Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0495-L/08
Kein Familienbeihilfenanspruch durch Besuch eines Meisterlehrganges am WIFI.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0495-L/08vom 03.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. November 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 19. Oktober
2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. September 2007 bis 31. Dezember 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber stellte für den Zeitraum September
2007 bis Dezember 2007 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den volljährigen Sohn T wegen Absolvierung eines 3-monatigen
WIFI-Lehrganges zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung zum KFZ-Techniker.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid ab, wobei in der Begründung
ausgeführt wurde, dass eine Berufsfortbildung in einer Fachschule
stattfinden müsse und das Wirtschaftsförderungsinstitut keine
Fachschule im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes sei.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wurde
sinngemäß eingewendet: Der Sohn hätte im Zeitraum der
Meisterausbildung kein eigenes Einkommen gehabt und hätte sämtliche
Kosten selbst bestreiten müssen. Die Berufsausbildung zum
KFZ-Technikermeister könne nicht in einer Fachschule, sondern nur über
das WIFI absolviert werden. Da keine andere Möglichkeit zur
Berufsausbildung angeboten werde, könne im Sinn einer Gleichbehandlung der
Beihilfenbezieher nicht allein der Schultyp den Ausschlag für die
Zuerkennung der Familienbeihilfe geben. Es werde daher um erneute Prüfung
des Antrages ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Berufsausbildung"
und "Berufsfortbildung". Während nach ständiger Rechtsprechung unter
den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer Ausbildung zu zählen
sind, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf
die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für
das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, liegt
"Berufsfortbildung" vor, wenn die bisherigen Kenntnisse und Fähigkeiten im
bereits ausgeübten Beruf verbessert werden.
In diesem Sinn stellt der Besuch einer Meisterschule nicht
Berufsausbildung, sondern Berufsfortbildung dar, da mit der Ablegung der
Meisterprüfung eine gehobene Position in der gleichen beruflichen Laufbahn
erreicht werden kann, dies insbesondere dann, wenn der Beruf bereits einige Zeit
ausgeübt wurde.
Im Fall einer Berufsfortbildung besteht nach der oben
zitierten gesetzlichen Regelung Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann, wenn
diese in einer Fachschule
erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.2.1995,
93/15/0034, bestätigt, dass der Begriff "Fachschule" nach den Bestimmungen
des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, zu beurteilen ist.
In diesem Sinn sind Fachschulen die in den §§ 58 und 59 SchOG
genannten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(einschließlich der dort angeführten gewerblichen und technischen
Lehrgänge und Kurse) sowie die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung festgestellt, dass
es gemäß
§ 5 lit.c Handelskammergesetz den Landeskammern
als Organen der Wirtschaftsverwaltung zwar obliege, Einrichtungen und Anstalten
zur Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens ins
Leben zu rufen und zu verwalten bzw. dass die berufliche Aus- und Weiterbildung
eine der in § 61 Abs. 2 lit.f leg.cit. angeführten Aufgaben
der bei jeder Landeskammer errichteten Wirtschaftsförderungsinstitute sei.
Diese Vorschriften qualifizieren jedoch eine danach geschaffene
Ausbildungseinrichtung noch nicht als Schule im Sinn des
Schulorganisationsgesetzes.
Der Sohn des Berufungswerbers, der nach erfolgreichem
Abschluss seiner Lehre bereits einige Zeit beruflich tätig war, absolvierte
mit dem hier strittigen Vorbereitungslehrgang eine Berufsfortbildung. Da das
gesetzliche Erfordernis, dass eine Berufsfortbildung nur dann den Anspruch auf
Familienbeihilfe vermittelt, wenn sie an einer Fachschule erfolgt, mit dem
Besuch eines Lehrgangs am Wirtschaftsförderungsinstitut nicht erfüllt
ist, konnte dem Berufungsbegehren nicht gefolgt werden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 3.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0495-L/08
- Stammnummer
- 40218
- Gültig
- 03.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF