Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2070-W/05
Keine Antragszurücknahme bei einer Pflichtveranlagung möglich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2070-W/05vom 03.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. April 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22 betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2003 und 2004, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist das Vorliegen einer Antrags- oder
Pflichtveranlagung in Zusammenhang mit einer Zurücknahme eines Antrages auf
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung.
Für die Bw. wurden von ihrem Arbeitgeber für die
Jahre 2003 und 2004 Lohnzettel unter Berücksichtigung eines
Alleinerzieherabsetzbetrages ausgestellt.
Die Bw. stellte am 15. März 2005 einen Antrag auf
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 und 2004
unter Angabe ihres (Ehe)Partners zwecks Berücksichtigung der erklärten
Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen
Belastungen.
Das Finanzamt erließ daraufhin
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 ohne
Berücksichtigung eines Alleinerzieherabsetzbetrages und wies in seiner
Begründung darüber hinaus darauf hin, dass Beaufsichtigungskosten nur
dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden
können, wenn eine alleinstehende Person mit Kind einer Berufstätigkeit
nachgehen müsse, weil sie für sich keine ausreichenden
Unterhaltsleistungen erhalte und ein zwangsläufiges Erfordernis der
Kinderbetreuung bestehe.
Für 2003 ergab sich folglich eine Nachforderung i.H.v.
297,54 € und für 2004 i.H.v. 303,11 €.
Aufgrund dieser Abgabenvorschreibungen brachte die Bw.
Berufung gegen die o.a. Bescheide ein und führt darin aus, dass sie ihre
Anträge auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung wieder
zurückziehe.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 23. Juni 2005 als unbegründet ab und
begründete dies wie folgt:
Bei
der Lohnverrechnung sei vom Dienstgeber der Bw. der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt worden.
Da
aber die Bw. in den Streitjahren mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit
einem Partner gelebt habe, stehe der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu.
Werde
der Alleinerzieherabsetzbetrag zu Unrecht bei der Lohnverrechnung
berücksichtigt, führe dies gem. § 41 Abs. 1 EStG 1988 zu einer
sogenannten Pflichtveranlagung und eine Bescheidaufhebung sei aus diesem Grunde
nicht mehr möglich.
Die Bw. stellte gegen
die o.a. Bescheide einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und ergänzte ihr Berufungsbegehren im Wesentlichen
folgendermaßen:
Die
Bw. habe ihrem Dienstgeber den Wegfall des Anspruchs auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag gemeldet und trage daher keine Schuld, dass dieser
weiterhin berücksichtigt worden sei.
Es
handle sich um keine Pflichtveranlagung, sondern um eine
freiwillige.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
a)
Die Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber der Bw. erfolgte in den Jahren 2003
und 2004 unter Berücksichtigung des
Alleinerzieherabsetzbetrages.
b)
Die Bw. meldete ihrem Arbeitgeber den Wegfall des Anspruchs auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag.
c)
Am 15. März 2005 wurden von der Bw. beim Finanzamt Erklärungen zur
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 und 2004
eingereicht.
d)
Die Bw. beantragte den Alleinerzieherabsetzbetrag für die Jahre 2003 und
2004.
e)
Die Bw. lebte in den Streitjahren in einer Partnerschaft mit Herrn A. Dieser
erzielte in den Streitjahren von 6.000 €
übersteigende
Einkünfte.
f)
Der Dienstgeber der Bw. berücksichtigte den Alleinerzieherabsetzbetrag in
den Jahren 2003 und 2004.
Diese Feststellungen ergeben sich aus folgenden
Unterlagen:
zu
a) Dies ist den Lohnzetteln für die Jahre 2003 und 2004 zu
entnehmen.
zu
b) Dies ist dem Schriftsatz der Bw. vom 1. Juli 2005 zu entnehmen.
zu
c) Dies ist dem Eingangsstempel am Formular L1 zu entnehmen.
zu
d + e) Dies ist dem Formular L1 zu entnehmen.
zu
f) Dies ist den Lohnzetteln der Jahre 2003 und 2004 zu entnehmen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird
die Einkommensteuer grundsätzlich nicht im Wege der Veranlagung, sondern
durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer).
§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 normiert:
Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu
veranlagen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen
nicht vorlagen.
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Liegen die
Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag
des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem
Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden.
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Einem Alleinerzieher
steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag
zu.
Alleinerzieher ist ein
Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988)
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem
(Ehe)Partner lebt.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom 23. Juni
2005 ausgeführt wurde, stand der Bw. für die Jahre 2003 und 2004 der
Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu, da sie mehr als sechs Monate in einer
Gemeinschaft mit einem Partner lebte. Diese Tatsache wurde von der Bw.
auch in ihrer Berufungsschrift nicht bestritten.
Da aber die Lohnverrechnung der Bw. für die
Streitjahre unstrittig unter Berücksichtigung des
Alleinerzieherabsetzbetrages durchgeführt wurde, war die o.a. gesetzliche
Bestimmung des § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung anzuwenden.
Wer oder was letztlich Auslöser für diese
Pflichtveranlagung gewesen ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. D.h.
selbst unter der Annahme, dass die Bw. im gegenständlichen Fall selbst
"Auslöser" dieser Pflichtveranlagung war, ist darauf hinzuweisen, dass die
Bw. noch in der Erklärung den Alleinerzieherabsetzbetrag beantragte, obwohl
sie wissen musste, dass ihr dieser nicht mehr zustand. Dass die
Bw. den Wegfall des Anspruches auf den Alleinverdienerabsetzbetrag ihrem
Arbeitgeber gemeldet hat, wie sie dies in ihrer Berufung behauptet, wird von der
Abgabenbehörde nicht bestritten, ist aber unmaßgeblich.
Das Gesetz stellt nämlich als Voraussetzung für
eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 darauf ab, ob ein
Alleinerzieherabsetzbetrag zu Unrecht berücksichtigt wurde. Aus wessen
Verschulden es zu dieser unrechtmäßigen Berücksichtigung kam,
ist dabei unerheblich.
Das Finanzamt hatte daher zu Recht von Amts wegen eine
Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen ohne Rücksicht darauf, ob vom
Steuerpflichtigen ein Antrag gestellt wurde oder nicht. Dieser hat jedenfalls
keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Vorgangsweise des Finanzamtes
und kann dementsprechend eine amtswegige Arbeitnehmerveranlagung auch nicht
verhindern.
Anträge gem. § 41 Abs. 2 EStG 1988 können
bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides (vor Erlassung des Erstbescheides oder
im Berufungswege) wie andere Parteianträge auch zurückgezogen werden
(vgl. Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG § 41 Fn
30).
Die Bw. ist daher zwar berechtigt, ihren Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung zurückzuziehen, eine amtswegige
Arbeitnehmerveranlagung im Sinne des § 41 Abs. 1 EStG 1988 kann sie damit
aber nicht verhindern.
Da die Voraussetzungen für die Beanspruchung des
Alleinerzieherabsetzbetrages in den Streitjahren nicht vorliegen (die Bw. lebte
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit ihrem Partner A)
und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
nicht zustand (Herr A erzielte in den Streitjahren Einkünfte von mehr als
6.000 €), kann auch die Zurückziehung des Antrages auf Unterlassung
der Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung zu keiner Aufhebung der
bekämpften Bescheide führen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AntragsveranlagungPflichtveranlagungArbeitnehmerveranlagungAlleinerzieherabsetzbetragAlleinverdienerabsetzbetragPartnerschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2070-W/05
- Stammnummer
- 20149
- Gültig
- 03.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF