…keine Pflichtveranlagung vorliegt (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 41 Tz. 11). Da die Bw. gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat, ist gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 eine Pflichtveranlagung und keine Antragsveranlagung durchzuführen. Damit ist die von der Bw. angestrebte Zurückziehung ihres Antrags auf Arbeitnehmerveranlagung…
…nämlich jene gemäß Z 4, handelt es sich bei der angefochtenen Arbeitnehmerveranlagung um eine Pflichtveranlagung, deren Beseitigung im Berufungswege durch Zurückziehung eines Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich ist. Nach Ansicht des UFS ist festzuhalten, dass eine in der Presse und in den Medien…
…11). Dies ist jedoch nur möglich, wenn nicht eine Pflichtveranlagung vorliegt (Doralt, EStG4, Band III, § 83 TZ 5). Ist gemäß § 41 Abs. 1 EStG eine Pflichtveranlagung durchzuführen, dann liegt eben eine solche und keine Antragsveranlagung vor, die Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung ist somit ausgeschlossen.…
…die Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich sei. Daraufhin stellte der Bw. den Vorlageantrag und führte aus: "Das Schreiben wird auf Grund dessen Rechtswidrigkeit bekämpft. Es handelt sich bei gegenständlicher Berufungsvorentscheidung um keine den österreichischen Rechtsnormen entsprechende Erledigung, da das Schreiben den Namen des…
…seines Gehaltes bezogen. Zur streitgegenständlichen Nachzahlung sei es auf Grund dieser Umstellung gekommen, Nebentätigkeiten habe er keine ausgeführt. Der Bw. legte ein Informationsschreiben der Arbeiterkammer bei, aus dem hervorgeht, dass bei einer freiwillig beantragten Arbeitnehmerveranlagung die Möglichkeit zur Zurückziehung des Antrages gegeben sei. Gleichzeitig wird…
…Judikatur). Da im Berufungsfall - wie aufgezeigt - ein Fall für eine Pflichtveranlagung (gem. § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) vorliegt, ist eine wirksame Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der ANV nicht möglich. Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Linz, am 18. April 2012
…wird zwar darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer den Antrag auch noch im Rechtsmittelverfahren zurückziehen kann, wenn die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung geführt hat. Dies ist aber nur im Falle des Nichtvorliegens eines Pflichtveranlagungstatbestandes möglich (mit Hinweis auf UFS 15.9.2003, RV/1322-W/03…
…zu übermitteln. Das Finanzamt legte die Berufungen nach Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages wegen fehlender Unterschrift der Berufungen ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vor. Über die Berufung wurde erwogen: Antrag auf Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005: Gemäß …
…wurde unter Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinien der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2001 zurückgezogen und um Stornierung der Nachforderung ersucht. Die Zurückziehung sei möglich, da es sich um keine Pflichtveranlagung handle. Aus der vom Arbeitgeber auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegten Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales (von…
…des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erfüllt. Ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung kann zwar im Berufungswege zurückgezogen werden, und zwar auch dann, wenn die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung geführt hat (Doralt, a.a.O., § 41 Tz. 11). Dies ist jedoch nur möglich…
…dass ein Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im Berufungsweg zurückgezogen werden könne, und zwar auch dann, wenn die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung geführt habe (vgl. Doralt, § 41 Tz 11). Die Zurückziehung des Antrages im Berufungswege könne jedoch nur unter der Voraussetzung zur Beseitigung des angefochtenen…
…mehr als einem Arbeitgeber bezogen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 liegt somit im gegenständlichen Fall ein Pflichtveranlagungstatbestand vor; ein Zurückziehen des Antrags auf Arbeitnehmerveranlagung durch den Bw. ist daher nicht möglich. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Wien…
…1 Z. 4 EStG gegeben sind, handelt es sich bei der angefochtenen Arbeitnehmerveranlagung um eine Pflichtveranlagung, deren Beseitigung im Wege des Vorlageantrages durch Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich ist. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Innsbruck, am 16. September…
…also berichtigten Jahreslohnzettel für 2005, zu übermitteln. Das Finanzamt legte die Berufungen ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vor. Über die Berufung wurde erwogen: Antrag auf Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005: Gemäß § 243 in Verbindung mit…
…nicht zustand (Herr A erzielte in den Streitjahren Einkünfte von mehr als 6.000 €), kann auch die Zurückziehung des Antrages auf Unterlassung der Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung zu keiner Aufhebung der bekämpften Bescheide führen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 3. Jänner 2006
…EStG nicht zulässig ("...ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitsl..."). Auch sehe das EStG 1988 in diesem Fall keine andere Möglichkeit einer Besteuerung vor. Allein durch diese neu hervorgekommene Tatsache sei seinem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben. Mit Schreiben vom 24.6.2011 brachte der…
…Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurück. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass der Bw. im Veranlagungszeitraum zumindest zeitweise gleichzeitig Bezüge von zwei oder mehreren Arbeitgebern erhalten habe, demnach die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorliegen würden. Eine Zurückziehung des…
…jedoch kein Rechtsmittel eingebracht. Das lässt sich aus den vorgelegten Aktenteilen ableiten. Gemäß § 273 Abs. 1 lit a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Nachdem ein Antrag auf Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für…
…also berichtigten Jahreslohnzettel für 2005, zu übermitteln. Das Finanzamt legte die Berufungen ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vor. Über die Berufung wurde erwogen: Antrag auf Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005: Gemäß § 243 in Verbindung mit…
…als unbegründet abzuweisen. Bezüglich des Einwandes der Bw., da in ihrem Fall kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliege, sei sie berechtigt, den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückzuziehen, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung nur im Rahmen einer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid möglich gewesen wäre…