…sich im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz, da der Wechsel nach dem 3. inskribierten Semester erfolgte, um einen beihilfenschädlichen Studienwechsel. Ebenso wurde bis dato kein Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden im 1. Studienjahr, welches die Vorraussetzung für den Weiterbezug der Familienbeihilfe nach dem 1. Studienjahr ist…
…das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Da kein Studienerfolgsnachweis vorgelegt worden sei, sei die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag rückzufordern gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht…
…das Studienjahr 2010/2011 kein Studienerfolgsnachweis erbracht werden könne, da die Tochter nach zweimalig nicht bestandenen Aufnahmetests einen Studienwechsel vorgenommen habe. Da der Leistungsnachweis für das Studienjahr 2010/2011 nicht erbracht werden habe können, werde für die Tochter seit September 2011 auch keine Kinderbeihilfe ausbezahlt…
…Neu Inskribierung im Wintersemester 2009/2010 für das Masterstudium Bildung. Diese Studienrichtung wurde mit dem Sommersemester 2010 inskribiert (- Beginn des Sommersemester: März und Endet mit September ) und nicht wie begründet im Oktober 2010 abgebrochen wurde. Für ein Masterstudium ist kein Studienerfolgsnachweis im abgelaufenen Studienjahr erforderlich…
…da ein Studienerfolgsnachweis für das vorhergegangene Studienjahr nicht erbracht worden war und auch für das neue Studium noch kein Studienerfolgsnachweis vorlag. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht und im Wesentlichen eingewendet: Der Sohn hätte durch die Absolvierung des Präsenzdienstes ab Jänner 2002 kein volles Semester…
…den Studienerfolgsnachweis für das abgelaufene Studienjahr vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen. Vom unabhängigen Finanzsenat wurde die Bestätigung über den Studienerfolg von der Universität Graz angefordert. Diese Bestätigung wurde am 8. November 2012 vorgelegt. Für den Sohn des Berufungswerbers wurden jedoch keine Prüfungen…
…wieder Verzögerungen ergäben. Am 2. Feber 2010 ersuchte der zuständige Sachbearbeiter telefonisch um Übermittlung bezughabender Studienerfolgsnachweise sowie einer Bescheinigung über das vorhandene Krankheitsbild. Als Frist wurde ein Zeitraum von 14 Tagen gewährt. Nachdem keine weiteren Unterlagen mehr vorgelegt wurden, wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom…
…vorliegenden Fall inskribierte H im Wintersemester 2010/11 das Bachelorstudium Maschinenbau (B 033 245) an der Technischen Universität Graz. Der Berufungswerber wurde vom Finanzamt aufgefordert, den Studienerfolgsnachweis für das abgelaufene Studienjahr vorzulegen. Es konnte kein Studienerfolgsnachweis vorgelegt werden. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde am 9…
…den 1. Abschnitt der Studienrichtung Arabistik (Hauptstudium) vorzulegen, weil kein Studienerfolgsnachweis für die Weitergewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn vorliege. Im Februar 2009 übersandte der Berufungswerber das von der Abgabenbehörde erster Instanz angeforderte Diplomprüfungszeugnis der Universität Wien für die Studienrichtung Arabistik. Diesem 1. Diplomprüfungszeugnis ist…
…Universität als ordentlicher Hörer hat der Bw. weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. So wurden weder Zeugnisse noch sonstige Bestätigungen und auch kein Studienerfolgsnachweis vorgelegt. Aus den genannten Gründen geht der Unabhängige Finanzsenat daher davon aus, dass der Bw. im Zeitraum ab November 2004 keinen Anspruch…
…inskribierten Semester gewechselt worden wäre. (VwGH 29.09.2004, 2000/13/0103). Im gegenständlichen Fall ist (abgesehen davon, dass nach dem "ersten" Studienjahr 2006/2007 kein Studienerfolgsnachweis erbracht wurde) auch ein Studienwechsel iSd § 17 Abs.1 Z. 2 StudFG vorgelegen, wobei sich nach den vorstehenden…
…sei an das zuständige Finanzamt bereits am 9.September 1998 übermittelt worden und es sei die Gewährung der Familienbeihilfe bis Februar 2000 erfolgt. Da die Unterlagen dem Finanzamt zu Verfügung gestanden hätten und sich keine Änderungen ergäben hätten, sei im Sinne der Rechtsicherheit davon auszugehen…
…der Begründung ab, dass der erforderliche Studienerfolgsnachweis als Anspruchsvoraussetzung ab dem zweiten Studienjahr nicht erbracht worden sei und daher bis zur Erbringung des Erfolgsnachweises von acht Semesterwochenstunden aus dem neuen Studienjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Gegen den Abweisungsbescheid legt der Bw. Berufung ein und…
…1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Erreiche der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, bestehe zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Werde der Studienerfolg dann erreicht, so könne die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg…
…wurden folgende Unterlagen von der Bw. verlangt (angemerkt wird, dass die abverlangten Unterlagen von der Bw. im Zuge des Vorhaltsverfahrens vorgelegt wurden): Studienblatt/Studienbuchblatt (in Kopie) Studienerfolgsnachweis (Original) von FH-DipIStG Elektronische Information. Die Bw. sollte angeben, wann von ihrem Sohn das Studium FH-DipIStG…
…§ 17 StudFG auszugehen ist. Richtigerweise hätte die Erstbehörde diesen Sachverhalt feststellen und der Entscheidung zu Grunde legen müssen. 2) Unrichtige rechtliche Beurteilung: Nachdem die Erstbehörde offenbar von einem unzutreffenden Sachverhalt ausging (Feststellungen gibt es ja keine) ist die rechtliche Beurteilung verfehlt. Der Sohn des Berufungswerbers…
…den Sohn D. betreffende Fragen, legte aber nicht den das vom Finanzamt abverlangte Studienblatt und den Studienerfolgsnachweis betreffend die Tochter V vor. Über Urgenz des Finanzamtes übermittelte der Bw. den ausgefüllten Überprüfungsbogen ein. Bei den Daten für V wurde als Studienbeginn der 1. Oktober 2006…
…gemäß § 5 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für Kinder die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und selbst Einkünfte in einem € 8.725,- ( ab 2002) übersteigenden Betrag beziehen, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Sohn der Bw. bezog laut Lohnzettel im Jahr 2002 , Einkünfte, die den…
…Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen), in dem ausgeführt wird, dass in Polen kein Antrag auf Familienleistungen gestellt worden sei, da die Einkommensgrenze von Herrn GB überschritten worden wäre. Mit Schreiben vom 16.03.2010 wurde die Bw ersucht, folgende Unterlagen zu übermitteln: Tätigkeitsnachweis, Studien…
…TU Graz begonnen habe, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen Matura und Beginn des Präsenzdienstes und zwischen dem Ende des Präsenzdienstes und dem Studienbeginn. Berufung Gegen den besagten Abweisungsbescheid vom 3.10.2012 erhob die Antragstellerin rechtzeitig Berufung, die sie wie folgt…