…Beschäftigung aber eine dem AuslBG unterliegende Tätigkeit und keine selbständige darstellt, folgt daraus, dass der Bw. in Österreich keiner rechtmäßigen Beschäftigung nachgeht. Seine Pflichtversicherung resultiert nicht aus einer rechtmäßigen Beschäftigung sondern ausschließlich aus einer Anmeldung von Gewerben, die vom Bw. jedoch nicht ausgeübt werden. Im…
…Österreich keine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer aus. Es könne daher auch nicht von einer Beschäftigung im Sinne der oben genannten EU-Verordnungen ausgegangen werden, sodass ein Anspruch des Bw. auf Familienbeihilfe bzw. auf Differenzzahlung für sein in Polen lebendes Kind versagt werden musste. Im Vorlageantrag…
…aus Gewerbebetrieb nicht als solche anerkennen und meine Tätigkeit als keine rechtmäßige Beschäftigung darstellen. Laut Auskunft Ihres Finanzamtes übt jemand eine gewerbliche Tätigkeit aus, wenn der Gewerbeinhaber "persönlich und wirtschaftlich unabhängig, auf Dauer gerichtet, mit Gewinnabsicht und im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung" arbeitet. Alle diese genannten…
…lag nach Auffassung des Finanzamtes keine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer vor und sei die (EG) VO Nr. 1408/71, (Anmerkung: die eine Gewährung von Familienbeihilfe auch für im Ausland wohnhafte Kinder von EU-Bürgern unter bestimmten Bedingungen ermöglicht) in seinem Fall nicht anwendbar. Eine Darstellung…
…für eine rechtmäßige Beschäftigung keine Bewilligung benötigen würden, wenn die zu pflegende Person Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegesetz bezieht die zu pflegende Person ihre Angehörigen oder eine inländische Pflege- und Betreuungseinrichtung Arbeitgeber sind die Tätigkeit im Rahmen einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt wird…
…zu Vergünstigungen im sozialen und steuerlichen Bereich. Dies bedeutet, dass rechtmäßig beschäftigte Arbeitnehmer keinerlei Diskriminierung ausgesetzt sein dürfen. Der oben genannten VO 1408/71 muss sohin jene Bedeutung beigemessen werden, dass eine Gleichbehandlung von Unionsbürgern mit Inländern nur bei Anknüpfung an eine erlaubte Beschäftigung und…
…Tätigkeit daher arbeitsrechtlich bewilligungspflichtig. Im strittigen Zeitraum (Mai bis Dezember 2006) verfügte der Bw. weder über eine arbeitsrechtliche Bewilligung (z.B. Arbeitserlaubnis) noch war eine Anmeldung bei einem der vorgenannten Versicherungsträger erfolgt. Somit kann auch von keiner Beschäftigung im Sinne des Artikels 73 der Verordnung…
…so geht das Finanzamt nicht davon aus, dass eine rechtmäßige Beschäftigung und somit keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung vorliegt. Aus diesem Grund ist daher im konkreten Fall ein Anspruch für österreichische Familienleistungen nicht gegeben. Hinsichtlich der weiteren Begründung verwies das Finanzamt auf…
…Österreich keine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt werde. Die Verordnung (EWG) Nr. 1480/71 sei daher nicht anwendbar, für die in Polen lebenden Kinder stehe keine Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung zu. Gegen den betreffenden Bescheid erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung und führte im Wesentlichen…
… 5 Abs 3 FLAG 1967 besteht daher für Ihre Kinder kein Anspruch auf Familienbeihilfe. 2. Legale Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit im Inland Sie haben am 14.07.2004 das Gewerbe "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" angemeldet. Für…
…zum Tragen komme, der gemäß sowohl die Bw. als auch ihr Sohn als EU- Bürger rechtmäßig im Sinne des § 9 NAG im Inland aufhalten. Zusammenfassend werde daher die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt. Mit Vorhalt vom 20. September 2007 wurde die Bw. angesichts des Umstandes…
…Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt. Bei Ausländern genügt demnach ein inländischer Wohnsitz oder der gewöhnlicher Aufenthalt im Inland für den Anspruch auf die Familienbeihilfe nicht. Vielmehr besteht nur dann ein Anspruch, wenn die im…
…der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt. Bei Ausländern genügte demnach im Streitzeitraum ein inländischer Wohnsitz oder…
…bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd § 2 iVm § 3 Abs. 2 AuslBG handelt. Da der Bw. trotz der diesbezüglichen Begründung seitens des Finanzamtes die erforderliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme (z.B. Beschäftigungsbewilligung) nicht nachgewiesen hat, folgt daraus, dass der Bw. in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten…
…um eine - bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd § 2 iVm. § 3 Abs. 2 AuslBG handelt. Da der Berufungswerber die erforderliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme (z.B. Beschäftigungsbewilligung) nicht nachgewiesen hat, folgt daraus, dass der Berufungswerber in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübt und auch…
…um eine - bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd. § 2 iVm. § 3 Abs. 2 AuslBG handelt. Da der Bw. die erforderliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme (z.B. Beschäftigungsbewilligung) nicht nachgewiesen hat, folgt daraus, dass der Bw. in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübt und auch…
…die Bw. in Österreich keine berufliche Tätigkeit ausüben, die zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 führen würde." Im Rahmen des Vorlageantrages wendete die Bw. ergänzend ein, dass sie sich seit dem Jahre 2004 mit ihrem Sohn rechtmäßig im Inland aufhalten würde. Die Bw…
…nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten; entscheidend ist vielmehr die rechtmäßige Beschäftigung im Mitgliedsstaat. Haben demnach türkische Staatsangehörige, die sich nach §§ 8 und 9 NAG oder § 51 AsylG rechtmäßig in Österreich aufhalten, aufgrund Erfüllung der Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern gemäß …
…Beschäftigungsbewilligung) nicht nachgewiesen hat, folgt daraus, dass der Bw. in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübt und auch nicht von einer Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen werden kann. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf…
…zu Vergünstigungen im sozialen und steuerlichen Bereich. Dies bedeutet, dass rechtmäßig beschäftigte Arbeitnehmer keinerlei Diskriminierung ausgesetzt sein dürfen. Der oben genannten VO 1408/71 muss sohin jene Bedeutung beigemessen werden, dass eine Gleichbehandlung von Unionsbürgern mit Inländern nur bei Anknüpfung an eine erlaubte Beschäftigung und…