekunstgewerblicheFachschulePolierschuleBauakademieLehrbauhof Salzburg
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0269-S/02
- Stammnummer
- 3881
- Gültig
- 30.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF