Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2089-L/02
Zurückziehung eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung ohne Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2089-L/02vom 03.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegt kein Grund für eine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 vor, kann ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung nach der Entscheidung des VwGH vom 28.Mai 1997, 94/13/0273 bis zur Rechtskraft des Bescheides zurückgezogen werden. Ein eventuell zu Unrecht in Anspruch genommenes Pendlerpauschale könnte nach § 83 Abs.2 Z 2 EStG 1988 unmittelbar vom Abgabenpflichtigen rückgefordert werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die
Nachforderung an Einkommensteuer für das Jahr 2001 entfällt
daher.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bwin. war im gegenständlichen Berufungszeitraum
kaufmännische Angestellte bei einer Lebensmittelmarktkette. Der Arbeitgeber
setzte die Bwin. bis 5. Februar 2001 in einer Betriebsstätte mit einer
Entfernung zum Wohnort von über 20 km ein. Ab 6. Februar 2001
erfolgte der Einsatz in einem Markt mit einer Entfernung von unter 20 km
vom Wohnort.
Aufgrund einer von der Bwin. zum 3. Mai 2002
eingebrachten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 erließ das Finanzamt am 27. Juni 2002 einen
Einkommensteuerbescheid für 2001. In diesem Bescheid über die
Arbeitnehmerveranlagung schrieb das Finanzamt der Bwin. für das Jahr 2001
eine Nachforderung in Höhe von 59,23 € (Anmerkung: vermutlich
aufgrund der anzuwendenden Einschleifregelungen) vor. Dabei wurde bei Ermittlung
der steuerpflichtigen Bezüge (Kennzahl 245) vom Arbeitgeber ein
großes Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit.c
EStG 1988 in Verbindung mit § 124b Z 52 EStG 1988 in Höhe
von 14.400,00 ATS berücksichtigt.
Gegen die sich aus diesem Bescheid ergebende Nachforderung
brachte die Bwin. fristgerecht eine Berufung ein. In dieser Berufung wurde unter
Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinien der Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung für 2001 zurückgezogen und um Stornierung der
Nachforderung ersucht. Die Zurückziehung sei möglich, da es sich um
keine Pflichtveranlagung handle.
Aus der vom Arbeitgeber auf Verlangen des Finanzamtes
vorgelegten Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales (von
der Bwin. am 1. Juli 1998 erstellt) ergibt sich, dass zum damaligen
Zeitpunkt die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales beantragt
wurde, da die kürzeste Straßenverbindung zwischen der
Arbeitsstätte und dem Wohnort 25 km betrage und die Benützung
eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar sei, da zu Arbeitsbeginn
und Arbeitsende die Fahrzeit mit einem derartigen Verkehrsmittel unzumutbar lang
sei.
In der am 22. August 2002 ergangenen
Berufungsvorentscheidung setzte das Finanzamt die Einkommenssteuer für das
Jahr 2001 in Höhe von 343,23 € fest. Diese Erhöhung ergab
sich dadurch, dass in der Berufungsvorentscheidung das Pendlerpauschale keine
Berücksichtigung mehr fand. Das Finanzamt hat diese
Berufungsvorentscheidung damit begründet, dass dem Antrag auf
Zurückziehung der Arbeitnehmerveranlagung für 2001 nicht entsprochen
werden könne, da der Meldepflicht gem. § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 nicht nachgekommen worden wäre. Gem. § 83 Abs. 2
Z 2 EStG 1988 werde der Arbeitnehmer als Steuerschuldner unmittelbar in
Anspruch genommen.
Innerhalb offener Rechtsmittelfrist stellte die Bwin. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz. In der Begründung führte sie aus, dass der
seinerzeitige Antrag auf Berücksichtigung des Pendlerpauschales den
gesetzlichen Voraussetzungen entsprach. Es habe sich auch am Wohnort keine
Änderung ergeben, sondern es habe sich lediglich der Dienstort aufgrund der
Einteilung durch den Dienstgeber verändert.
Mit Schreiben vom 29.10.2002 wurde die gegenständliche
Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
In weiterer Folge wurde der Bwin., da sie telefonisch nicht
erreichbar war, mit Schreiben vom 16. Juli 2003 mitgeteilt, dass eine
allfällig zu Unrecht berücksichtigte Pendlerpauschale nach
§ 83 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 vom Finanzamt unmittelbar bei der
Arbeitnehmerin rückgefordert werden kann, wenn sie ihrer Meldepflicht
gegenüber dem Arbeitgeber betreffend der Änderung der
Verhältnisse für das Pendlerpauschale nicht nachgekommen sein sollte.
Zur Abrundung des zu ermittelnden Sachverhaltes wurde die Bwin. überdies
aufgefordert, darzutun, wann ihr Wechsel von der ersten Betriebsstätte zu
der dem Wohnort näher gelegenen Betriebsstätte refolgt
sei.
Da dieser Vorhalt nicht beantwortet wurde, wurde die Bwin.
mit Schreiben vom 15. September 2003 abermals ersucht, ihren
Arbeitsortwechsel darzulegen.
Mit Schreiben vom 22. September 2003, eingelangt bei
der Abgabenbehörde II. Instanz am 24. Oktober 2003, stellte die
Bwin. klar, dass der Dienststellenwechsel am 6. Februar 2001 erfolgte. Ab
diesem Tag sei sie an einer Dienststelle eingesetzt gewesen, die weniger als
20 km von ihrem Wohnort entfernt sei. Ihrer Meinung nach hätte
anlässlich des Dienststellenwechsels der Arbeitgeber die Änderung der
steuerlichen Bemessungsgrundlage vornehmen müssen. Eine allfällige
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die
Strecke Wohnort - neuer Dienstort wurde nicht behauptet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 führt in den dort
angeführten 5 Ziffern jene Fälle an, in denen es zu einer
Pflichtveranlagung, sofern im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten sind, zu kommen hat. Ist keiner dieser 5 Fälle gegeben, erfolgt
nach Abs. 2 des § 41 EStG 1988 eine Veranlagung nur auf Antrag
des Steuerpflichtigen.
Da im gegenständlichen Fall kein Grund für eine
Pflichtveranlagung vorliegt, ist eine Veranlagung von einem Antrag der
Steuerpflichtigen abhängig.
Ein derartiger Antrag wurde zwar ursprünglich
gestellt, aber mit der Berufung vom 11. Juli 2002, eingelangt beim
Finanzamt am 15. Juli 2002, zurückgezogen. Anträge zur
Geltendmachung von Rechten, hiezu zählt der Antrag nach § 41
Abs. 2 EStG 1988 (Kommentar zur Bundesabgabenordung von Ritz,
§ 85 Anmerkung 5) können nach der Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, Zl. 94/13/0273 bis zur
Rechtskraft des Bescheides zurückgezogen werden.
Da kein Grund für eine Pflichtveranlagung vorliegt und
der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung vor Rechtskraft des Bescheides
zurückgezogen wurde, fehlt dem vom Finanzamt erlassenen Bescheid die
Rechtsgrundlage, weshalb dieser nach § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos
aufzuheben ist.
Auf das Bestehen eines Anspruches auf Berücksichtigung
eines Pendlerpauschales ist nach der dargestellten Rechtslage in dieser
Entscheidung nicht einzugehen.
Ergänzend wird angeführt, dass nach
§ 83 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ein Arbeitnehmer unmittelbar zu
einer Rückforderung eines zu unrecht in Anspruch genommenen
Pendlerpauschales in Anspruch genommen werden kann, wenn Meldepflichten nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG nicht nachgekommen wurde.
Linz,
3. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 83 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ArbeitnehmerveranlagungPflichtveranlagungAntragsveranlagungZurückziehung des AntragesPendlerpauschaleRückforderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2089-L/02
- Stammnummer
- 7164
- Gültig
- 03.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF