Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0341-W/04
Veräußerungsgewinn, Freibetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0341-W/04vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Zuge der Betriebsveräußerung ist bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner sowohl ein Übergangsgewinn als auch ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Bei einem anfallenden Veräußerungsgewinn ist der Freibetrag im Sinne des § 24 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. gründete 1996 ein
Unternehmen, dessen Gegenstand sie mit "Herstellung kunstgewerblicher Zier- und
Gebrauchsgegenstände bezeichnete". Sie ermittelte ihren Gewinn nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 und erklärte für das Jahr 1996
einen Verlust von 509.339,22 S. Mit ihrer am 3. Juli 1998 beim
Finanzamt eingelangten Einkommensteuererklärung für 1997 erklärte
sie einen Verlust von 24.498,55 S, den sie in den Beilagen
aufschlüsselte. Aus "gewöhnlicher Geschäftstätigkeit" habe
sie 1997 einen Gewinn von 10.569,74 S erzielt, eine "Bilanz wegen
Geschäftsauflösung zum 31.12.1997" weise Forderungen von
478.622,89 S und Verbindlichkeiten von 4.351,96 S aus, woraus die
Beschwerdeführerin einen "Bilanzgewinn" von 474.270,93 S errechnete.
Von der Summe dieser beiden Gewinne (484.840,67 S) zog sie einen
"Verlustausgleich 1996" von 509.339,22 S ab und gelangte so zu dem für
1997 erklärten Verlust von 24.498,55 S. Den Abgabenerklärungen
legte die Bw. auch eine von ihr am 28. Dezember 1997 ausgestellte Rechnung
für im Einzelnen bezeichnete Handelswaren mit einem Nettobetrag bei,
welcher dem in der "Bilanz wegen Geschäftsauflösung zum 31.12.1997"
unter Forderungen ausgewiesenen Betrag von 478.622,89 S
entsprach.
Auf Vorhalt des Finanzamtes vom
24. Februar 1999 sandte die Bw. den ausgefüllten "Fragebogen
anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit"
zurück, gab als Datum der Aufgabe des Betriebes den 31. Dezember 1997
an, kreuzte das Feld "Aufgabe des ganzen Betriebes" an und strich die Felder
"Der Betrieb wurde verkauft - Höhe des Verkaufspreises" und "Der Betrieb
wurde verpachtet - Höhe des jährlichen Pachtschillings" sowie "Name
und Anschrift des Erwerbers/Nachfolgers/Pächters".
Das Finanzamt übernahm die
erklärten Beträge des "Gewinnes aus der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit" und des "Bilanzgewinnes", zog jedoch den
erklärten Verlust aus 1996 nicht ab und setzte mit Bescheid vom
27. Mai 1999 die Einkommensteuer 1997 dementsprechend fest.
Dagegen berief die Bw. Da bei
der 1997 erfolgten Betriebsveräußerung wesentliche Betriebsgrundlagen
verkauft worden seien, beantrage sie gemäß
§ 117
Abs. 7 Z 2 EStG, den Veräußerungsgewinn 1997 insofern auf
das Jahr 1998 zu verschieben, als der Verlustvortrag von 1996 in Höhe von
376.220 S "dagegengerechnet" werden könne. Weiters beantragte sie die
Gewährung des Freibetrages nach § 24 Abs. 4 EStG in
Höhe von 100.000 S wegen Betriebsveräußerung. Gleichzeitig
legte sie eine neuerliche Einkommensteuererklärung für 1997 bei, worin
sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 484.840,67 S
erklärte, wovon ein Freibetrag für Veräußerungsgewinn von
100.000 S auszuscheiden sei. Von dem verbleibenden
Veräußerungs/Aufgabegewinn von 384.840,67 S beantragte sie
hinsichtlich eines Betrages von 374.270,93 S die Verschiebung auf 1998.
Schließlich legte sie der Berufung neuerlich eine Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung, welche einen Gewinn von 10.569,74 S aufwies, sowie eine
"Bilanz wegen Betriebsveräußerung per 31.12.1997" bei, welche
Forderungen von 478.622,89 S und Verbindlichkeiten von 4.351,96 S
aufwies, woraus abzüglich eines Freibetrags von 100.000 S ein von ihr
als Veräußerungsgewinn bezeichneter Betrag von 374.270,93 S
resultierte.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12. Jänner 2000 übernahm das Finanzamt die als Einkünfte
aus Gewerbebetrieb sowie die zur Verschiebung auf 1998 erklärten
Beträge und setzte die Einkommensteuer 1997 dementsprechend fest.
Die Bw. wies mit Schriftsatz
vom 31. Jänner 2000 darauf hin, dass das Finanzamt mit der
Berufungsvorentscheidung entgegen ihrem Antrag auf Gewährung des
Alleinerzieherabsetzbetrages diesen nicht berücksichtigt habe. Sie ersuchte
"diesen Irrtum unbürokratisch zu korrigieren". Um dem allfälligen
Verfall von Fristen vorzubeugen, beantragte sie die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Um Wiederholungen zu vermeiden
wird hinsichtlich des Veräußerungsgewinns auf die in der rechtlichen
Würdigung angeführten Darstellungen hingewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad
Alleinerzieherabsetzbetrag: Gem. § 33 Abs 4
Z 2 EStG 1988 steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag von
ATS 5.000,00 jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger,
der mit mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988
mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem
Ehepartner lebt. Dieser Absetzbetrag steht zur Abgeltung von Unterhaltspflichten
zur Verfügung.
Da die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages
vorliegen ist der gegenständliche Absetzbetrag zu gewähren und der
Berufung in diesem Punkt stattzugeben.
Ad
Freibetrag gem. § 24 EStG 1988 und
Gewinnverschiebung:
Der
Veräußerungsgewinn ist gem. § 24 Abs 4 EStG 1988 nur
insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung (Aufgabe) des
ganzen Betriebes den Betrag vonATS 100.000 übersteigt. Veräußerungsgewinne gem.
Abs. 1 leg cit sind jene Gewinne, die bei der Veräußerung oder
Aufgabe des Betriebes anfallen.
Für den Zeitpunkt der
Betriebsveräußerung ist gem. § 24 Abs 1 und 2 EStG
1988 der Wert des Betriebsvermögens nach den Bestimmungen des § 6
(steuerliche Buchwerte) festzustellen und durch Gegenüberstellung mit dem
um die Veräußerungskosten verminderten
Veräußerungserlös (bei Betriebsaufgabe die Summe der
Veräußerungserlöse und gemeinen Werte i.S. des § 24
Abs 3 leg. cit.) der Veräußerungsgewinn oder -verlust zu
ermitteln (VwGH 3.3.1967, 6/66 zitiert in Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch (EStG 1988), Tz 66 zu § 24). Dieser nach
genannten Kriterien von der Bw. ermittelte Veräußerungsgewinn ergab
laut Aktenlage ATS 336.619,04.
Der so ermittelte
Veräußerungsgewinn ist gem. § 24 Abs 4 EStG 1988 nur
insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung des ganzen
Betriebes den Betrag von ATS 100.000,00 übersteigt. Gem.
§ 24 Abs. 4 EStG 1988 ist der zu begünstigende
Veräußerungsgewinn durch die Bestimmungen des § 24 EStG
1988 eindeutig definiert. Der Veräußerungsgewinn ist vom laufenden
Gewinn zu trennen , denn nur der Veräußerungsgewinn ist
begünstigt (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar., Tz 186 zu
§ 24).
Gemäß
§ 24 Abs. 1 EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne
Gewinne, die bei der Veräußerung oder der Aufgabe des Betriebes
erzielt werden. Nach § 24 Abs. 2 leg. cit. ist
Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der
Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten
den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am
Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt
der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder
§ 5 zu ermitteln. Der Veräußerungsgewinn ist
gemäß
§ 24 Abs. 4 EStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 BGBl.
Nr. 201 nur insoweit steuerpflichtig, als er - von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen - bei der Veräußerung (Aufgabe)
des gesamten Betriebes 100.000 S übersteigt. Die Bw. ermittelte ihren
Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988. Um zu einem
Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 leg. cit. zu
gelangen, hatte sie demnach zunächst die Gewinnermittlungsart zu wechseln
und beim Wechsel der Gewinnermittlung auf Betriebsvermögensvergleich nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 einen Übergangsgewinn oder
Übergangsverlust zu ermitteln. Dem solcherart festgestellten
Betriebsvermögen war sodann das Betriebsvermögen nach
Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes gegenüberzustellen und
dabei ein Veräußerungsgewinn oder -verlust zu
ermitteln.
Mit
ihrer Einkommensteuererklärung 1997 hatte die Bw. zunächst einen durch
Einnahmen-Ausgaben- Rechnung ermittelten "Gewinn aus gewöhnlicher
Geschäftstätigkeit" und einen "Bilanzgewinn" erklärt und eine
Bilanz vorgelegt, die Forderungen und Verbindlichkeiten enthielt, wobei die
Forderungen dem Nettorechnungsbetrag des von ihr verkauften Warenbestandes
entsprachen. Diesen Unterlagen und Angaben allein ließ sich nicht
entnehmen, ob es sich bei dem von ihr erklärten "Bilanzgewinn" um einen
Übergangsgewinn oder um einen Veräußerungsgewinn oder um die
Summe aus beiden handelte. In der Berufung sprach die Bw. jedoch
ausdrücklich davon, die Verschiebung ihres Veräußerungsgewinnes
auf 1998 zu beantragen und den Freibetrag nach § 24 Abs. 4 EStG
1988 wegen Betriebsveräußerung in Anspruch nehmen zu wollen. Auch das
Finanzamt ging mit der Berufungsvorentscheidung, womit es insoweit die von der
Bw. behaupteten Beträge übernahm und den Freibetrag gewährte,
offenkundig davon aus, dass es sich bei dem von der Bw. erklärten
"Bilanzgewinn" um einen Veräußerungsgewinn handelte. Waren die
Angaben in den Beilagen zur Einkommensteuererklärung 1997 noch unklar, so
wurde im Zuge des Verfahrens der Sachverhalt glaubhaft vermittelt.
Die
Bw. legte vorerst dar, das Warenlager habe laut Inventurliste einen Buchwert von
rund 142.000 S gehabt, weshalb sich der erklärte Gesamtgewinn 1997
neben dem Gewinn aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit in Höhe
von rund 10.000 S aus einem Übergangsgewinn in Höhe von rund
142.000 S sowie aus einem Veräußerungsgewinn in Höhe von
rund 337.000 S zusammensetze, wovon der Freibetrag gemäß
§ 24 Abs. 4 EStG in Höhe von 100.000 S abzuziehen
gewesen wäre. Die Bw. legte im Zuge des Verfahrens berichtigte bzw.
ergänzte Unterlagen hinsichtlich der Einkommensteuererklärung wie
folgt vor:
|
Gewinn aus Handelsbetrieb
|
10.569,74
|
Übergangsgewinn
|
137.651,89
|
Gewinn aus Geschäftsveräußerung p.
28.12.1997
|
236.619,04
|
GEWINN 1997
|
384.840,67
Übergang von
§ 4/3 auf § 4/1 wegen Betriebsveräußerung per
28.12.1997:
|
Warenlager per 25.12.97
|
142.003,85
|
Forderungen per 25.12.97
|
0,--
|
Schulden per 25.12.97
|
4.351,96
|
Übergangsgewinn per 25.12.97
|
137.651,89
|
Erlös aus Betriebsveräußerung
|
478.622,89
|
Buchwerte laut Inventurliste
|
142.003,85
|
|
336.619,04
|
Freibetrag
|
100.000,00
|
Gewinn aus Betriebsveräußerung
|
236.619,04
Da
im Verwaltungsverfahren kein Neuerungsverbot besteht, waren diese Unterlagen in
die rechtliche Würdigung einzubeziehen.
Es
ergab sich nunmehr, dass die Buchwerte der verkauften Waren laut Inventurliste
ATS 142.003,85 betrugen. Daraus ergibt sich, dass der
Veräußerungsgewinn ATS 336.619,04 (vor Abzug des Freibetrages in
Höhe von ATS 100.000,00) betrug (Erlös aus
Betriebsveräußerung laut Rechnung ATS 478.622,89 minus
ATS 142.003,85 Buchwerte laut vorgelegter
Inventurliste).
Die
gesetzlichen Voraussetzungen iSd § 24 EStG für den
Freibetragsabzug in Höhe von ATS 100.000,00 liegen vor, weshalb in
diesem Punkt (wie bereits in der Berufungsvorentscheidung, die Vorhaltscharakter
hat) stattzugeben ist.
§ 24 Abs 2 EStG 1988
ordnet für die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes ausnahmslos
einen Betriebsvermögensvergleich an.
Dieser ist von bisherigen
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern (E 27.1.1961, Zl. 258/58; 2.2.1968, 1347/67;
30.4.1969, 225/68) nach § 4 Abs 1 EStG 1988 durchzuführen.
Um alle steuerlich relevanten Vorgänge lückenlos zu erfassen, ist beim
Einnahmen-Ausgaben-Rechner für den Zeitpunkt der
Betriebsveräußerung nach den in Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch (EStG 1988), Tz 86 ff zu § 4
dargestellten Grundsätzen ein Übergangsgewinn oder - verlust zu
ermitteln. Die Bw., die ihr Unternehmen zum 31. 12. 1997
veräußert hat, musste daher für die Zeit vom 1.1.1997 bis
31.12.1997 durch Einnahmen-Ausgaben - Rechnung ihren laufenden Gewinn eruieren.
Der
Veräußerungsgewinn gehört grundsätzlich zur selben
Einkunftsart wie der laufende Gewinn; daher im gegenständlichen Fall zu den
Einkünften aus Gewerbebetrieb, wobei der Veräußerungsgewinn als
letzter Gewinn aus dem Betrieb des Unternehmens noch Teil des Betriebserfolges
ist (VwGH 28.4.1976, 507/76); daher sind Verluste aus dem laufenden Betrieb
zunächst mit dem Veräußerungsgewinn desjenigen Betriebes zu
saldieren, durch dessen Veräußerung bzw. Aufgabe der
Veräußerungsgewinn entstanden ist (VwGH 21. 6. 1977,
2981/76).
Der Verlustabzug ist als
Sonderausgabe ein Instrument der Einkommensermittlung. Als solches wirkt er
nicht quellenbezogen und ist daher auch dann vorzunehmen, wenn der Betrieb, in
dem die Verluste lukriert wurden, im Zeitpunkt des Abzugs nicht mehr vorhanden
ist (Quantschnigg u.a., a.a.O., Tz 100 zu § 18).
Die abzugsfähigen Verluste
müssen grundsätzlich durch ordnungsgemäße Buchhaltung nach
den Bestimmungen der §§ 4 bis 14 EStG 1988 ermittelt worden sein
(Quantschnigg u.a., a.a.O., Tz 101 zu § 18).
Einnahmen-Ausgaben-Rechner
können unter den sonstigen Voraussetzungen - also ausgenommen die
Voraussetzung der ordnungsgemäßen Buchführung - sog
Anlaufverluste als Sonderausgaben abziehen. In zeitlicher Hinsicht versteht man
unter Anlaufverlusten Verluste innerhalb der ersten drei
Veranlagungszeiträume ab Betriebseröffnung. Das Jahr der
Betriebseröffnung selbst verbraucht daher bereits ein Jahr des
Anlaufzeitraumes. Der Begriff Betriebseröffnung ist anhand des Sinnes des
§ 18 Abs 7 EStG 1988 analog all jenen Steuerpflichtigen
einzuräumen, bei denen ein Beginn einer betrieblichen Betätigung im
Sinne der Liebhabereiverordnung (LVO) anzunehmen ist.
Dies ist zum Beispiel dann der
Fall, wenn ein Betrieb neu begründet wurde, wie dies hier im Jahr 1996 der
Fall war (§ 18 Abs. 7 EStG 1988; Quantschnigg u.a., a.a.O.,
Tz 112 zu § 18).
So weit Verluste aus den ersten
drei Einkunftsarten (im vorliegenden Fall Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
nicht im Jahr des Verlustes mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen
werden können, sind sie als Sonderausgaben zu berücksichtigen
(§ 18 Abs 6 EStG 1988; Quantschnigg u.a., a.a.O.,
Tz 102 zu § 18).
Im gegenständlichen Fall
konnten Anlaufverluste in Höhe von ATS 376.220,00 im Jahr der
Verlustentstehung 1996 nicht berücksichtigt werden, weshalb diese
grundsätzlich vortragsfähig sind.
Es wird festgestellt, dass die
Vornahme des Verlustabzugs im Jahr 1998 und gegebenenfalls in den Folgejahren
dabei grundsätzlich wieder den normalen Regelungen des § 18
Abs 6 und Abs 7 EStG 1988 folgt (Wieser u.a., a.a.O., § 18
Abs. 6, Bd. 1Seite 718).
Weiters wird festgehalten, dass
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vortragsfähigkeit (etwa das
Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Buchführung im Verlustjahr;
analog dazu nach Meinung des UFS die Erfüllung der Voraussetzung des
Vorliegens von Anlaufverlusten bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern) ohne Bindung
für andere Jahre stets in dem Jahr zu entscheiden ist, in welchem der
Verlustvortrag als Sonderausgabe berücksichtigt werden soll, im
gegenständlichen Fall also allenfalls im Jahr 1998 (VwGH 5.5.92,
92/14/0018). Dies führt dazu, dass diese Frage unter Umständen einer
wiederholten Prüfung unterzogen werden kann (VwGH 20. 9. 1977,
931/77; cit. in Quantschnigg u.a., a.a.O., Tz 106 zu § 18). Die
Ermittlung des vortragsfähigen Verlustes wird jedoch grundsätzlich im
Rahmen der Veranlagung für das Verlustjahr getroffen, im
gegenständlichen Fall also bei der Einkommensteuerveranlagung für das
Jahr 1996 (Quantschnigg u.a., a.a.O., Tz 106 zu
§ 18).
Gem. der Verfassungsbestimmung
in § 117 Abs 7 ist bei er Veranlagung für die Jahre 1996 und
1997 ein Verlustabzug gem. § 18 Abs 6 und 7 nicht zulässig.
In den Kalenderjahren 1989 und 1990 entstandene Verlust sind, so weit sie nicht
bis zur Veranlagung 1995 abgezogen worden sind, zu je einem Fünftel bei den
Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2002 abzuziehen. Gem. Z 2 der genannten
Gesetzesstelle kann in den Fällen, in denen ein Verlust aus vorangegangenen
Jahren von einem bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1996 oder 1997
zu berücksichtigenden Veräußerungs-, Aufgabe oder
Liquidationsgewinn abzuziehen wäre, der Steuerpflichtige beantragen, dass
die steuerliche Erfassung des betreffenden Veräußerung-, Aufgabe-
oder Liquidationsgewinnes insoweit auf das Veranlagungsjahr 1998 verschoben wird
(Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996, 201 ab 1.5.1996).
Die Höhe des
verschiebbaren Gewinnes deckt sich mit der Höhe des im Jahr 1998 geltend zu
machenden Verlustvortrages (RdW 1996, 228;
Doralt4, Einkommensteuergesetz,
Tz 6 zu § 24). Der im Jahr 1996 entstandene Anlaufverlust geht
wegen des Verlustabzugsverbots im Jahr 1997 nicht verloren, sondern ist ab dem
Jahr 1998 wieder abzugsfähig. In den Jahren 1996 und 1997 entstehende
Verluste sind in ihrer Vortragsfähigkeit ab 1998 nicht beschränkt
(Wieser/Lenneis/Weninger/Satovitsch/Bavanek-Weber, Steuerjahrbuch 1998/99,
§ 18 Abs 6 EStG 1988, Bd. 1 Seite 717).
Laut Meinung des UFS fällt
auch der Übergangsgewinn, der durch eine Betriebsveräußerung
anfällt, wie dies im Berufungsjahr vorliegt, wegen der Nahebeziehung zur
Betriebsveräußerung per 31. Dezember 1997 ebenso wie der
Veräußerungsgewinn unter die Verschiebungsmöglichkeit des
§ 117 Abs. 7 Z. 2 EStG 1988. Der UFS ist der Ansicht, dass
der Veräußerungsgewinn ebenso wie der Übergangsgewinn, der im
Zuge der Betriebsveräußerung anfällt, wie dies im Berufungsjahr
vorliegt, unter die Verschiebungsmöglichkeit des § 117
Abs. 7 Z 2 EStG 1988 fällt. Bereits im Zuge der
Berufungsvorentscheidung, die Vorhaltscharakter hat, wurde die
Gewinnverschiebung antragsgemäß (laut berichtigter
Einkommensteuererklärung) in Höhe von ATS 374.271,00
gewährt. Aus genannten Gründen ist die beantragte
Gewinnverschiebung in Höhe von ATS 374.271,00, nämlich im
Ausmaß der Summe aus dem nunmehr aktenkundigen Übergangs- und
Veräußerungsgewinn, zu gewähren und der Berufung in diesem Punkt
stattzugeben.
Daher ist
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
31. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0341-W/04
- Stammnummer
- 9156
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF