…bis April 2008 weder eine Änderung des Sachverhaltes noch der Rechtslage eingetreten ist. Der Bw. wäre es in jedem Fall unbenommen geblieben, den betreffenden Rückforderungsbescheid vom 20. Jänner 2010 in seinen rechtlichen Auswirkungen mittels Berufung zu bekämpfen. Ein diesbezügliches Rechtsmittel wurde jedoch seitens der Bw…
…beantragten Zeitraum Dezember 2008 bis Mai 2009 rechtskräftig abgesprochen wurde und somit über diesen nicht neuerlich abschlägig entschieden werden kann. Dies vor allem deshalb, da in den Monaten Dezember 2008 bis Mai 2009 weder eine Änderung des Sachverhaltes noch der Rechtslage eingetreten ist. Der Bw…
…weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Nicht jede noch so geringfügige Änderung des Sachverhaltes und nicht jede Änderung des Parteienbegehrens…
…weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Nicht jede noch so geringfügige Änderung des Sachverhaltes und nicht jede Änderung des Parteienbegehrens…
…weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Nicht jede noch so geringfügige Änderung des Sachverhaltes und nicht jede Änderung des Parteienbegehrens…
…Identität werde angenommen, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Würden im nochmaligen Stundungsansuchen keine geänderte tatsächliche Verhältnisse gemacht, so müsse…
…im Sachverhalt gegenüber jenem der der genannten Berufungsentscheidung des UFS zu Grunde gelegt wurde, dargetan werden konnte und auch keine erkennbar ist, erweist sich die Zurückweisung der neuerlichen Zahlungserleichterungsansuchen als rechtmäßig. Selbst wenn man diesbezüglich eine andere Rechtsansicht vertreten sollte, könnte auch aus einem anderen…
…weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Nicht jede noch so geringfügige Änderung des Sachverhaltes und nicht jede Änderung des Parteienbegehrens…
…Ausführungen keine Berechtigung zu. Der Inhalt des Abs. 3 der im Rechtszug herangezogenen Bestimmung des § 85b Abs. 3 ZollR-DG ist die Rechtsgrundlage für die vorgenommene Änderung, weil dessen Inhalt auf den Gegenstand bezogen jener ist, dass, soweit nicht ein Zurückweisungsgrund vorliegt, die Berufungsbehörde (und…
…Nach Meinung des UFS seien Änderung und Aufhebung verfahrensrechtlicher Normen ab deren Inkrafttreten für alle Amtshandlungen maßgeblich, sodass auch bereits vor der Änderung verwirklichte Sachverhalte betroffen sein könnten. Gehe man von einer materiellrechtlichen Norm aus und berücksichtige man, dass keine Rückwirkung im Spruch des VfGH…
…einmal abgewiesen worden ist und seither keine Änderung des Sachverhaltes behauptet worden ist. Identität der Sache wird herkömmlich dann angenommen, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das…
…Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes in diesem Zeitraum wurde von der Bw. nicht behauptet und eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich des genannten Zeitraumes ist seit dem Ergehen des abweisenden Bescheides ebenfalls nicht eingetreten. Damit darf aber im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung der Bescheide vom 4…
…ein gleiches Ansuchen bereits einmal abgewiesen worden ist und seither keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes behauptet worden ist, mögen auch verschiedene Elemente des ursprünglich bestandenen Sachverhaltes nachträglich anders dargestellt werden bzw. erhoben worden sein. Identität der Sache im Sinne der Verfahrensordnung liegt auch dann vor…
…Unwiederholbarkeit des Bescheides verstanden (vgl. Ritz, BAO3, § 92 Tz 4). Ergeht in derselben Sache, die unanfechtbar und unwiderrufbar entschieden ist, eine neue Entscheidung, so ist diese inhaltlich rechtswidrig. Eine neuerliche Entscheidung ist allerdings dann zulässig, wenn eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder eine Änderung der…
…2005 und von der in diesem Zeitraum geltenden Rechtlage ausgegangen. Eine Änderung der geltend gemachten Vollmacht wurde nicht behauptet. Die im Berufungsverfahren erklärte Behauptung, dass telefonisch lediglich zugestimmt wurde, dass ein Vorhalt an die Exinger GmbH übermittelt werden könne, stellt keine wirksame Einschränkung der im…
…ein gleiches Ansuchen bereits einmal abgewiesen worden ist und seither keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes behauptet worden ist, mögen auch verschiedene Elemente des ursprünglich bestandenen Sachverhaltes nachträglich anders dargestellt werden bzw. erhoben worden sein. Identität der Sache im Sinne der Verfahrensordnung liegt auch dann vor…
…einmal abgewiesen worden ist und seither keine Änderung des Sachverhaltes behauptet worden ist. Identität der Sache wird herkömmlich dann angenommen, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das…
…weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Nicht jede noch so geringfügige Änderung des Sachverhaltes und nicht jede Änderung des Parteienbegehrens…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine für eine Nachsicht wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar. Gemäß § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß…
…weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und anderseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wegen Änderung des Sachverhaltes setzt voraus…