…dass die Bw. auch das finanzielle Risiko trug. Es liegen somit keine ausreichenden Beweise vor, dass es sich im vorliegenden Fall um ein sogenanntes Bauherrenmodell gehandelt hat. Die Grunderwerbsteuer ist daher nur von den Grundstücks- und Aufschließungskosten zu entrichten. Über die Berufung war daher auf…
…dass der Bw. auch das finanzielle Risiko trug. Es liegen somit keine ausreichenden Beweise vor, dass es sich im vorliegenden Fall um ein sogenanntes Bauherrenmodell gehandelt hat. Die Grunderwerbsteuer ist daher nur von den Grundstücks- und Aufschließungskosten zu entrichten. Über die Berufung war daher auf…
…nicht dagegen, dass der Bw. auch das finanzielle Risiko trug. Es liegen somit keine ausreichenden Beweise vor, dass es sich im vorliegenden Fall um ein sogenanntes Bauherrenmodell gehandelt hat. Die Grunderwerbsteuer ist daher nur von den Grundstücks- und Aufschließungskosten zu entrichten und folgt daraus, dass…
…nicht dagegen, dass die Bw. auch das finanzielle Risiko trug. Es liegen somit keine ausreichenden Beweise vor, dass es sich im vorliegenden Fall um ein sogenanntes Bauherrenmodell gehandelt hat. Die Grunderwerbsteuer ist daher nur von den Grundstücks- und Aufschließungskosten zu entrichten und folgt daraus, dass…
…nicht dagegen, dass der Bw. auch das finanzielle Risiko trug. Es liegen somit keine ausreichenden Beweise vor, dass es sich im vorliegenden Fall um ein sogenanntes Bauherrenmodell gehandelt hat. Die Grunderwerbsteuer ist daher nur von den Grundstücks- und Aufschließungskosten zu entrichten und folgt daraus, dass…
…angeführt habe und nicht den Bw. Dies könne nur darin ihre Ursache haben, dass der Bw. gegenüber dem Finanzamt zu keinem Zeitpunkt in einer Geschäftsführerfunktion aufgetreten sei, noch Obliegenheiten wahrgenommen habe, die er wahrnehmen hätte müssen, wäre er tätiger Geschäftsführer gewesen. Von Beginn an sei…
…die Steuererklärungen ja stets von der steuerlichen Vertretung aufgrund der dort ja bestens bekannten Daten erstellt worden seien. Somit sei gar keine Einbindung des Beschwerdeführers in die Erklärungserstellung erforderlich gewesen. Auch seien die Steuererklärungen vom Beschwerdeführer gar nicht unterfertigt worden. Der Beschwerdeführer sei also der…
…von ihm erworbene "Know-how" seien. Es sei auch keine Einbindung in den betrieblichen Ablauf gegeben, so wie dies bei Angestellten der Fall sei, da der Konsulent nur beratend tätig sei und nur beratend den Organisationsablauf beeinflussen würde. Außerdem bestehe (wie bereits erwähnt) keine Anwesenheitspflicht…
…Verwaltungsgerichtshofes vom 26.10.2000 2000/13/0048,0074.) Da die Gesellschafter-Geschäftsführerstellung von Herrn DI A., wie oben dargestellt mit absoluten Unternehmerrisiko behaftet ist und auch keine Einbindung von ihm in den Arbeitsablauf gegeben ist, zusätzlich selbst der Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Bestimmungen hat…
…schriftlich festgehalten bzw. beurkundet und unterfertigt (als bestätigt) sei und nicht, wie im Berufungsvorentscheid als "Kulanzschreiben" abzuwerten. Keine vertragliche Bauverpflichtung und keine Einbindung in ein vorgegebenes "Vertragskonzept" des Ehepaares Auguste und Hans-Peter H.: Grundstückskaufvertrag vom 16. März 1992 Der Verkäufer des Grundstückes, H.P…
…schriftlich festgehalten bzw. beurkundet und unterfertigt (als bestätigt) sei und nicht, wie im Berufungsvorentscheid als "Kulanzschreiben" abzuwerten. Keine vertragliche Bauverpflichtung und keine Einbindung in ein vorgegebenes "Vertragskonzept" des Ehepaares Auguste und Hans-Peter H.: Grundstückskaufvertrag vom 16. März 1992 Der Verkäufer des Grundstückes, H.P…
…können, was laut Protokollen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall sei, womit keinesfalls eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Werkgeber bestanden haben könne und auch keine Einbindung in den Unternehmensorganismus (auch z.B. Ersatzarbeiten für Stehzeiten). In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass…
…Kriterien müßten kumulativ erfüllt sein. Sämtliche Kriterien seien allein durch die Bw und ihren Vertreter erfüllt. c) Keine Einbindung in Vertragsgeflecht: Nach der Judikatur sei dann vom Kauf eines Grundstückes mit herzustellendem Gebäude auszugehen, wenn der Erwerber an ein bestimmtes, durch Planung des Verkäufers oder…
…vom 26.10.2000 (2000/13/0048,007). Da die Gesellschafter-Geschäftsführerstellung von Herrn Ing. F.X., wie oben dargestellt mit absolutem Unternehmerrisiko behaftet ist und auch keine Einbindung von ihm in den Arbeitsablauf gegeben ist, zusätzlich selbst der Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Bestimmungen hat…
…und übe diese Tätigkeit nach freier Zeiteinteilung, außerhalb des Betriebes und eigenverantwortlich wie ein fremder Handelsvertreter aus. Es sei daher keine organisatorische Einbindung gegeben. Außerhalb dieser Tätigkeit und über das normale Wochenarbeitspensum hinaus werde noch die kostenlose Geschäftsführertätigkeit ausgeübt, die jedoch zeitlich nur einen geringen…
…diese Tätigkeit nach freier Zeiteinteilung, außerhalb des Betriebes und eigenverantwortlich im Ausmaß von mehr als 40 Wochenstunden aus. Es sei daher keine organisatorische Einbindung gegeben. Außerhalb dieser Tätigkeit und über das normale Wochenarbeitspensum hinaus werde noch die kostenlose Geschäftsführertätigkeit ausgeübt, die jedoch nur einen geringen…
…diese Tätigkeit nach freier Zeiteinteilung, außerhalb des Betriebes und eigenverantwortlich im Ausmaß von mehr als 40 Wochenstunden aus. Es sei daher keine organisatorische Einbindung gegeben. Außerhalb dieser Tätigkeit und über das normale Wochenarbeitspensum hinaus werde noch die kostenlose Geschäftsführertätigkeit ausgeübt, die jedoch nur einen geringen…
…diese Tätigkeit nach freier Zeiteinteilung, außerhalb des Betriebes und eigenverantwortlich im Ausmaß von mehr als 40 Wochenstunden aus. Es sei daher keine organisatorische Einbindung gegeben. Außerhalb dieser Tätigkeit und über das normale Wochenarbeitspensum hinaus werde noch die kostenlose Geschäftsführertätigkeit ausgeübt, die jedoch nur einen geringen…
…und diese Tätigkeit nach freier Zeiteinteilung ausüben, außerhalb des Betriebes und eigenverantwortlich wie auch ein fremder Handelsvertreter. Es sei daher keine organisatorische Einbindung gegeben. Außerhalb dieser Tätigkeit und über das normale Wochenarbeitspensum hinaus werde noch die kostenlose Geschäftsführertätigkeit ausgeübt, die jedoch zeitlich nur einen geringen…
…kein Anspruch auf Sonderzahlungen kein Abfertigungsanspruch keine fixe Arbeitszeit keine feste Einbindung in die Betriebsorganisation Aus dieser Aufzählung sei ersichtlich, dass der Bw. keine Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 EStG 1988 beziehe, da kein Dienstverhältnis mit der X-GmbH vorliege. Das Finanzamt erließ…